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Elternvertreter und Elternverein

Die Mitglieder von Schulforen und SGA sind auf Zeit gewählte Verwaltungsorgane im Sinn von Art. 20 Abs. 1 B-VG. Das wiederum macht sie zu öffentlichen Funktionsträgern nach § 8 Abs. 3 Z 6 DSG 2000.

Diese Norm  gestattet das Verwenden das Verarbeiten und Weiterleiten, der personenbezogenen Daten solcher Träger unter der Voraussetzung, dass dabei die Grundsätze von Treu und Glauben eingehalten werden und die Verwendung auf rechtmäßige Weise erfolgt (§ 6 Abs. 1 DSG 2000). Die Bezugnahme auf Treu und Glauben bedeutet, dass die Klassenelternvertreterinnen und Klassenelternvertreter über die Umstände der Übermittlung ihrer Daten nicht irregeführt werden dürfen.

Elternvereine, deren Existenz schulrechtlich erwünscht ist, haben ein berechtigtes Interesse daran, mit allen schulischen Organen, zu denen auch Klassenelternvertreterinnen und Klassenelternvertreter bzw. Elternvertreter im SGA gehören, engen Kontakt zu halten.

Der Weitergabe von personenbezogenen Daten der (Klassen-)Elternvertreter an den Eltrnverein steht somit nichts entgegen.

Der erwünschte enge Kontakt zwischen (Klassen-)Elternvertretern und Elternverein kann insbesondere dadurch erreicht werden, dass (Klassen-)Elternvertreter auch Funktionen im Vorstand des Elternvereins bekleiden.

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