In seinem Schreiben an die Erziehungsberechtigten, verfügbar neben Deutsch in 10 weiteren Sprachen, schreibt das BMB u.a.:
„Mit dem neuen Schuljahr 2026/27 gilt für alle Schülerinnen unter 14 Jahren ein Gesetz, welches das Tragen von kopfbedeckender Kleidung nach islamischen Traditionen in der Schule, dh auf dem Schulgelände und im Schulgebäude, nicht erlaubt. Dies gilt unabhängig davon, ob das Kopftuch aus modischen, traditionellen, religiösen oder anderen Gründen getragen werden soll.“
„Außerhalb des Schulhauses bzw. der Schuleinrichtung entscheiden die Erziehungs-berechtigten über das Tragen des Kopftuchs.“
Beim hier angesprochenen Gesetz handelt es sich um § 43a SchUG mit der Überschrift „Schutz der kindgerechten Entwicklungs- und Entfaltungsfreiheit“, welcher mit 1.9.2026 in Kraft tritt.
„(1) Um die bestmögliche Entwicklung und Entfaltung aller Schülerinnen und Schüler im Sinne des Kindeswohls sicherzustellen und insbesondere die Selbstbestimmung, Gleichberechtigung und Sichtbarkeit von Mädchen zu fördern, ist es Schülerinnen bis zur Vollendung des 14. Lebensjahrs untersagt, ein Kopftuch, welches das Haupt nach islamischen Traditionen verhüllt, zu tragen.
Das Verbot gilt in der Schule, nicht jedoch im dislozierten Unterricht oder bei Schulveranstaltungen und schulbezogenen Veranstaltungen außerhalb der Schule.
Die Erziehungsberechtigen sind verpflichtet, für die Befolgung des Verbots zu sorgen.“
Erziehungsberechtigte, die
• die Pflicht zur Teilnahme an einem Gespräch mit der Schulbehörde gemäß § 43a Abs. 3 zweiter Satz nicht erfüllen oder
• die Pflicht, für die Befolgung des Verbots gemäß § 43a Abs. 1 zu sorgen, nicht erfüllen, indem die Schülerin nach dem gemäß § 43a Abs. 3 zweiter Satz anberaumten Gespräch
a) erneut an einem Schultag oder
b) erneut nach dem Verstoß gemäß lit. a an jeweils mehr als fünf aufeinander- oder nicht aufeinanderfolgenden Schultagen bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres
das Verbot nicht befolgt,
begehen eine Verwaltungsübertretung, die durch die zuständige Schulbehörde bei der Bezirksverwaltungsbehörde zur Anzeige zu bringen und von dieser mit einer Geldstrafe von 150 € bis zu 800 €, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen ist.
Um den Eltern Sorge bzw. Bedenken zu nehmen, wird auch darauf hingewiesen, dass die Schule kein allgemein zugänglicher „öffentlicher Raum“ ist:
„Die Schule ist ein sicherer Ort, der nur von Personen betreten werden darf, die einen Grund haben, in die Schule zu kommen (Schülerinnen und Schüler, Lehrkräfte, Eltern). Die Schülerinnen sind in einer feststehenden Lerngemeinschaft und werden von Lehrkräften beaufsichtigt.“
Was grundsätzlich für alle Schulgesetze gilt, wird nun im Zusammenhang mit dem Kopftuchverbot (erstmals) unmissverständlich in einem gegenständlichen Schreiben zum Ausdruck gebracht:
„Die Schule ist verpflichtet, geltende Gesetze umzusetzen. Für die Schulen gibt es keinen Ermessensspielraum. Die Schule handelt nicht nach persönlichen Meinungen, sondern auf Grundlage des Gesetzes.“
Abschließend will das BMB mit seinem Schreiben vermitteln:
„Unser Ziel ist es, gemeinsam zu vermitteln, dass diese Regelung eine gesetzliche Verpflichtung sowohl für Sie als Erziehungsberechtigte als auch für die Schule ist und gleichzeitig dem Schutz und der gesunden Entwicklung der Kinder dient.“
Umsetzung des Kopftuchverbotes. RS Nr. 2/2026 (BMB)