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Verfahrensbestimmungen:

Der Schulleiter hat die in den §§ 6 und 7 des Schulpflichtgesetzes enthaltenen Verfahrens-bestimmungen genau zu beachten. Vor der Erlassung von Entscheidungen ist den Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten Parteiengehör zu gewähren. Es ist ihnen auch die Möglichkeit einzuräumen, in verfahrensrelevante Unterlagen (Gutachten etc.) Einsicht zu nehmen. Die Gutachten unterliegen dem Datenschutz und sind dritten (unbeteiligten) Personen gegenüber vertraulich zu behandeln.
Für die gegenständlichen Entscheidungen des Schulleiters sind die Formblätter auf der Hompage des Landesschulrates für Steiermark (www.lsr-stmk.gv.at) unter der Rubrik Service/Schulrechtliche Informationen/ Formulare Schülerreferat zu verwenden.

Geltungsbereich der Inhalte

Schulgesetze gelten in der Regel österreichweit. mehr

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