Der Gesetzgeber will, dass die Kinder einen ihrem Entwicklungsstand entsprechenden Unterricht erhalten.

Zahlreiche gesetzliche Bestimmungen sollen eine frühzeitige Bereitstellung treffsicherer Fördermaßnahmen gewährleisten und wenn erforderlich einen Wechsel der Schulstufe ermöglichen.

30.November 2018: Schulreifeverordnung BGBl. II Nr. 300/2018

Neben der nach wie vor bestehenden Verpflichtung zur  Feststellung der Schulreife wurde eine weitere Bestimmung - Schulpflichtgestz § 6 Abs 1a in Kraft seit 1. September 2016 -deutlich gemacht, dass die Schule den Auftrag hat, bereits vor Schuleintritt alles zu tun, um treffsicher von Beginn an fördern zu können.  Überdies wurde der Wechsel der Schulstufe während des Unterrichtsjahres gestattet - allerdings nicht formlos sondern mit Konferenzbeschluss, Begründung und Widerspruchsmöglichkeit - siehe "Wechsel der Schulstufe" untenstehend.

pdfElterninformation des Landesschulrats für Stmk. Jänner 2017


Steirischen Kindern wird die Festellung der Schulreife immer wieder verwehrt

Steirische Schulleiter/innen berichten, dass die Kinder generell auf der ersten Schulstufe eingeschult würden und erst dann, wenn sie den Anforderungen der ersten Klasse tatsächlich nicht gewachsen seien, in den Vorschullehrplan bzw. die Vorschulklasse wechseln würden. Dadurch bestehe die Möglichkeit, die Kinder über einen längeren Zeitraum zu beobachten, und man sei nicht nur auf eine Momentaufnahme angewiesen.

NEUE Studie belegt diese Diskrepanz: siehe dazu Zahlen, Daten, Fakten - Schulreife in Österreich 2019


erst Misserfolg, dann richtige Schulstufe?

Eine Aufnahme in die falsche Schulstufe und die nachträgliche Korrektur durch Wechsel in die nächstniedrigere Schulstufe, also in den Vorschullehrplan, führt dazu, dass

1. über Wochen oder Monate hindurch eine Überforderung durch Anwendung des falschen Lehrplans erfolgt,

2. der Wechsel in den Vorschullehrplan als Misserfolg erlebt wird bzw. einen "Rückschritt" bedeutet,

3. im folgenden Schuljahr sein Unterricht in einer Schulstufe beginnt, die das Kind bei seinem Start ins Schulleben schon hatte, was in der Regel nur "Sitzenbleibern" widerfährt.

Auch wenn man die Problematik Klasse - Schulstufe beiseite lässt bzw. in den Griff bekommt, muss ein möglichst "passgenauer" Schulstart das Ziel sein.

Folgende Vorgangsweise wäre stimmiger:

Weil Kinder ohnedies während des Unterrichtsjahres die Schulstufe wechseln können, sollten bei all jenen Kindern, bei denen (auch nur geringe) Zweifel bestehen, ob sie die Schulreife besitzen, die Feststellung der Schulreife auf  "nicht schulreif" erfolgen, sodass sie in die Vorschulstufe aufgenommen werden dürfen. Von dieser Stufe aus können sie dann im Falle einer "Fehlentscheidung" oder nach Entwicklungssprüngen - gegebenenfalls auch schon bald nach Schulbeginn- in die nächsthöhere Schulstufe (erste Schulstufe) wechseln. Dies würde als Aufstieg / Erfolg statt als Abstieg / Misserfolg erlebt werden.

Diesen Weg halte ich für kinderfreundlicher.

Ilse Schmid

Siehe auch

Feststellung der Schulreife - Wechsel der Schulstufen - Vorschulklassen : Elternbrief Dez.2015

neuer Schuleingang

Ein "Dauerbrenner": viele Infos bereits auf Vorgänger-HP elternbrief.at


Wechsel der Schulstufe

Der Gesetzgeber erlaubt innerhalb der Vorschulstufe und der ersten drei Schulstufen der Volksschule und der Sonderschule während des Unterrichtsjahres einen Wechsel der Schulstufe dann,

wenn dadurch der Lernsituation des Schülers eher entsprochen wird und eine Unter- oder Überforderung in körperlicher oder geistiger Hinsicht nicht zu befürchten ist. SchUG § 17 (5)

Entscheidung trifft die Schulkonferenz

Da ein derartiger Wechsel wesentlichen Einfluss auf die Schullaufbahn hat, darf eine derartige Entscheidung nicht formlos durch die Klassenlehrerin erfolgen, sondern es ist eine Entscheidung der Schulkonferenz erforderlich.

Begründung erforderlich

Diese Entscheidung ist schriftlich und nachweislich den Erziehungsberechtigten zu übermitteln. Die Entscheidung muss eine fundierte und aufschlussreiche Begründung enthalten. 

Widerspruch innerhalb von 5 Tagen    siehe Elternbrief Juni 2017

Die Schule muss den Erziehungsberechtigten mit der Entscheidung auch die Rechtsmittelbelehrung übermitteln, die darüber informiert, dass

1. ein Widerspruch möglich ist

2. an wen dieser zu richten ist,

3. auf welchem Weg (Achtung: nicht per Email)

4. bis wann (Achtung: kurze Frist! - innerhalb von 5 Tagen)


So sieht (derzeit) das Formular aus, dass die Erziehungsberechtigten erhalten

"NEUES" Formular: hier allerdings müsste ab 1. September 2019 der Text geändert werden, weil ab 1.9.2019 in § 17 Abs. 5 SchUG der Satz "Ein Wechsel von Schulstufen während des Unterrichtsjahres ist nur in dem Ausmaß zulässig, als für den erstmaligen Abschluss der 3. Klasse nicht weniger als zwei und nicht mehr als vier Schuljahre benötigt werden." nicht mehr vorkommt.

 

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