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G. Das Vereinsgesetz regelt die Haftungsfragen.

§23. Für Verbindlichkeiten des Vereins haftet der Verein mit seinem Vermögen. Organwalter und Vereinsmitglieder haften persönlich nur dann, wenn sich dies aus anderen gesetzlichenVorschriften oder auf Grund persönlicher rechtsgeschäftlicher Verpflichtungen ergibt.

Es gilt also das Trennungsprinzip, was aber nicht ausschließt, dass es zu persönlichen Haftungen kommen kann, vor allem, wenn gegenüber Dritten ein deliktisches Verhalten gesetzt wird.

Organwalter und Rechnungsprüfer haften dem Verein persönlich (mit ihrem Privatvermögen), sofern sie schuldhaft ihre dem Verein gegenüber bestehenden gesetzlichen und statutarischen Pflichten verletzen (auch, wenn „nur“ dem Verein ein Schaden entstanden ist.

Vereinsgesetz-Novelle 2011 – Die Haftung von unentgeltlich handelnden Organwalterinnen/Organwaltern gegenüber dem Verein wird eingeschränkt. Das Bundesgesetz zur Änderung des Vereinsgesetzes u.a. wurde am 28. Dezember 2011 im Bundesgesetzblatt I Nr. 137/2011 veröffentlicht.

· Beschränkung des Haftungsrisikos

Die Haftung von unentgeltlich handelnden Organwalterinnen/Organwaltern und Rechnungsprüferinnen/Rechnungsprüfern gegenüber dem Verein wird auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz beschränkt.

· Einführung des Rückersatzanspruchs

Zum Schutz geschädigter Dritter wird die Haftung nicht generell begrenzt. Vielmehr wird der Organwalterin/dem Organwalter oder der Rechnungsprüferin/dem Rechnungsprüfer, die/der einer Dritten/einem Dritten zu Schadenersatz verpflichtet ist, die Möglichkeit eingeräumt, vom Verein die Befreiung von der Verbindlichkeit zu verlangen, es sei denn, sie/er hat den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht.

· Haftpflichtversicherung

Eine Versicherung, die der Verein abgeschlossen hat, wird auch den Anspruch einer Organwalterin/eines Organwalters oder einer Rechtnungsprüferin/eines Rechnungsprüfers gegen den Verein decken.

Literatur: Felix Prändel, Vereinsgesetz 2002, Gesetzesausgabe mit Mustersatzung;

Rauscher, Scherhak, Hinterleitner Manz&Wirtschaftsblatt, Ratgeber: Vereine 

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  • Datenschutz

    Sonntag, 24. Juli 2016 00:00

    Datenschutz in der Schule

    Die österreichische Verfassung gewährt Betroffenen ein Grundrecht auf Datenschutz. Dies bedeutet, dass die Verwendung personenbezogener Daten nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich ist.

    Die zentralen datenschutzrechtlichen Begriffe sind:
    -personenbezogene Daten,
    -sensible Daten,
    -Auftraggeber,
    -Betroffener,
    -Dienstleister, sowie das
    -Verwenden von Daten,
    -Verarbeiten von Daten,
    -Übermitteln von Daten.
    ••
    Die wichtigsten datenschutzrechtlichen Prinzipien sind
    +Treu und Glauben,
    +die Zweckbindung,
    +Verhältnismäßigkeit.

    Datenschutzgesetz (DSG), Bildungsdokumentationsgesetz (BilDokG) und Schulunterrichtsgesetz (SchUG) bilden den gesetzlichen Rahmen für den Datenschutz in der Schule. Eine umfangreiche Darstellung „Datenschutz für die digitale Schülerverwaltung“ wurde vom bmbf im Mai 2015 veröffentlicht.


    Recht auf Auskunft über gespeicherte Daten

    Auskunftsrecht der Schülerinnen und Schüler über in der Gesamtevidenz der Schüler gespeicherte Daten

    § 8 Abs. 5 BilDokG gibt Schülerinnen und Schülern das Recht, Auskunft über ihre in der Gesamtevidenz gespeicherten Daten zu verlangen.

    Sinn eines solchen Auskunftsrechts:

    Den von einer Datenverarbeitung betroffenen Personen soll eine Handhabe geboten werden, mit der sie feststellen können, ob:
    die über sie gespeicherten Daten richtig sind oder
    die auskunftspflichtige Stelle über diese Informationen überhaupt verfügen darf.


    Auskunft: Wer, wo, wie?

    Das Recht auf Auskunft muss von der Schülerin oder dem Schüler persönlich wahrgenommen werden. Bei noch nicht Eigenberechtigten auch von deren Erziehungsberechtigten.
    Gleichzeitig müssen um Auskunft Ersuchende ihre Identität nachweisen sowie ihre Sozialversicherungsnummer bekannt geben, über die die Abfrage der Gesamtevidenz durchgeführt wird.
    Das Begehren auf Auskunft ist bei der Schule, von ehemaligen Schülerinnen und Schülern bei der Schule, die zuletzt besucht wurde, zu stellen.
    Eine Begründung ist nicht erforderlich.
    Dieses Begehren kann auch mündlich gestellt werden.
    Das Ergebnis ist den Betreffenden auszuhändigen


    Elternverein hat Recht auf Daten von Klassenelternvertretern

    Weitergabe von personenbezogenen Daten der Klassenelternvertreter und – vertreterinnen an den Elternverein:

    Klassenelternvertreter/innen sind wichtige Bindeglieder zu den Eltern der jeweiligen Klasse. Sie zu kennen und mit ihnen in Kontakt treten zu können, ist für eine effiziente Elternvertretung und gelingende Schulpartnerschaft wichtig.
    Immer wieder werden datenschutzrechtliche Bedenken betreffend die Weitergabe von personenbezogenen Daten dieser Funktionsträger angeführt.

    Dr. Rainer Fankhauser vom bmukk (jetzt bmb) erläuterte:

    1. Das Interesse von Elternvereinen an den Daten ist berechtigt.

    Das Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur geht davon aus, dass Elternvereine, deren Existenz schulrechtlich erwünscht ist, ein berechtigtes Interesse daran haben, mit allen schulischen Organen, zu denen auch Klassenelternvertreterinnen und Klassenelternvertreter gehören, engen Kontakt zu halten.

    2. Klassenelternvertreter/innen sind öffentliche Funktionsträger

    Die gemäß § 63a SchUG sowie nach der Verordnung über die Wahl der Klassenelternvertreter bestellten Klassenelternvertreterinnen und Klassenelternvertreter gehören ab dem Zeitpunkt ihrer Wahl Kraft Gesetz dem Schulforum an (§ 63a Abs. 8 SchUG). Eine spezielle Betrauung mit dieser Funktion ist weder nötig noch vorgesehen.
    Schulforen sind Teile der öffentlichen Verwaltung. Sie haben Behördencharakter, denn sie üben genau definierte, ihnen gesetzlich übertragene Aufgaben aus, die in Zusammenhang mit dem Führen einer Schule stehen (§ 63a Abs. 2 Z 1 und 2 SchUG).
    Die Mitglieder von Schulforen sind auf Zeit gewählte Verwaltungsorgane im Sinn von Art. 20 Abs. 1 B-VG. Das wiederum macht sie zu öffentlichen Funktionsträgern nach § 8 Abs. 3 Z 6 DSG 2000.

    3. Weitergabe gestattet

    Diese Norm (siehe 2.) gestattet das Verwenden das Verarbeiten und Weiterleiten, der personenbezogenen Daten solcher Träger unter der Voraussetzung, dass dabei die Grundsätze von Treu und Glauben eingehalten werden und die Verwendung auf rechtmäßige Weise erfolgt (§ 6 Abs. 1 DSG 2000). Die Bezugnahme auf Treu und Glauben bedeutet, dass die Klassenelternvertreterinnen und Klassenelternvertreter über die Umstände der Übermittlung ihrer Daten nicht irregeführt werden dürfen.

    Bei Personen, die bereits Mitglieder von Elternvereinen sind, müssten die für eine Kontaktaufnahme benötigten Daten den Vereinen ohnehin bekannt sein, weshalb deren Weitergabe durch die Schulen keine schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen (§§ 1 Abs. 1 und 8 Datenschutzgesetz DSG 2000) mehr verletzen kann und datenschutzrechtlich schon aus diesem Grund unproblematisch ist.

    Wichtiges für Elternvertretungen

    Mittwoch, 27. Juli 2016 00:00

     

    Kann Elternmitwirkung überhaupt mit Wirkung sein?

    Ferdinand Eder stellte fest: Der Kontakt mit Eltern wird nur gesucht, wenn es mit einem Schüler Probleme gibt (48%). Zusammenarbeit mit der Schule heißt für Eltern oft, dass "wir gesagt bekommen, was wir mit unseren Kindern tun sollen" (48%).

    In seiner Untersuchung (1997) schreibt Werner Specht: „es gibt viele Hinweise, dass Elternvertreter an den Schulen geringgeschätzt, abgelehnt, manipuliert, als „Stimmvieh“ missbraucht werden...“.

    Aus unseren täglichen Elternkontakten via Hotline oder bei Versammlungen und Vorträgen müssen wir schließen, dass diese Befunde immer noch Aktualität haben und sich die Grundproblematik nur langsam zum Besseren entwickelt.

    Deshalb unterstützen wir als Landesverband die Eltern bei ihren Gesprächen an der Schule bzw. mit den Lehrkräften.
    Wir ermuntern die Beteiligten, ihre unterschiedlichen Anschauungen auf den Tisch zu legen und sprechen, wenn erforderlich stellvertretend für sie, „wunde Punkte“ an.
    Wir ermöglichen das Erkennen von gemeinsamen Zielen und das Finden gemeinsamer Handlungsmöglichkeiten. Wir fordern heraus, dass die Beteiligten sich in die jeweils andere Situation hineinversetzen, um sich die Rollenbezüge sowie etwaige Handlungszwänge des anderen vorstellen zu können (Perspektivenwechsel).

    Wichtig ist uns, dass der gemeinsame Nutzen der Kooperation erfahrbar und eine Veränderung der Deutungsmuster möglich wird:

    eine positive Einstellung zueinander führt zur Wahrnehmung von Ähnlichkeiten, eine negative Einstellung sucht nach Trennendem.

    Wir informieren regelmäßig in Seminaren "Wissenswertes für Elternvertreter" über die rechtlichen Grundlagen und Möglichkeiten. 

    Die Folien finden Sie hier:  Schulgremien                siehe auch: Elternmitwirkung

                                              Der Verein.- Elternverein          betreffend Meldung siehe: hier

                                             Zuständigkeiten und Verwaltungsgerichtsbarkeit

    Erlass: Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte der Vertreter der Erziehungsberechtigten gemäß § 61 Abs. 2 SchUG   pdf GZ.: ISchu1/13-2012

     

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    Gründung, Entstehung, Vereinsführung

    Mittwoch, 27. Juli 2016 00:00

     

    Vereinsgesetz 2002 Stammfassung BGBl.I Nr.66/2002 in Kraft seit 1. Juli 2002

    Das neue Vereinsgesetz gilt auch für bestehende Vereine seit dem Tag des In-Kraft-Tretens. Notwendige Statutenanpassungen müssen bis spätestens 30. Juni 2006 erfolgt sein.

    Umfangreiche Informationen sind auf der Homepage des Bundesministeriums für Inneres - Vereinswesen - erhältlich.

    Vom Bundesministerium für Finanzen gibt es eine Neuauflage (AUGUST 2016) der Broschüre  pdf Vereine und Steuern sowie die Broschüre  pdf Vereine und Registrierkassenpflicht

    Literatur: Felix Prändel, Vereinsgesetz 2002, Gesetzesausgabe mit Mustersatzung; Rauscher, Scherhak, Hinterleitner Manz&Wirtschaftsblatt, Ratgeber: Vereine 

    Nachstehend eine Auswahl aus den Bestimmungen, die für EV wichtig sind:

    Ein Verein im Sinne dieses Bundesgesetzes (§ 1) ist ein

    + freiwilliger

    + auf Dauer angelegter

    + aufgrund von Statuten organisierter Zusammenschluss mindestens zweier Personen

    + zur Verfolgung eines bestimmten gemeinsamen ideellen Zwecks.

    Freiwillig, d.h. keine Zwangsmitgliedschaft,

    auf Dauer, d.h. Tätigkeit ist auf längere Zeit ausgerichtet.

    Organisierter Zusammenschluss, d.h. Verein ist juristische Person mit eigener Rechtspersönlichkeit und handelt auf Basis seiner Statuten

    Ideeller Zweck, d.h. Der Verein darf nicht auf Gewinn berechnet sein. Ein Verein darf eine auf Gewinnerzielung gerichtete Tätigkeit ausüben, solange nicht beim Verein anfallende Gewinne an Vereinsmitglieder zweckwidrig ausgeschüttet oder zweckwidrig an Dritte verteilt werden. Der Verein darf auch seinen Mitgliedern durch die Erbringung wirtschaftlich werthafter Leistungen dienlich sein. Entscheidend ist, dass der Vereinszweck als solcher nicht in der Gewinnerzielung besteht und dass er nicht nur ein Deckmantel für eine Erwerbstätigkeit seiner Mitglieder oder dritter Personen ist.

    Will der Verein die abgabenrechtlichen Begünstigungen für gemeinnützige Organisationen in Anspruch nehmen, so muss in den Statuten für den Fall der Auflösung des Vereines eine Weitergabe des Vermögens an entsprechende Adressaten festgelegt werden.

    Das heißt:  Die "Gemeinnützigkeit" ist ein abgabenrechtlicher Begriff und der "gemeinnützige Verein" kein Synonym für den ideellen Verein im Sinne des Vereinsgesetzes. 

    Als juristische Personen sind Vereine rechtsfähig, d.h. sie können Rechte und Pflichten haben. Vereine können in ihrem Namen klagen und geklagt werden. Es fehlt ihnen aber – weil sie ein künstliches Gebilde sind – die sogenannte Handlungsfähigkeit.

    Um im Rechts- und Geschäftsleben konkret tätig werden zu können, brauchen sie natürliche Personen (Menschen), die für sie handeln. Diese Personen nennt man Organe (Funktionäre).

    Das Verhalten dieser Personen in Ausübung ihrer Tätigkeit wird grundsätzlich nicht ihnen selbst, sondern der juristischen Person (Verein) zugerechnet. Es handelt sich somit um eine Körperschaft mit privatrechtlichem Ursprung.

    Die Gründung erfolgt (beruht auf) einem privatrechtlichen Vertrag der Gründer, dem sogenannten Statut (Satzung) und

    die Mitgliedschaft beruht auf einer privatrechtlichen Vereinbarung = Beitrittsvertrag. (Dieser Beitrittsvertrag kann auch durch Einzahlung des Mitgliedsbeitrages abgeschlossen werden.)


    A. Das Vereinsgesetz legt fest, welche Organe ein Verein haben MUSS. Verpflichtend sind:

    1. ein Leitungsorgan:

    diese Organ, welches das operative Geschäft (Geschäftsführung und Vertretung) wahrzunehmen hat,

    muss aus mindestens 2 Personen bestehen (§5 Abs.3).

    Üblich sind mindestens 3 Personen (Obmann, Kassier, Schriftführer).

    Die Bezeichnung dieses Leitungsorgans steht frei.

    Übliche Bezeichnungen sind: Vorstand oder Präsidium.

    2. Organ zur gemeinsamen Willensbildung (Mitgliederversammlung)

    Übliche Bezeichnungen: Generalversammlung, Jahreshauptversammlung (wenn jährlich stattfindend)

    Die Mitgliederversammlung als oberstes willensbildendes Organ muss zumindest alle fünf Jahre einberufen werden. Die Festlegung der Intervalle erfolgt in den jeweiligen Statuten. Üblich: jährlich oder alle 2 Jahre.


    B. Das Vereinsgesetz legt fest, was jedenfalls in den Statuten zu stehen hat:  VerG §3 (2) Die Statuten müssen jedenfalls enthalten:

    1. den Vereinsnamen,

    2. den Vereinssitz,

    3. eine klare und umfassende Beschreibung des Vereinszwecks,

    4. die für die Verwirklichung des Zwecks vorgesehenen Tätigkeiten und die Art der Aufbringung finanzieller Mittel,

    5. Bestimmungen über den Erwerb und die Beendigung der Mitgliedschaft,

    6. die Rechte und Pflichten der Vereinsmitglieder,

    7. die Organe des Vereins und ihre Aufgaben, insbesondere eine klare und umfassende Angabe, wer die Geschäfte des Vereins führt und wer den Verein nach außen vertritt,

    8. die Art der Bestellung der Vereinsorgane und die Dauer ihrer Funktionsperiode,

    9. die Erfordernisse für gültige Beschlussfassungen durch die Vereinsorgane,

    10. die Art der Schlichtung von Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis,

    11. Bestimmungen über die freiwillige Auflösung des Vereins und die Verwertung des Vereinsvermögens im Falle einer solchen Auflösung.

    (3) Die Statuten sind jedem Mitglied auf Verlangen auszufolgen.


    C. Das Vereinsgesetz regelt die Rechnungslegungspflichten im Verein.

    Durch diese Festlegungen sollen die finanzielle Gebarung und die wirtschaftlichen Aktivitäten des Vereins für Mitglieder und außenstehende Dritte transparenter werden, sowie der Vorstand selbst besser über die finanzielle Lage des Vereins informiert sein. Siehe Vereinsgesetz § 21

    Jeder Verein hat mindestens 2 Rechnungsprüfer zu bestellen. Die Rechnungsprüfer können, müssen aber nicht Vereinsmitglieder sein. Die Auswahl der Rechnungsprüfer obliegt grundsätzlich der Mitgliederversammlung.

    Die Rechnungsprüfer haben:

    · die Finanzgebarung im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel zu prüfen und

    · einen Prüfbericht zu erstellen;

    · dem Leitungsorgan (Vorstand) zu berichten.

    Das Leitungsorgan hat die Mitglieder darüber zu informieren.

    Bei (groben) Ungereimtheiten und der Weigerung der Leitungsorgane, für wirksame Abhilfe zu sorgen, können die Rechnungsprüfer selbst eine Mitgliederversammlung einberufen.


    D. Das Vereinsgesetz regelt die Geschäftsführung und Vertretung,

    wenn in den Statuten keine oder nur ungenaue Angaben dazu zu finden sind.

    Sehen die Statuten nichts Anderes vor, so ist die Gesamtgeschäftsführung (es genügt einfache Stimmenmehrheit) und Gesamtvertretung anzunehmen.

    Vertretungsbefugnis schließt auch die Zeichnungsberechtigung mit ein.


    E. Das Vereinsgesetz regelt den Ablauf bei Vereinsstreitigkeiten.

    Die Streitschlichtungseinrichtung (Schiedsgericht) dient der außergerichtlichen vereinsinternen Beilegung von Vereinsstreitigkeiten.

    § 8 (1) Die Statuten haben vorzusehen, dass Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis vor einer Schlichtungseinrichtung auszutragen sind. Sofern das Verfahren vor der Schlichtungseinrichtung nicht früher beendet ist, steht für Rechtsstreitigkeiten nach Ablauf von sechs Monaten ab Anrufung der Schlichtungseinrichtung der ordentliche Rechtsweg offen. Die Anrufung des ordentlichen Gerichts kann nur insofern ausgeschlossen werden, als ein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO eingerichtet wird.

    (2) Die Statuten haben die Zusammensetzung und die Art der Bestellung der Mitglieder der Schlichtungseinrichtung unter Bedachtnahme auf deren Unbefangenheit zu regeln. Den Streitparteien ist beiderseitiges Gehör zu gewähren.


    F. Das Vereinsgesetz beschreibt die Gründung und den genauen Zeitpunkt des Entstehens des Vereins als Rechtsperson. 

    § 2 (1) Die Gründung eines Vereins umfasst seine Errichtung und seine Entstehung. Der Verein wird durch die Vereinbarung von Statuten (Gründungsvereinbarung) errichtet. Er entsteht als Rechtsperson mit Ablauf der Frist gemäß § 13 Abs. 1 oder mit früherer Erlassung eines Bescheids gemäß  § 13 Abs. 2.

    § 13 (1) Ergeht binnen vier, im Fall einer Verlängerung gemäß § 12 Abs. 3 binnen längstens sechs Wochen nach Einlangen der Errichtungsanzeige keine Erklärung gemäß § 12 Abs. 1, so gilt das Schweigen der Vereinsbehörde als Einladung zur Aufnahme der Vereinstätigkeit. Der mit Fristablauf entstandene Verein (§ 2 Abs. 1) kann seine Tätigkeit beginnen. Die Vereinsbehörde hat den Anzeigern eine unbeglaubigte Abschrift der Statuten und einen Auszug aus dem Vereinsregister zu übermitteln.

    (2) Schon vor Fristablauf kann an die Anzeiger mit Bescheid eine ausdrückliche Einladung zur Aufnahme der Vereinstätigkeit ergehen, sobald die Vereinsbehörde zu einer Erklärung gemäß § 12 Abs. 1 keinen Anlass sieht. Der Einladung ist eine unbeglaubigte Abschrift der Statuten und ein Auszug aus dem Vereinsregister anzuschließen.

    siehe: Bundesministerium für Inneres (BMI) : Gründungsvorgang


    G. Das Vereinsgesetz regelt die Haftungsfragen.

    §23. Für Verbindlichkeiten des Vereins haftet der Verein mit seinem Vermögen. Organwalter und Vereinsmitglieder haften persönlich nur dann, wenn sich dies aus anderen gesetzlichenVorschriften oder auf Grund persönlicher rechtsgeschäftlicher Verpflichtungen ergibt.

    Es gilt also das Trennungsprinzip, was aber nicht ausschließt, dass es zu persönlichen Haftungen kommen kann, vor allem, wenn gegenüber Dritten ein deliktisches Verhalten gesetzt wird.

    Organwalter und Rechnungsprüfer haften dem Verein persönlich (mit ihrem Privatvermögen), sofern sie schuldhaft ihre dem Verein gegenüber bestehenden gesetzlichen und statutarischen Pflichten verletzen (auch, wenn „nur“ dem Verein ein Schaden entstanden ist.

    Vereinsgesetz-Novelle 2011 – Die Haftung von unentgeltlich handelnden Organwalterinnen/Organwaltern gegenüber dem Verein wird eingeschränkt. Das Bundesgesetz zur Änderung des Vereinsgesetzes u.a. wurde am 28. Dezember 2011 im Bundesgesetzblatt I Nr. 137/2011 veröffentlicht.

    · Beschränkung des Haftungsrisikos

    Die Haftung von unentgeltlich handelnden Organwalterinnen/Organwaltern und Rechnungsprüferinnen/Rechnungsprüfern gegenüber dem Verein wird auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz beschränkt.

    · Einführung des Rückersatzanspruchs

    Zum Schutz geschädigter Dritter wird die Haftung nicht generell begrenzt. Vielmehr wird der Organwalterin/dem Organwalter oder der Rechnungsprüferin/dem Rechnungsprüfer, die/der einer Dritten/einem Dritten zu Schadenersatz verpflichtet ist, die Möglichkeit eingeräumt, vom Verein die Befreiung von der Verbindlichkeit zu verlangen, es sei denn, sie/er hat den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht.

    · Haftpflichtversicherung

    Eine Versicherung, die der Verein abgeschlossen hat, wird auch den Anspruch einer Organwalterin/eines Organwalters oder einer Rechtnungsprüferin/eines Rechnungsprüfers gegen den Verein decken.

    Literatur: Felix Prändel, Vereinsgesetz 2002, Gesetzesausgabe mit Mustersatzung;

    Rauscher, Scherhak, Hinterleitner Manz&Wirtschaftsblatt, Ratgeber: Vereine 


    Versicherung für Elternvereine

    In Kooperation mit dem Dachverband der Elternvereine bieten wir die Möglichkeit für unsere ordentlichen Mitglieder, bei der Wiener Städtischen eine Haftpflichtversicherung abzuschließen. Die Haftpflichtversicherung ist nur für ordentliche Mitglieder des Landesverbandes nach Bezahlung des Mitgliedsbeitrags aktivierbar.  

    Die Rechtsschutzversicherung für die ehrenamtlich für den Elternverein tätigen Personen -im Rahmen dieser Tätigkeiten- ist im Mitgliedsbeitrag inbegriffen.

    Informationen zur Rechtschutz-Versicherung  - Achtung:  Nebenstelle Schramseis - neu -siehe nachstehend

    Beilage - Haftpflichtversicherung -gesamt ab.1.1.2013 ab Seite 3- diese Ergänzung wurde durch eine Änderung des Vereinsgesetzes zwingend: § 24 Abs. 7 "Eine von einem Verein abgeschlossene Haftpflichtversicherung hat auch den in Abs. 5 genannten Anspruch eines Organwalters oder Rechnungsprüfers gegen den Verein zu decken." VerG § 24

    (telefonische) Auskünfte bei

    Haftpflicht - Schadensangelegenheiten

    Herr Heinz SCHRAMSEIS, Tel. 050 350-26193, E-Mail: h.schramseis@wienerstaedtische.at 

    Rechtsschutz-Schadensangelegenheiten

    Frau Mag. ZADEYAN, Tel. 050 350 - 21512,  E-Mail: n.zadeyan@wienerstaedtische.at

     allen anderen Fragen

    Herr Gerhard HAUBERT, Tel. 050 350 -22454, E-Mail: g.haubert@wienerstaedtische.at

    oder

    HerrGregor PLACZEK, Tel.050 350-22441, E-Mail: g.placzek@wienerstaedtische.at

                                                                                                                                                                                                zurück

     

     

     

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