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Religion als Freigegenstand:

Schüler und Schülerinnen ohne Bekenntnis sowie Schüler und Schülerinnen, welche einer staatlich eingetragenen religiösen Bekenntnisgemeinschaft angehören, sind unter den nachstehenden Bedingungen berechtigt, am Religionsunterricht einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft teilzunehmen:

Die Erziehungsberechtigten, nach Vollendung des 14. Lebensjahres jedoch der Schüler bzw. die Schülerin selbst, haben während der ersten fünf Kalendertage des Schuljahres beim Schulleiter bzw. der Schulleiterin eine Anmeldung zur Teilnahme am Religionsunterricht eines bestimmten Bekenntnisses einzubringen.

Der Schulleiter bzw. die Schulleiterin hat die Anmeldung dem betroffenen Religionslehrer bzw. der betroffenen Religionslehrerin zur Einholung der erforderlichen Zustimmung zur Kenntnis zu bringen.

Der Religionslehrer bzw. die Religionslehrerin hat seine bzw. ihre Zustimmung oder Ablehnung auf der Anmeldung schriftlich festzuhalten und diese dem Schulleiter bzw. der Schulleiterin zur Hinterlegung zu retournieren.

Bei Zustimmung des Religionslehrers bzw. der Religionslehrerin kann der Schüler bzw. die Schülerin am Religionsunterricht teilnehmen.

Dieser Besuch des Religionsunterrichtes gilt als Besuch eines Freigegenstandes im Sinne des § 8 lit. h SchOG.

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