Hunderte Jahresinformationen entsprechen nicht den neuen Bestimmungen 

Mit 31. August 2016 endete die Zeit der Schulversuche zur "alternativen Leistungsbeurteilung". Lernzielkatalog, Portfolio, uvm. waren zwar grundsätzlich erwünscht aber letztendlich nicht aufschlussreich hinsichtlich der tatsächlichen Anforderung laut Lehrplan und dem Erfüllungsgrad. Vieles klang zwar nett, bescherte aber letzlich unliebsame Überraschungen, wenn das Ende der Volksschulzeit nahte.

So wurde mit Wirksamkeit 1. September 2016 gesetzlich festgelegt, dass jene Schulen und Klassen, die (weiterhin) keine Beurteilung der Leistungen mit Noten wollten, bestimmte Vorgaben zu erfüllen haben.

Im Schulunterrichtsgesetz wurde dafür ein neuer Paragraph eingefügt: § 18a , ebenso wurde auch die Zeugnisformularverordnung novelliert und auch ein eigenes Formular *  festgelegt. Dennoch erhielten hunderte Kinder zum Jahresende Informationen in der Weise, als hätte es keine gesetzlichen Änderungen gegeben. Lediglich das neue Formular wurde zumindest zu Jahresende richtig gewählt. Doch in der Spalte neben den Pflichtgegenständen, wo die Leistungs- und Fortschrittsinformation abgedruckt sein sollte, befanden sich nur Verweise wie (zB): "KEL-Gespräch" oder "Lernzielkatalog".  

* Am 26.04.2018 wurde durch eine   Novelle zur Zeugnisformularverordnung* insbesondere § 11a sowie das Formular Anlage 17*  geändert - und zwar:

§ 11a dahingehend, dass Papier mit hellgrünem Unterdruck nur mehr für die Jahresinformation verwendet werden muss - und hier nur für die erste Seite 

Anlage 17 dahingehend, dass es nun heißt "Familienname und Vorname(n)" und eine weitere Fußnote ergänzt wurde: ***) Wenn der Religionsunterricht aufgrund einer freiwilligen Anmeldung als Freigegenstand besucht wurde mit dem Zusatz „(als Freigegenstand)“.


Verweis auf Lernzielkontrolle?

Sowohl in der Rechtsabteilung unseres LSRs als auch im BMB wird dies als nicht rechtskonform gesehen.

Dr. Claudia Jäger, Bundesministerium für Bildung, Leitung Abteilung Schulrecht [Präs. 12] antwortete am 30. Juni 2017 wie folgt:

Ihre Anfrage betreffend „Semester- und Jahresinformation“ wurde mir von Dr. Münster weitergeleitet. Ich kann Ihnen dazu mitteilen,
dass die Informationen zum Erreichungsgrad der Kompetenzanforderungen in den Pflichtgegenständen in jedem Fall in allen Pflichtgegenständen aufzunehmen sind (vgl. § 23a Abs. 3 LBVO). Ein bloßer Verweis, wie in Ihrem Beispiel aufgezeigt, ist  demnach nicht ausreichend.

Die Auskunft des  LSR f. Stmk, Rechtsabteilung, lautete:

die Bestimmung des § 78a SchUG über die Schulversuche an VS zur Leistungsbeurteilung ist bereits Ende des Schuljahres 2015/16 außer Kraft getreten. Ich sehe daher eigentlich keine Rechtsgrundlage für den gegenständlichen Vermerk bzw. Eintrag.


Persönlichkeitsentwicklung, soziale Kompetenz und Verhalten dürfen nicht verschriftlicht werden

Ausdrücklich untersagt ist es, Aussagen über die Persönlichkeitsentwicklung und soziale Kompetenz in der Jahresinformation abzudrucken. Im Formular nur einen Verweis auf die Beilage anzubringen entspricht -siehe oben- nicht dem Gesetz und der Verordnung. In dieser Beilage dann die Persönlichkeitsentwicklung und soziale Kompetenz zu beschreiben ist ebenso nicht erlaubt. 

Der Gesetzgeber sieht ausdrücklich vor, dass weder Persönlichkeitsentwicklung und soziale Kompetenz noch das Verhalten in der Jahresinformation zu dokumentieren sind. 

Siehe auchpdfunsere Stellungnahme wider eine Bewertung der Persönlichkeitsentwicklung und soziale Kompetenz in den schriftlichen Jahresinformationen. Diese Bewertung wurde aus dem Entwurf gestrichen.

Nach einer Erhebung unter den Elternvereinsobleuten in der Steiermark und der Befragung von Koopereationspartnern in den anderen Bundesländern haben wir uns mit einem Schreiben an den Landesschulrat für Steiermark (keine Antwort!)  und

an Frau Bundesministerin Hammerschmid gewandt, welches umgehend beantwortet wurde.


BMB wird tätig werden

Sehr geehrte Frau Schmid!

Ich danke für Ihr an die Frau Bundesministerin gerichtetes Schreiben vom 26. Juli. Zu Recht weisen Sie darauf hin, dass die am Schuljahresende ausgestellten Jahresinformationen nicht immer das Informationsniveau erfüllen, wie es der Gesetzgeber des
Schulrechtsänderungsgesetzes 2016 intendierte. Dass bloße Verweise auf die mit den Erziehungsberechtigten geführten Gespräche oder auf Lernzielkataloge nicht ausreichen, wurde Ihnen von der Rechtsabteilung bereits bestätigt.

Zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Handhabung beabsichtige ich daher, zu Beginn des kommenden Schuljahres 2017/18 in Form eines Erlasses die Schulen im Wege über die Landesschulräte über die aktuelle Rechtslage und die mit dieser verbundenen Zielsetzung zu informieren und einen rechtskonformen Vollzug anzuordnen.
Ich danke Ihnen für Ihre Unterstützung in der Sache und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

Sven Fisler
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DR. SVEN FISLER
STV. KABINETTCHEF
Bundesministerium für Bildung
Minoritenplatz 5
1014 Wien
Tel.: +43 1 531 20-5035
Tel. +43 664 8454197                                                                                                Erlass siehe Rundschreiben

Noch keine Antwort von der amtsf.Präsidentin

auf unser Schreiben vom 26.Juli 2017

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siehe: Elternrief September 2016


Parlamentarische Anfrage an LR Lackner

Betreff:

Rechtskonforme Ausfertigung der Semester- und Jahresinformation an Volksschulen

Frist: 08.11.2017   siehe hier

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