Besonderheit des Elternvereins

Elternvereine genießen gegenüber der Schule im Vergleich zu anderen Vereinen eine bevorzugte Stellung. Gemäß § 63 SchUG hat die die Schulleitung Vorschläge und Wünsche der Organe des Elternvereins zu hören und zu prüfen. Die Tätigkeit von Elternvereinen muss durch die Schulleitung gefördert werden, wozu zB. das Weiterleiten von Informationen des Elternvereins an die Eltern gehört.

Voraussetzung für diese Sonderstellung ist, dass der Verein allen Erziehungsberechtigten von Schülern der angeführten Schule(n) zugänglich ist.

Die Mitglieder bestimmen die internen Spielregeln

(Ordentliche) Mitglieder des Elternvereins sind somit Mütter und Väter von Kindern der Schule(n), auf die sich die Tätigkeit des Elternvereins erstreckt. Darüber hinaus kann der (Eltern)Verein weitere Bestimmungen betreffend Mitgliedschaft in seinen Statuten festlegen. Hier kann insbesondere auch die „soziale“ Elternteilrolle, die nicht an die „Erziehungsberechtigung“ geknüpft ist, Berücksichtigung finden. Auch Großeltern, Eltern von Kindergartenkindern, der Schule sonst wie verbundene Personen können in den Statuten als Mitglieder (ordentliche, außerordentliche, ... Mitglieder) vorgesehen werden.

Auch die Rechte der Mitglieder hinsichtlich ihres aktiven Wahlrechts („ich darf wählen“) und ihres passiven Wahlrechts („ich kann gewählt werden und eine Funktion im Vorstand/Leitungsorgan übernehmen“) sind in den Statuten ebenso festgeschrieben, wie der Zeitpunkt der Beendigung der Mitgliedschaft (Austritt, Abgang des Kindes von der Schule,....) bzw. die Dauer der Funktionsperiode des Vorstands.

Ein gewählter Funktionär (Vorsitzende,...) behält sein Amt bis zum Ende der Funktionsperiode unabhängig vom Schulbesuch der eigenen Kinder.

Für Elternvereine gelten, weil sie eben Vereine sind, die Bestimmungen des Vereinsgesetzes.

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