Förderunterricht - ein ergänzender Unterricht

„Förderunterricht stellt eine der grundlegenden Maßnahmen im Sinne des § 19 Abs. 3a des Schulunterrichtsgesetzes („Frühwarnsystem“) dar, um Schülerinnen und Schüler, die von einem Leistungsabfall betroffen oder bedroht sind, vor Schulversagen zu bewahren. Darüber hinaus stellt der Förderunterricht für Schülerinnen und Schüler, die schon früh im Unterrichtsjahr im betreffenden Pflichtgegenstand auf Schwierigkeiten stoßen, ein zusätzliches Lernangebot dar.“ (Lehrplan VS, MS, 5. Teil)

Das Schulorganisationsgesetz beschreibt den Förderunterricht als ergänzenden Unterricht!
SchOG § 8

Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind zu verstehen:

g) unter Förderunterricht nicht zu beurteilende Unterrichtsveranstaltungen

aa) für Schüler, für die eine Förderungsbedürftigkeit durch die unterrichtende Lehrperson festgestellt wurde oder die sich für diesen ergänzenden Unterricht anmelden,

SchUG § 12 – Verpflichtung zum Besuch des Förderunterrichts
„6) Schülerinnen und Schüler an Volksschulen, Mittelschulen, Polytechnischen Schulen und Berufsschulen sind verpflichtet, den Förderunterricht zu besuchen, sofern der Bedarf an einer Förderung durch die Klassenlehrerin oder den Klassenlehrer oder die den betreffenden Pflichtgegenstand unterrichtende Lehrerin oder den den betreffenden Pflichtgegenstand unterrichtenden Lehrer festgestellt wird.“

Im Lehrplan wird zwar angeführt „Dieser Förderunterricht kann additiv oder integrativ durchgeführt werden.“
Da Förderunterricht lt. Gesetz ein „ergänzender Unterricht“ ist, darf dieser nicht anstelle von Pflicht-Unterricht abgehalten werden. Wenn der Lehrplan, der nur eine Verordnung ist, die Möglichkeit „integrativ“ anspricht so ist das Herausholen von Kindern für eine Förderung aus dem Unterricht wohl nicht im Sinne des Gesetzgebers.
Der Gesetzgeber geht davon aus, dass Kinder mit Schwierigkeiten auch ein Anrecht auf die volle im Lehrplan ausgewiesene Unterrichtszeit haben und beschreibt Förderunterricht daher auch als ergänzend!

Eine zusätzliche Belastung, nämlich die versäumen Unterrichtsinhalte nachholen zu müssen, ist nicht akzeptabel.
Da eine Verpflichtung zum Besuch des Förderunterrichts besteht, sollte dieser jedenfalls so organisiert sein, dass er zum Wohl des Kindes gereicht und die gesetzlichen Vorgaben umfassend eingehalten werden. Dazu gehört auch:
„Die voraussichtliche Dauer des Förderunterrichts, die Art der Förderung sowie der Unterrichtsgegenstand, auf den sich die Förderung bezieht („Deutsch“, „Englisch“ .... und/oder „Mathematik“), ist in einem schriftlichen Förderkonzept anzugeben.“

 zurück     weiter