Laufbahnverzögerungen - Volksschule

In Österreich dauert die Volksschule regulär vier Jahre. Allerdings verbleibt laut aktuellen OECD-Bildungsberichten und Auswertungen der Statistik Austria fast jedes fünfte Kind (rund 15 bis 20 Prozent) für fünf Jahre oder länger in der Volksschule.
Durch diese Verzögerungen gelten laut OECD-Bericht (Bildung auf einen Blick 2024) 5,8 Prozent der Kinder in den österreichischen Volksschulen als „überaltrig“. Das bedeutet, sie sind mindestens zwei Jahre älter als der reguläre Altersdurchschnitt ihrer jeweiligen Schulstufe.
2022 wiederholten im Durchschnitt der OECD-Länder 1,5 % der Schülerinnen und Schüler im Primarbereich und 2,2 % der Schülerinnen und Schüler im Sekundarbereich I ihre aktuelle Klassenstufe. In Österreich, der Slowakei, der Türkei und Ungarn zeigt sich ein umgekehrtes Muster. Dort ist der Anteil der Wiederholenden im Primarbereich höher als im Sekundarbereich I. (aus: Bildung auf einen Blick 2024, S.186)

Der Wechsel der Schulstufe in die darunterliegende Stufe, auch wenn dies unterjährig erfolgt, ist wie das Wiederholen einer Schulstufe.
Die Kinder verlieren ihre Klassenkolleginnen und -kollegen bzw. in Mehrstufenklassen oder Schulen mit Abteilungsunterricht zumindest jene aus ihrer ursprünglichen Lerngruppe. Sie werden so täglich an ihr „Scheitern“ erinnert. Nur jenen Kinder, die von Beginn an in einer (getrennt geführten) Vorschulstufe sind, bleibt dieser Misserfolg erspart.
Noch einmal dieselbe Schulstufe besuchen zu müssen bleibt auch jenen Kindern nicht erspart, die als „ao. Schüler“ (s.u.) ein weiteres Jahr in diesem Status bleiben müssen und nicht aufsteigen dürfen.


Wiederholungen bergen Risiken

Auch wenn beide Situationen rechtlich nicht als „Wiederholen der Schulstufe“ zu qualifizieren sind, so entspricht die faktische Situation für die Kinder einer Wiederholung. Dies hat für viele Kinder weitreichende Folgen:
Forschungsergebnisse deuten darauf hin, dass das Wiederholen einer Klassenstufe unterhalb Sekundarbereich II meist zu negativen Lernergebnissen führt. So schneiden Schülerinnen und Schüler, die eine Klassenstufe innerhalb ihres aktuellen Bildungsbereichs wiederholen, in der Tendenz schulisch schlechter ab, haben im Alter von 15 Jahren eine negativere Einstellung zur Schule und brechen häufiger die höhere Schule ab, selbst wenn man ihren sozioökonomischen Hintergrund und ihre individuellen Merkmale berücksichtigt (Ikeda and García, 2014[22]; OECD, 2023[23]). (aus: Bildung auf einen Blick 2024, S. 186)


Laufbahnverlust - Nationaler Bildungsbericht

NBB 2024, S. 313,

Von diesen altersregulär in die Volksschule eingeschulten Schülerinnen und Schülern weisen 76 % den Standardverlauf von der 1. bis zur 4. Schulstufe auf, weitere 1,1 % über¬springen eine Schulstufe und befinden sich mit weniger als zehn Jahren bereits in einer Schule der Sekundarstufe I.
Zudem wird in Abbildung C4.1.a ersichtlich, dass knapp 19 % der altersregulär in die Volksschule eingeschulten Kinder bereits in den ersten vier Schul¬jahren eine Laufbahnverzögerung erfahren,

NBB Schulerfolgsquoten


Unterjähriger Wechsel der Schulstufe

gemäß SchUG § 17 Abs.5

 Durch die mit 1. September 1999 in Kraft getretene Bestimmung
...sind die Schüler berechtigt, während des Unterrichtsjahres in die nächsthöhere oder nächstniedrigere Schulstufe zu wechseln, wenn dadurch der Lernsituation des Schülers eher entsprochen wird und eine Unter- oder Überforderung in körperlicher oder geistiger Hinsicht nicht zu befürchten ist.“
ist für viele Schülerinnen und Schüler ein Laufbahnverlust „vorprogrammiert“.
Was hier so bestechend schülerfreundlich klingt, bedeutet in Wirklichkeit meist den Verlust von zumindest 1 Schuljahr. Denn nur 1,1 % der Schülerinnen und Schüler „überspringen“ quasi eine Schulstufe, indem sie in die nächsthöhere Schulstufe wechseln, während wie in Abbildung C4.1.a ersichtlich, knapp 19 % der altersregulär in die Volksschule eingeschulten Kinder bereits in den ersten vier Schul¬jahren eine Laufbahnverzögerung erfahren.

 Durch eine mit 1. September 2016 in Kraft getretene Novelle versuchte man wohl das Ausmaß des Laufbahnverlustes zu begrenzen:
In § 17 Abs. 5 wurde nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:
Ein Wechsel von Schulstufen während des Unterrichtsjahres ist nur in dem Ausmaß zulässig, als für den erstmaligen Abschluss der 3. Klasse nicht weniger als zwei und nicht mehr als vier Schuljahre benötigt werden.
3 Jahre später -mit 1.Sep.2019- trat diese Bestimmung wieder außer Kraft!

Die „Berechtigung“ zum Wechsel ist in Wahrheit in letzter Konsequenz ein Muss.
Ist eine Schülerin oder ein Schüler durch Tempo und Zettelflut verunsichert, findet Arbeitspläne verwirrend und Anleitungen nicht verständlich, weil sie nicht dem eigenen Denkmuster entsprechen, läuft dieses Kind Gefahr, als überfordert eingestuft zu werden.
Wird dann noch ein Förderunterricht angeordnet, dessen organisatorische Durchführung zu weiteren Belastungen führt, erfährt die Einschätzung „überfordert“ weitere Bestätigung.

Ist das Urteil „Überforderung“ einmal gefällt, ist es oft schwer, dieses zu entkräften. Fallen „Tests“ gut aus, dann sind sie ja -weil rechtlich nur Informationsfeststellungen- „irrelevant“, fallen sie schlechter aus, dann sind sie Indiz dafür, dass der Stoff nicht verstanden wurde.
Andere Erklärungen für das „zögerliche“ oder abweisende Verhalten werden oft nicht in Erwägung gezogen.

„Dem Kind noch etwas Zeit schenken“ gilt als kinderfreundliches Argument. Dass eine „Rückstufung“ weitreichende Folgen hat, wird oft ausgeblendet oder übersehen. Als Folge des Schulstufenwechsels muss das Kind die Klasse wechseln oder zumindest die Lerngruppen innerhalb einer Mehrstufenklasse. Und es erfährt: Ich bin nicht gut genug.
Hat jedoch die Schulleitung die Schulreifefeststellung bei Schuleintritt -wie es das Gesetz vorsieht-sorgfältig überprüft, so müsste eher davon ausgegangen werden, dass auftretende Schwierigkeiten Ursachen haben, die nicht eine Rückstufung rechtfertigen, sondern dass diesen unter Einbeziehung von Fachleuten mehr auf den Grund gegangen werden sollte.


Mangelnde Kenntnis der Unterrichtssprache

SchUG § 4

Einen nicht unerheblichen Anteil an der „Misere“ Laufbahnverlust in der Volksschule hat auch der Umstand, dass zu viele Kinder bei Schuleintritt die Unterrichtssprache nicht ausreichend gut beherrschen.
Sie sind gem. § 4 (2) als außerordentliche (ao.) Schüler aufzunehmen, wenn nach Maßgabe der Testung gemäß Abs. 2a ihre Aufnahme als ordentliche Schüler wegen mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache nicht zulässig ist.

Obwohl SchUG § 3 Abs. 3  besagt:

Die Erziehungsberechtigten haben dafür Sorge zu tragen, dass ihre Kinder zum Zeitpunkt der Schülereinschreibung die Unterrichtssprache im Sinne des Abs. 1 lit. b soweit beherrschen, dass sie dem Unterricht zu folgen vermögen.
können nicht einmal alle in Österreich geborenen Kinder, auch nicht, wenn sie bereits die österreichische Staatsbürgerschaft haben, ausreichend gut Deutsch.
zB Bericht der Rathauskorrespondenz der Stadt Wien vom 1.10.2024:
knapp 52 Prozent der außerordentlichen Schüler*innen an öffentlichen Wiener Volksschulen geben als Geburtsland Österreich an und
knapp 20 Prozent der außerordentlichen Schüler*innen an öffentlichen Wiener Volksschulen haben die österreichische Staatsbürgerschaft.

Verschärfend kommt hinzu, dass ein erheblicher Teil der Kinder volle zwei Jahre in Deutschförderklassen oder -kursen verbringt und nicht wie es vom Gesetzgeber angedacht ist:  SchUG § 4: „(3) Die Aufnahme als außerordentlicher Schüler im Sinne des Abs. 2 ist höchstens für die Dauer von zwölf Monaten zulässig“ , nur ein Schuljahr. Viele von ihnen gehen in die gem. dem 2. Satz mögliche Verlängerung um bis zu 12 weitere Monate.

Aus einer Auswertung des Bildungsressorts für die APA geht hervor, dass von den 22.800 Schülerinnen und Schülern, die im Schuljahr 2022/23 erstmals den außerordentlichen Status erhalten haben, 22 Prozent einmal und drei Prozent zweimal die Klasse wiederholen mussten.“ (Der Standard, 22.07.26)
Ein Übertritt von der Volksschule in die Mittelschule war für ao. SUS bisher ausgeschlossen, da sie die Voraussetzung für die Aufnahme in die Mittelschule, nämlich ein positives Abschlusszeugnis der Volksschule, nicht erreichen konnten.

Zur passgenaueren Umsetzung der Deutschförderung
haben Schulen ab dem heurigen Schuljahr 2026/27 die Möglichkeit, die Deutschförderung an ihrer Schule autonom auszugestalten. (siehe: www.elternmitwirkung.at/index.php/elternbrief )
Österreichweit haben rund 52% der Schulen mit außerordentlichen Schüler/innen ein Sprachförderkonzept für ihren Standort ausgearbeitet und werden im Schuljahr 2026/27 die Sprachförderung schulautonom gestalten.“ (www.bmb.gv.at)

Das BMB hat dafür Kriterien zur Qualitätssicherung der Deutschförderung festgelegt.

Zur Reduzierung von Laufbahnverlusten und des Anteils „überaltriger“ SuS in der Volksschule dürfen ao. Schülerinnen und Schülern mit MIKA-D Ergebnis „mangelhaft“

innerhalb der VS aufsteigen, wenn die Schulkonferenz eine positive Leistungsprognose abgibt, und
NEU: von der Volksschule in Mittelschule übertreten, wenn Klassen- bzw. Schulkonferenz eine positive Leistungsprognose macht und die Mittelschule als bessere Entwicklungsmöglichkeit erachtet. Die begründete Feststellung der Schulkonferenz ersetzt das sonst erforderliche positive Abschlusszeugnis für den Übertritt in die Mittelschule.

Ebenso scheint eine Evaluierung der Umsetzung von § 17 (5) SchUG -unterjähriger Wechsel der Schulstufe- dringend geboten, denn -so zahlreiche Rückmeldungen aus der Schulpraxis- es sind zu viele Kinder von „Rückstufungen“ betroffen.