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VII:

Einrichtung von dauerhaften Schüler/innengruppen (wieder) erlaubt:

Ab der 6. Schulstufe dürfen in den leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen (siehe Anm. zu III) eingerichtet werden.

Die bisherigen Möglichkeiten zur Individualisierung und Differenzierung des Unterrichts in den leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen bleiben aufrecht,

werden jedoch um die Möglichkeit „dauerhafte Gruppenbildung“ erweitert.

Ab der 6. Schulstufe besteht nunmehr zusätzlich die Möglichkeit, in den leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen dauerhafte Schüler/innengruppen einzurichten.

Dies kann für alle oder auch nur einzelne leistungsdifferenzierte Pflichtgegenstände sowie für alle oder nur einzelne Schulstufen erfolgen.

Die Entscheidung, ob dauerhafte Schüler/innengruppen gebildet werden oder nicht, erfolgt durch die Schulleiterin bzw. den Schulleiter.

SchOG § 21d (2a) – Grundsatzbestimmung:

Schülerinnen und Schüler der 6. bis 8. Schulstufe können in den Pflichtgegenständen Deutsch, Mathematik und Lebende Fremdsprache entsprechend ihrem Leistungsniveau zeitweise oder dauernd in Schülergruppen zusammengefasst werden. Diese Entscheidung ist der Schulleiterin oder dem Schulleiter zu übertragen.

Anmerkung: „Grundsatzbestimmung“ legt den gesetzlichen Rahmen für die Ausführungsgesetze der Bundesländer fest. 

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