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Religion als Pflichtfach:

Für alle Schüler und Schülerinnen, die einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft angehören, ist der Religionsunterricht ihres Bekenntnisses an den in §1 Abs. 1 RelUG genannten Schulen und an Schulen mit eigenem Organisationsstatut iSd § 14 Abs. 2 PrivSchG Pflichtgegenstand.

Der Religionsunterricht ist konfessionell gebunden. Die Teilnahme (Besuch des Pflicht /Freigegenstandes Religion) von Schülern und Schülerinnen einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft an einem Religionsunterricht, welcher von einer anderen als der dem eigenen Bekenntnis entsprechenden Kirche oder Religionsgesellschaft eingerichtet wurde, ist nicht zulässig.

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