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 Der Grundsatz der Schulgeldfreiheit verbietet, die Eltern zur Bezahlung von Kosten heranzuziehen, die für die Unterrichtserteilung im Rahmen des stundenplanmäßigen Unterrichts anfallen. Dh.: weder Honorarkosten noch Eintrittsgelder dürfen den Eltern abverlangt werden, wenn diese im Rahmen des Unterrichts anfallen.

siehe auch Thema:  Schulgeldfreiheit

Siehe auch: Externe Experten an Schulen – Wer zahlt?  >>> Österr. Gemeindebund

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