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III:

Bereits ab der 6. Schulstufe erfolgt in den Pflichtgegenständen Deutsch, Mathematik und Englisch (bzw. (Erste) lebende Fremdsprache) – je nach Leistungen - die Zuordnung zu einem der beiden Leistungsniveaus:

„Standard“ oder „Standard AHS“

SchOG § 21a (2)

Zur Förderung der Schülerinnen und Schüler sind in den Pflichtgegenständen Deutsch, Mathematik und Lebende Fremdsprache in der 6. bis 8. Schulstufe zwei Leistungsniveaus vorzusehen.

SchOG § 21b (2)

Im Lehrplan sind für die 6. bis 8. Schulstufe in den Pflichtgegenständen Deutsch, Mathematik und Lebende Fremdsprache die Leistungsniveaus „Standard“ und „Standard AHS“ vorzusehen.

Die Anforderungen des Leistungsniveaus „Standard AHS“ haben jenen der Unterstufe der allgemeinbildenden höheren Schule zu entsprechen.

Der Lehrplan hat weiters förderdidaktische Maßnahmen vorzusehen, um die Schülerinnen und Schüler nach Möglichkeit zum Bildungsziel des Leistungsniveaus „Standard AHS“ zu führen.

Anm.:

Die Pflichtgegenstände Deutsch, Mathematik und Lebende Fremdsprache (meist Englisch) werden als leistungsdifferenzierte Pflichtgegenstände bezeichnet.

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