Masterplan Digitalisierung

siehe auch Digitalisierung des Schulunterrichts -1.Juni 2021   sowie Thema - Masterplan 

5. September 2018: In seinem Vortrag an den Ministerrat stellte Herr BM Faßmann fest:

Die Digitalisierung erfasst schon heute fast alle Lebensbereiche. Sie ist die größte Veränderung des Wirtschaftens, des Arbeitens und der Kommunikation. Das Zusammenleben wird grundlegend verändert. Das stellt insbesondere das Bildungssystem vor große Herausforderungen, von den fachlichen Inhalten bis zur Art und Weise der Vermittlung. Dabei zeigt sich, dass weniger das Erlernen einzelner Fakten im Vordergrund steht, sondern das Verständnis für große Strukturen, Zusammenhänge, Kritikfähigkeit und Interpretation.
In der Vergangenheit wurden durch das Bildungsministerium zahlreiche Einzel-Initiativen und Projekte gestartet. Eine umfassende inhaltliche (Lehr- und Lerninhalte, Fort- und Weiterbildung, Auswirkungen auf die Didaktik) und organisatorische Auseinandersetzung hat bisher jedoch nicht stattgefunden. Eine darauf aufbauende flächendeckende und systematische Umsetzung bestimmter definierter Maßnahmen ist ausgeblieben. ......
Auch ist nicht abschließend geklärt wie und in welcher Form digitale Inhalte und Instrumente in den Unterricht einfließen sollen.
So hat beispielsweise die OECD im Rahmen einer Zusatz-Auswertung von PISA-Daten herausgefunden, dass die Verfügbarkeit entsprechender Geräte bzw. Investitionen nicht automatisch zu besseren Lernergebnissen führt.
Für eine gute, sinnvolle Nutzung von IKT an Schulen braucht es vor allem die richtigen pädagogischen Ansätze. .....

Drei große Handlungsfelder wurden beschrieben:
1. „Software“ - Pädagogik, Lehr- und Lerninhalte
2. „Hardware“ - Infrastruktur, modernes IT- Management, moderne Schulverwaltung:
3. „Lehrende“ - Aus,- Fort-, und Weiterbildung

Als Zielsetzungen wurden angeführt:
 Innovation in Methodik und Didaktik durch pädagogisch versierte Nutzung der digitalen Möglichkeiten im Unterricht
 Altersadäquate Förderung der digitalen Kompetenzen und Wissen sowie kritische Bewusstseinsbildung in allen Schularten und Schulstufen entlang klarer pädagogischer Leitlinien
 Steigerung des Interesses an Technologie und Technologieentwicklung, insbesondere unter Mädchen
 Verlässliche Vermittlung der digitalen Fertigkeiten, Kompetenzen und Wissen, die für einen erfolgreichen Übertritt in den Arbeitsmarkt erforderlich sind
 Förderung der mit der Digitalisierung verbundenen kreativen Potenziale unter den Schülerinnen und Schülern sowie Stärkung von Talenten

Mit 1. September 2018 – Lehrpläne aufsteigend in Kraft:
Lehrpläne für die Verbindliche Übung Digitale Grundbildung für die Mittelschulen und AHS-Unterstufen. >> 
Bildungs- und Lehraufgabe: „Digitale Grundbildung umfasst digitale Kompetenz, Medienkompetenz sowie politische Kompetenzen. Diese sind – vor dem Hintergrund der zunehmenden Bedeutung von Medien und der über Medien vermittelten Wirklichkeit für die Gesellschaft – grundlegend für die Bildung junger Menschen. ....“

Ohne eine schulautonome Lehrplanbestimmung findet die Verbindliche Übung in der 2. und 3. Klasse integriert in den Unterricht von Pflichtgegenständen im Ausmaß von je 32 Jahresstunden statt. Der schulautonome Vertiefungslehrstoff findet keine Anwendung.
Schulautonom ist eine Verschiebung hinsichtlich Schulstufen, eine getrennte Führung und eine Aufstockung auf bis zu 4 Jahresstunden möglich.

siehe auch:  LP - Digitale Grundbildung NMS, AHS vom 19.4.2018


 10. Dezember 2018 unsere Forderung:

Verordnung über den Schutz der SchülerInnen bei Bildschirmarbeit
Mit wachsender Sorge verfolgen viele Eltern, wie die Digitalisierungs-Offensive an Schulen, insbesondere bei den Jüngsten, stattfindet. Während es für Arbeitnehmer-allesamt erwachsene Personen- zahlreiche Schutzvorschriften gibt, ist betreffend Schule darüber nichts zu lesen.
Schreibt die Bildschirmarbeitsverordnung genau vor, dass "die Benützung des Geräts als solche keine Gefährdung der Arbeitnehmer/innen mit sich bringen darf", sind für die Schulen keinerlei diesbezügliche Vorgaben zu finden. Weder über die Qualität der Bildschirme wie: Das Bild muss stabil und frei von Flimmern sein, der Bildschirm muss eine reflexionsarme Oberfläche besitzen, die auf dem Bildschirm angezeigten Zeichen müssen scharf und deutlich, ausreichend groß und mit angemessenem Zeichen- und Zeilenabstand dargestellt werden,.... noch hinsichtlich Tastatur und insbesondere Arbeitsplatz werden Mindeststandards für unsere Kinder vorgeschrieben.
Für Erwachsene müssen Arbeitstisch und –stuhl so eingerichtet werden, dass unbequeme Kopf- und Augenbewegungen soweit wie möglich eingeschränkt werden, die Sitzhöhe muss verstellbar sein, die Beleuchtung ist so zu dimensionieren und anzuordnen, dass ausreichende Lichtverhältnisse und ein ausgewogener Kontrast zwischen Bildschirm und Umgebung gewährleistet sind.
Und last but not least wird betreffend Arbeitnehmer -nicht jedoch für Schülerinnen und Schüler, egal wie jung sie sind- auch das Problem der Strahlung angesprochen.
Von all dem können unsere Kinder nur träumen. Weder müssen Ihnen Geräte mit hohen Standards zur Verfügung gestellt werden, teilweise sind überlassene „Altgeräte“ im Einsatz, noch muss ihr (Bildschirm-)Arbeitsplatz zur Vermeidung von negativen Auswirkungen Mindestanforderungen erfüllen. Sarkastisch könnte man sagen: Unsere Kinder arbeiten ja nicht, sie sind nur verpflichtet, die Schule zu besuchen.
Wir erwarten von den Verantwortlichen, dass vor allen derartigen „Offensiven“ sorgfältig überlegt wird, wie gesundheitlicher Schaden für unsere Kinder ausgeschlossen werden kann, und die entsprechenden Rahmenbedingungen vor dem Beginn der Offensive festgelegt und vorgegeben werden.

17.Dezember 2018: Zusage des BMBWF:
„Dem BMBWF ist die Gesundheit der Schulkinder ein großes Anliegen, weshalb die von Ihnen formulierten Punkte auch entsprechende Berücksichtigung im Masterplan für die Digitale Bildung finden sollen.
Ich darf Sie gerne auch darüber informieren, dass die betroffenen Fachabteilungen aus dem Ressort zu den von Ihnen angesprochenen Themen in Expertengruppen beraten. Gerade die Themen Bildschirmzeit und Strahlung, aber auch ergonomische Fragen, wie Sitzposition, Sessel etc. wurden und werden dort behandelt. Entsprechende Handreichungen sind in Ausarbeitung.“ (gezeichnet: AL Mag. Martin Bauer, MSc, Abteilung Präs/15 IT-Didaktik)

Bis dato ist uns keine derartige Handreichung zugegangen. 

 Im Jänner 2021 traten 2 Gesetzesstellen in Kraft, die annehmen lassen, dass bei der Beschaffung der Geräte für die 5. (und 6.) Schulstufe (SchDigiG § 1) die technischen Erfordernisse an die digitalen Endgeräte auch die Punkte hinsichtlich Qualität der Bildschirme, etc., wie in der Bildschirmarbeitsverordnung (s.o.) ausgeführt, beinhalten bzw. erfüllen. Auch die Ermächtigung des zuständigen Bundesministers mit Verordnung Vorgaben über die Art und die technischen Erfordernisse für IKT-gestützten Unterricht, digitale Endgeräte festzulegen (siehe unten: SchUG § 14a (3)), weisen in diese Richtung.

Allerdings ist für uns .in der C-SchVO 2021/22 keinerlei Berücksichtigung der Forderung nach Schutz erkennbar.


7. Jänner 2021: Bundesgesetz zur Finanzierung der Digitalisierung des Schulunterrichts (SchDigiG)

Ziel dieses Bundesgesetzes ist die Schaffung der pädagogischen didaktischen und technischen Voraussetzungen für einen IKT-gestützter Unterricht für alle Schülerinnen und Schüler ab der 5. Schulstufe in allen Schularten (Schulformen und Fachrichtungen) mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung.

8. Jänner 2021 Schulunterrichtsgesetz § 14a IKT-gestützter Unterricht  -Stand 1. September 2021
(1) Digitale Endgeräte sind Einrichtungen zur elektronischen oder nachrichtentechnischen Übermittlung, Speicherung und Verarbeitung von Sprache, Text, Stand- und Bewegtbildern sowie Daten, die zur Datenverarbeitung und -kommunikation eingesetzt werden können, insbesondere Notebooks oder Tablets.
(2) IKT-gestützter Unterricht ist Unterrichts- und Erziehungsarbeit unter Einsatz digitaler Endgeräte als Arbeitsmittel sowie von digitalen Lern- und Arbeitsplattformen, allenfalls auch unter Verwendung elektronischer Kommunikation.
(3) Der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung kann mit Verordnung Vorgaben über die Art und die technischen Erfordernisse für IKT-gestützten Unterricht, digitale Endgeräte und digitale Lern- und Arbeitsplattformen festlegen.

§ 14a SchUG  i.d.g.F.  

Betreffend Dauer der Bildschirmarbeit gibt es keine gesetzlich verankerte Vorgabe.
So kann die Verpflichtung zur Teilnahme am IKT-gestützten Unterricht einfach angeordnet werden. (siehe Seite 9: Anordnung IKT-gem. C-SchVO 2021/22 § 9)

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