Wesentliche Neuerungen ab 1. September 2026

BGBl. I Nr. 117/2025

Insbes. das Schulunterrichtsgesetz wird in wesentlichen Punkten ergänzt bzw. erweitert:

Eingefügt wird § 43a „Schutz der kindgerechten Entwicklungs- und Entfaltungsfreiheit“ und wird kurz mit „Kopftuchverbot“ umschrieben.

§ 44 „Gestaltung des Schullebens und Qualitätssicherung“ erhielt mit Wirksamkeit 1.9.2024 die Erweiterung um Maßnahmen zum Kinderschutz „Gestaltung des Schullebens, Sicherheit in der Schule einschließlich Kinderschutz und Qualitätssicherung“ mit der Verpflichtung Kinderschutzkonzepte zu erarbeiten, deren regelmäßig durchzuführende Evaluierung innerhalb einer Frist, die höchstens drei Schuljahre betragen darf, stattzufinden hat.

Mit 1.9.2026 erfährt § 44 eine Erweiterung um weitere 5 Absätze (Abs. 5 bis 9) und behandelt alle Maßnahmen rund um die Begleitung von suspendierten Schülerinnen und Schülern –„Suspendierungsbegleitung“- und jenen SuS, der zumindest neunten Schulstufe einer mittleren oder höheren Schule deren Schulbesuch durch Abmeldung oder Ausschluss beendet wird- „Perspektivengespräch“.

"nachträgliche" Anmerkung: in einem nach Drucklegung erschienenem Rundschreiben RS 1/2026 hat das BMB "Begleitende Maßnahmen für Schülerinnen und Schüler", die auf Basis der nunmehr in Kraft getretenen Neuerungen vorgesehen sind, ergänzend erläutert.

Eine erhebliche Erweiterung erfährt auch § 48 Verständigungspflichten der Schule“.
Es ist der „zuständige Jugendwohlfahrtsträger“ nicht mehr nur dann zu verständigen, „Wenn die Erziehungsberechtigten ihre Pflichten offenbar nicht erfüllen oder in wichtigen Fragen uneinig sind,...“. Der (wie die Einrichtung aktuell heißt) „zuständige Kinder- und Jugendhilfeträger“ ist ab 1.9.2026 überdies zu verständigen, wenn
ein schulpflichtiges Kind von der Schule ausgeschlossen wurde, weil sein Verhalten eine dauernde Gefährdung der Sittlichkeit, der physischen oder psychischen Sicherheit oder des Eigentums von Mitschülerinnen und Mitschülern oder anderen an der Schule tätigen Personen darstellt. (§ 49 Abs.1 Z 2).

Darüber hinaus ist in diesen Fällen -auch nach erfüllter Schulpflicht- die für die Schule örtlich zuständige Landespolizeidirektion unter Anschluss des ergangenen rechtskräftigen Bescheides zum Zweck einer allfälligen Einleitung einzelfallbezogener Maßnahmen wie insbesondere einer Normverdeutlichung gemäß § 38b des Sicherheitspolizeigesetzes zu informieren;
sowie gegebenenfalls die für Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligungen zuständigen Behörden, ...

Ebenfalls neu: § 80bStrafbestimmungen“ → Geldstrafen für Erziehungsberechtigte

Verwaltungsübertretungen nach diesem Bundesgesetz – diese werden in Abs. 2 angeführt- sind durch die zuständige Schulbehörde bei der Bezirksverwaltungsbehörde zur Anzeige zu bringen und von dieser mit einer Geldstrafe von 150 € bis zu 800 €, im Fall der Uneinbring-lichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen.

Dasselbe Strafmaß gilt ab 1.9.2026 auch für die gem. SchPflG § 24 (4) bereits bestehende Strafe bei Nichterfüllung der Schulpflicht ("dzt". 110 € – 440 €)