Beginn der Schulpflicht

abhängig vom Tag der Geburt nicht von der individuellen Entwicklung

Wie die Schule vorsorgen muss

Kinder, die am 1. September ihren sechsten Geburtstag feiern, müssen wenige Tage später mit der Schule beginnen. Kinder, die einen Tag später diesen Geburtstag haben, müssen erst ein Jahr später zur Schule gehen.

Allein dieser Umstand – sowie auch Erkenntnisse aus der Entwicklungspsychologie- zeigen, dass es wahrscheinlich ist, dass nicht alle schulpflichtigen Kinder auch tatsächlich reif für die Schule und somit „schulreif“ sind.

Deshalb muss jede Schule Vorsorge treffen, dass sie auch jenen Kindern einen angemessenen Unterricht bieten kann, die ohne die Schulreife aufzuweisen, dennoch zur Schule gehen müssen.
Da das Angebot an Vorschulklassen insbesondere in der Steiermark unter dem Aspekt „Inklusion“ immer mehr zurückgedrängt wurde, ist ein derartiges Angebot weder in Ballungsräumen noch an großen Schulstandorten zu finden.

In einer Vorschulklasse wurden die Kinder nach dem Lehrplan der Vorschulstufe gefördert, mit viel Bewegung und Spiel. Die Stundentafel wies und weist bei einer Gesamtwochenstundenzahl von 20 Stunden für die verbindlichen Übungen „Leibesübungen/Bewegung und Sport“ und „Spiel“ insgesamt 6-7 Stunden aus, dh. ein Drittel der Unterrichtszeit entfiele auf diesen Bereich.

Im Lehrplan, der mit dem Schuljahr 2023/24 in Kraft tritt sind es immerhin auch noch 6 Stunden (5 BuS +1 Spiel).

Im Lehrplan der Volksschule sind für Bewegung und Sport lediglich 2 bzw. 3 Stunden je Schulstufe vorgesehen, Spiel ist gar nicht angeführt.

Für manche Standorte fand eine quasi ersatzlose Streichung des Angebots für nicht schulreife Kinder statt, da man der Devise folgte, alle Kinder in die erste Schulstufe aufzunehmen. Dies mit der Rechtfertigung, dass eine Überprüfung der Schulreife ein halbes Jahr vor Schuleintritt zu früh sei und der Gesetzgeber ohnedies die Möglichkeit des Wechsels der Schulstufe auch während des Unterrichtsjahres die Schulstufe gestatte.
Für eigentlich nicht schulreife Kinder bedeutet dies, dass sie erst nach Wochen geprägt durch Misserfolge und Überforderung in ihre „passende“ Schulstufe kommen und dann nach dem Lehrplan der Vorschulstufe zu unterrichten wären.


Schulen ohne Vorschulklassen müss(t)en Folgendes beachten:

Im Falle der Führung von altershomogenen Klassen dürfte das Kind nach einem Wechsel der Schulstufe nicht in seinem Klassenverband bleiben, da ein Wechsel der Schulstufe per Gesetz jedenfalls auch den Wechsel des Klassenverbandes zur Folge hat.
Für jede Volksschule muss es daher ein Konzept geben, wie im Fall der Fälle vorzugehen ist.

Trotz mehrmaliger Anfrage bei der Bildungsdirektion, ob eine Überprüfung der gesetzeskonformen „Beschulung“ von nicht schulreifen schulpflichtigen Kindern stattfindet, fehlt uns bis dato die Zusicherung, dass alle Schulen die entsprechenden Schulforumsbeschlüsse und Konzepte aufweisen, die eine gemeinsame Führung von Schulstufen – zB Vorschulstufe und 1. Schulstufe – erlauben würden.
Laut Grundsatzbestimmung SchOG § 12 ist die Entscheidung über die Organisationsform gem. Abs. 2 („getrennte oder gemeinsame Führung“) dem Schulforum oder der Schulleitung nach Anhörung des Schulforums zu übertragen, wobei die Anhörung oder die Zustimmung des Schulerhalters und der Bildungsdirektion vorgesehen werden kann.
In der Steiermark gilt auf Grund des Pflichtschulorganisations-Ausführungsgesetzes § 3 : Die Entscheidung über die getrennte oder gemeinsame Führung obliegt dem Schulforum wobei die Zustimmung der Bildungsdirektion und des Schulerhalters erforderlich ist.
Die Bildungsdirektion muss somit nicht nur Kenntnis von derartigen Beschlüssen erlangen sondern auch zustimmen, was impliziert, dass die Bildungsdirektion auch Verantwortung trägt, dass die Rahmenbedingungen stimmen.
Beschluss des Schulforums notwendig
Die „bewusste“ Entscheidung am Schulstandort für eine gemeinsame Führung der Vorschulstufe mit zB der ersten Schulstufe ist deshalb so wichtig, weil wesentliche Lehrplan-Anpassungen und auch etwaige zusätzliche Ressourcen damit verbunden sind.
Im Lehrplan der Volksschule wird dazu ausgeführt:

Anpassung der Stundentafel
Über die allgemeinen schulautonomen Änderungen von Stundentafel hinaus, die in der Regel pädagogische/inhaltliche Gründe haben, wird beim Lehrplan der Vorschulstufe zusätzlich auch ein rein organisatorischer Aspekt angeführt:
„Änderungen, die organisatorischen Probleme bei der gemeinsamen Führung der Vorschulstufe mit der 1. und 2. Schulstufe verhindern sollen, werden gemäß Art. I § 4 Abs. 4 vom Schulforum festgelegt.“

Möglicher Einsatz einer zusätzlichen Lehrperson
Bei gemeinsamer Führung von Schulstufen der Grundstufe I kann gemäß § 13 Abs. 1 des Schulorganisationsgesetzes für noch nicht schulreife Kinder eine entsprechend ausgebildete Lehrerin bzw. ein Lehrer zusätzlich eingesetzt werden.


 

Zu beachten:
Die Protokolle ... sind gem. SchUG § 77a Abs. 3 drei Jahre ab dem Jahr, in dem das Protokoll geführt oder die Aufzeichnung stattgefunden hat, aufzubewahren. Protokolle über Beschlüsse mit Wirksamkeit für die Zukunft sind drei Jahre über das Enden der Wirksamkeit des Beschlusses aufzubewahren.
Entsprechende Protokolle müssen in der Schule zur Einsichtnahme aufbewahrt und zugänglich sein.