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Das bestehende Testregime bleibt für Schüler/innen bis auf Weiteres aufrecht * (zwei PCR-Tests pro Woche, wenn in der Schule verfügbar). Wenn ein PCR-Test nicht verfügbar ist, muss dieser

Test durch einen Antigen-Schnelltest ersetzt werden. siehe Testrhythmus

* voraussichtlich auch noch bis 2 Wochen nach Ostern (aus Erlass der BD Stmk. vom 28.03.2022)

Schülerinnen und Schüler, die das Tragen von MNS bzw. FFP2-Maske bzw. die vorgeschriebenen Testungen verweigern, sind von der Schulleitung nach einem aufklärenden Gespräch (bei minderjährigen Schüler/inne/n mit den Erziehungsberechtigten) in den ortsungebundenen Unterricht zu schicken.

AUSNAHMEN:

• Bei Kindern und Jugendlichen mit sonderpädagogischem Förderbedarf, bei denen trotz Ausschöpfung aller am Standort möglichen Maßnahmen (z.B. Testung durch Erziehungsberechtigte an der Schule oder zu Hause, Einbindung von Assistenzpersonal) eine Testung oder die Vorlage eines Testzertifikates einer befugten externen Teststelle nicht möglich ist, entfällt nach Vorlage einer ärztlichen Bestätigung die Verpflichtung dafür. In diesem Fall sind an der Schule geeignete Maßnahmen zu treffen, die die Ansteckungswahrscheinlichkeit der übrigen an der Schule befindlichen Personen minimieren.
• Für Personen, die in den letzten 60 Tagen molekularbiologisch bestätigt eine Infektion mit SARS-CoV-2 durchgemacht haben, sind die Regelungen über die Teilnahme an Testungen nicht
anzuwenden, damit es nicht zu falsch positiven Ergebnissen kommt.  siehe Genesene und Testung

Geltungsbereich der Inhalte

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