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Rolle der Gesundheitsbehörde:

Festgehalten wird, dass im Falle einer Epidemie die Bezirksverwaltungsbehörde als Gesundheitsbehörde für die Schließung von Kindergärten, Schulen und ähnlichen Anstalten zuständig ist. Ist mehr als ein Bezirk betroffen, geht diese Kompetenz auf den Landeshauptmann bzw. die Landeshauptfrau über. Die Gesundheitsbehörde verständigt die Schulbehörde, die die Schließung durchzuführen hat.
Ab dem Moment, in dem die Gesundheitsbehörde tätig wird, ist deren Anweisungen in jedem Fall Folge zu leisten.

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