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Die Verantwortung für den Schutz der Kinder vor Inhalten und Methoden, die nicht den Lehrplänen und Grundsätzen der österreichischen Schule entsprechen, liegt jedenfalls bei der Schule. Das bedeutet, dass weder Rufbereitschaft noch gänzliche Abwesenheit der Lehrpersonen, die für die Unterrichtserteilung vorgesehen sind, den Gesetzen entspricht.

Externe alleine ohne Lehrperson -

dazu stellte das Unterrichtsministerium in einer Anfragebeantwortung fest:

BMB-10.001/0008-Präs.3/2017

„Rechtskonform kann die Einbeziehung von außerschulischen Expertinnen und Experten in den Unterricht (zB. Durchführung von Workshops) unter Einhaltung der Regelungen betreffend die Schulgeldfreiheit, die Erteilung des lehrplanmäßigen Unterrichts (dh. es sind alle Schülerinnen und Schüler im Rahmen der Durchführung von Workshops in einem Pflichtgegenstand zur Teilnahme verpflichtet und es bedarf keiner Zustimmung der Erziehungsberechtigten zur Teilnahme, wenngleich eine Information der Erziehungsberechtigten über die Organisation und Inhalt des Workshops im Vorfeld jedenfalls sinnvoll erscheint, wie etwa durch Elternbrief, im Rahmen eines Elternabends, des Klassenforums sowie des Schulforums) sowie die Unterrichtsarbeit der Lehrerinnen und Lehrer gemäß § 17 Schulunterrichtsgesetz (dh. die Lehrpersonen sind für die Zeit der Durchführung von Workshops nicht ihrer Hauptaufgabe, der Unterrichts- und Erziehungsarbeit, entbunden) erfolgen.“

Rechtsauskunft des LSR (jetzt Bildungsdirektion) für Steiermark: im Schulbereich gibt es keine „Rufbereitschaft“, sondern die Lehrperson hat anwesend zu sein.

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