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Schularbeiten (§7 LBVO)  - Schularbeiten müssen bzw. dürfen nur in jenen Gegenständen stattfinden, in denen es der Lehrplan vorschreibt.

Wenn im Lehrplan für die Anzahl und Dauer ein Minimum und Maximum vorgegeben ist, so erfolgt die Festlegung der konkreten Anzahl der Schularbeiten und Dauer durch die jeweilige Lehrerin oder den jeweiligen Lehrer außer es gibt eine Regelung durch schulautonome Lehrplanbestimmungen. Durch schulautonome Lehrplanbestimmungen könnten auch Schularbeiten in weiteren Gegenständen vorgeschrieben werden oder aus Lehrplänen einzelner Gegenstände gestrichen werden. Siehe zB hier: LP-NMS

Die Schularbeitentermine aller "Schularbeitengegenstände" müssen im im 1. Semester bis spätestens vier Wochen, im 2. Semester bis spätestens zwei Wochen nach Beginn des jeweiligen Semesters feststehen (ausgen. Berufsschule) und im Klassenbuch vermerkt werden. siehe Absatz 6

Ein Häufung von Schularbeiten sowie Schularbeiten unmittelbar nach mehreren freien Tagen muss vom Schulleiter unterbunden werden. siehe Absatz 7

Eine Schularbeit ist vom Schüler nachzuholen, wenn er in einem Unterrichtsgegenstand mehr als die Hälfte der Schularbeiten im Semester versäumt. Abweichende Bestimmungen siehe Absatz 9

Eine Wiederholung der Schularbeit muss stattfinden, wenn mehr als die Hälfte jener Schüler, die mitgeschrieben haben, mit Nicht genügend beurteit wurden. Näheres und Ausnahmen siehe Absatz 11

ACHTUNG:  Abs. 8a  in Kraft mit 1.September 2021: "Bei mehrstündigen Schularbeiten können Aufgabenstellungen, die jenen standardisierter Prüfungsgebiete und den jeweiligen Anforderungen des Lehrplans entsprechen, gestellt werden. Wenn solche Aufgaben gestellt werden, können ab der vorletzten Schulstufe die Beurteilungskriterien der standardisierten abschließenden Prüfungen angewendet werden."

Seit 1. September 2021 können Aufgabenstellungen, die jenen standardisierter Prüfungsgebiete und den jeweiligen Anforderungen des Lehrplans entsprechen und die dementsprechenden Beurteilungskriterien der standardisierten abschließenden Prüfungen bei mehrstündigen Schularbeiten daher nur mehr ab der vorletzten Schulstufe angewendet werden.

D.h.: Bei mehrstündigen Schularbeiten sind Aufgabenstellungen, die jenen standardisierter Prüfungsgebiete und den jeweiligen Anforderungen des Lehrplans entsprechen, zulässig, wenn die Beurteilung hat nach den Vorgaben des § 14 LBVO zu erfolgt.

Aber: Die Verwendung von standardisierten Aufgabenstellungen und die Anwendung der Beurteilungskriterien der standardisierten abschließenden Prüfungen ist bei mehrstündigen Schularbeiten nur ab der vorletzten Schulstufe zulässig. 

Geltungsbereich der Inhalte

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