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Einbeziehung Externer

pdf  Einbeziehung von außerschulischen Personen in den Unterricht - Erlass des LSRs f. Stmk GZ.: ISchu1/69-2017 - NEU:  siehe Sexualpädagogische Workshops Dezember 2018

Hinsichtlich der Einbeziehung Externer stellt das BMB in seiner Anfragebeantwortung 2990/AB-BR/2017 fest:
„Die Einbeziehung von außerschulischen Expertinnen und Experten in den Unterricht einzelner Klassen ist in der Verantwortung des jeweiligen Schulstandortes vorzubereiten und nach Prüfung vor Ort durch die in Frage kommenden Lehrpersonen durchzuführen.“ (Seite 1)
„Die Einbeziehung von außerschulischen Expertinnen und Experten, unabhängig von deren Provenienz, in den Unterricht liegt insbesondere nach Maßgabe der Grundwerte der österreichischen Schule sowie der §§ 14, 17 und 56 des Schulunterrichtsgesetzes im inhaltlichen und methodischen Ermessen der Lehrpersonen einschließlich Schulleitung vor Ort. Eine Expertise der Vortragenden kann sich sowohl durch akademische Arbeiten als auch durch jede andere inhaltliche Auseinandersetzung mit einem Thema ergeben.
Daher ist bereits im Vorfeld mit den außerschulischen Expertinnen und Experten der Einsatz im Unterricht sowohl inhaltlich als auch organisatorisch abzustimmen und es müssen sich Lehrkräfte von den fachlichen Kompetenzen zuvor ein Bild machen. Den Lehrkräften und den Schulleitungen kommt somit eine besondere Verantwortung in der Zulassung externer Referentinnen und Referenten zu.“ (Seite 3)

siehe auch: Vereine statt Lehrpersonen

Da in der Steiermark insbesondere betreffend Förderung und Aktivität des Vereins Liebenslust mediale „Aufregung“ aufkam, befasste sich die Anfrage und deren Beantwortung insbesondere auch mit der steirischen Situation. Dazu wurde auch eine Stellungnahme des Landesschulrats für Steiermark hinsichtlich Einbindung der Eltern und konkretem Ablauf der Workshops eingeholt.

Entsprechend der Stellungnahme des Landesschulrates für Steiermark erfolgten die

angefragten Informationen der Erziehungsberechtigten an den in seinem Zuständigkeitsbereich liegenden allgemein bildenden Pflichtschulstandorten durch die Organe der jeweiligen Schule in unterschiedlicher Art und Weise, zB. im Rahmen des Elternsprechtages oder Elternabends, im Klassenforum, durch Elternbriefe, aber auch im Schulforum.

Auch die Folgen im Falle der Ablehnung der Workshops durch die Erziehungs-berechtigten sind unterschiedlich: diese reichen
von der Nichtdurchführung des Workshops bis hin zur Durchführung mit freiwilliger Teilnahme der Schülerinnen und Schüler (im Falle der Nichtteilnahme erfolgte ein Unterrichtsbesuch in einer anderen Klasse).

Laut Auskunft des Landesschulrates für Steiermark auf Basis der vorstehend erwähnten Befassung der betroffenen Schulen sind oftmals keine Lehrpersonen in der Klasse anwesend, zumal die Referentinnen und Referenten der Meinung seien, dass die Schülerinnen und Schüler ohne die Anwesenheit der Lehrpersonen ungezwungener mit der Thematik umgehen könnten.
Die Lehrerinnen und Lehrer sind jedoch in Rufbereitschaft, wie etwa durch Anwesenheit im Konferenzzimmer oder in unmittelbarer Nähe der jeweiligen Klasse. Bemerkt wird, dass gemäß § 44a des Schulunterrichtsgesetzes die Beaufsichtigung von Schülerinnen und Schülern in der Schule, bei Schulveranstaltungen oder schulbezogenen Veranstaltungen auch durch andere geeignete Personen als durch Lehrerinnen und Lehrer oder Erzieherinnen und Erzieher erfolgen kann, wenn dies zur Gewährleistung der Sicherheit für die Schülerinnen und Schüler erforderlich ist und im Hinblick auf die Erfüllung der Aufgaben der Schule zweckmäßig ist. Diese Personen werden funktionell als Bundesorgane tätig.“ (Seite 3)

Geltungsbereich der Inhalte

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