Menu
Menu

Schulclusterbeirat

Dem Schulclusterbeirat gehören an:

1. Der Leiter oder die Leiterin des Schulclusters als Vorsitzender oder Vorsitzende,

2. die Schulsprecherinnen und Schulsprecher der am Schulcluster beteiligten Schulen,

3. je ein oder eine vom Schulforum oder vom Schulgemeinschaftsausschuss der am Schulcluster beteiligten Schulen aus dem Kreis der Vertreterinnen und Vertreter der Lehrerinnen und Lehrer zu entsendender Vertreter oder zu entsendende Vertreterin,

4. je ein oder eine vom Schulforum oder vom Schulgemeinschaftsausschuss der am Schulcluster beteiligten Schulen aus dem Kreis der Vertreterinnen und Vertreter der Erziehungsberechtigten zu entsendender Vertreter oder zu entsendende Vertreterin sowie

5. mindestens drei und höchstens acht weitere Repräsentantinnen und Repräsentanten der regionalen Kooperationspartner der außerschulischen Jugendarbeit, des regionalen Vereinswesens (Kultur, Sport usw.), der regionalen Sozialarbeit, der regionalen Schulerhalter von am Schulcluster beteiligten Schulen, der regionalen industriellen und gewerblichen Strukturen und der regionalen Sozialpartner, die auf Vorschlag des Leiters oder der Leiterin des Schulclusters von den Vertreterinnen und Vertretern der Lehrerinnen und Lehrer (Z 3) sowie der Erziehungsberechtigten (Z 4) für die Dauer von jeweils zwei Schuljahren bestimmt werden.

An Schulen, an denen Vertreter der Klassensprecher (§ 59 Abs. 2 Z 2) zu wählen sind, sind diese zu den Sitzungen des Schulclusterbeirats mit beratender Stimme einzuladen.

Stimmrecht:

Jedem Mitglied der im Schulclusterbeirat vertretenen Gruppen gemäß Abs. 3 Z 2 bis 5 kommt eine beschließende Stimme zu. Stimmenthaltung ist unzulässig. Eine Übertragung der Stimme auf eine andere Person ist unzulässig und unwirksam. Der Leiter oder die Leiterin des Schulclusters hat keine beschließende Stimme.

Allerdings: Bei Stimmengleichheit in den Fällen, die einer Entscheidung bedürfen, entscheidet der Leiter oder die Leiterin des Schulclusters; in den Beratungsangelegenheiten gilt der Antrag als abgelehnt.

 

Einladung/Einberufung und Vorsitz:

erfolgt durch den Leiter / die Leiterin des Schulclusters  jedes Schuljahr zu mindestens zwei Sitzungen, davon die erste innerhalb von zwei Wochen nach der Bestellung der Lehrer-, Schüler- und Elternvertreter für dieses Schuljahr;

sowie mmer dann,

- wenn dies ein Drittel der Mitglieder des Schulclusterbeirates unter gleichzeitiger Einbringung eines Antrages auf Behandlung einer Angelegenheit verlangt;

- sowie der Leiter oder die Leiterin des Schulclusters hat auch ohne Verlangen auf Einberufung den Schulclusterbeirat einzuberufen, sofern eine Entscheidung erforderlich ist oder eine Beratung zweckmäßig erscheint.

Die Einberufung hat spätestens zwei Wochen vor der Sitzung zu erfolgen, sofern nicht sämtliche Mitglieder einem früheren Termin zustimmen.

Einladung/Einberufung mit einer aufschlussreichen Tagesordnung

 

Protokoll:

Über den Verlauf der Sitzungen ist eine schriftliche Aufzeichnung zu führen, die den jeweiligen Mitgliedern zugänglich zu machen ist.ist zu führen - Mindestinhalt siehe § 77a SchUG

 

 

Geltungsbereich der Inhalte

Schulgesetze gelten in der Regel österreichweit. mehr

Österreichisches Jugendrotkreuz

Jugendrotkreuz

Unterstützung Schulsportwochen

Sportwochen 100er

Elternforum: Fragen zu Beruf und Ausbildung

Screenshot 2024 03 04 190133

EU-Schulprogramm

   EU neu   

Bildungsdirektion Steiermark

BD Steiermark

A6 Fachabteilung Gesellschaft

lOGO gESUNDHEIT gESELLSCHAFT

Jugendwegweiser

Wegweiser blau wei jww2

Gemeinsam stark für Kinder

GemeinsamstarkfuerKinder

Leseland Steiermark - DigiBib

Leseland Stmk

Bildung wirkt

Erwachsenenbildung