Verschiebung der Versammlung
Viele Elternvereine haben von der Möglichkeit gehört, die Generalversammlung (Mitgliederversammlung) zu verschieben, und möchten dies auch in Anspruch nehmen.
Müsste/Muss in der Versammlung eine Wahl stattfinden, weil die Funktionsperiode ausläuft, dann sollte man die Versammlung abhalten und von der Möglichkeit der Verschiebung der Versammlung keinen Gebrauch machen.
Der Gesetzestext Gesellschaftsrechtliches COVID-19-Gesetz – Covid-19-GesG § 2 lautet:
§ 2 Abs.(3a) Abweichend von § 5 Abs. 2 erster Satz VerG kann eine Versammlung, an der mehr als 50 Personen teilnahmeberechtigt sind, bis zum Jahresende 2021 verschoben werden.
COVID-19-GesG i.d.g.F.
Zum Problem: "Wahl erforderlich" macht das Gesetz keine Aussage!!
Deshalb hat eine auf diesen Passus hin verschobene Generalversammlung keinen Einfluss auf das (zivilrechtliche) Ende der Funktionsperiode. Es wird zwar wegen eines Erlasses des Innenministeriums an die Vereinsbehörden im ZVR die Verlängerung der Funktionsperiode eingetragen, aber -so eine Rechtsmeinung- die sohin ohne Wahl eingetragenen Organwalter sind zivilrechtlich nicht mit Vertretungsmacht ausgestattet. Siehe Die Presse Rechtspanorama vom 19.10.2020 Innenministerium lässt Vereine kopflos werden oder als pdf hier
Müsste/Muss in der Versammlung eine Wahl stattfinden, weil die Funktionsperiode ausläuft, dann sollte von der Möglichkeit der Verschiebung der Versammlung -wegen dieser Rechtsunsicherheit- kein Gebrauch gemacht werden.
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