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Ad Schulorganisationsgesetz:

Auf Grund einer Verfassungsbestimmung (§ 1 Abs. 2 im Schulorganisationsgesetz des Bundes in der Fassung des Bildungsreformgesetzes 2017, BGBl. I Nr. 138/2017) gelten die Bestimmungen der §§ 8a, 8b, 8e, 14, 21, 21h, 27, 33 und 51 nicht (mehr) als Grundsatzbestimmungen sondern sind „hinsichtlich der dort zu treffenden Festlegungen unmittelbar anzuwendendes Bundesrecht.“ Der Bundesgesetzgeber hat dadurch die Gesetzgebung hinsichtlich der „Klassenschülerzahlen“ und des „Unterricht in Bewegung Sport, Unterricht in Schülergruppen, Führung von alternativen Pflichtgegenständen, Freigegenständen, unverbindlichen Übungen und eines Förderunterrichts“ .... unmittelbar an sich gezogen und den Ländern die Möglichkeit einer Regelung im Ausführungsgesetz entzogen.

Der Entwurf zum Stmk. Pflichtschulorganisations-Ausführungsgesetz sieht daher eine Streichung der §§ 1b, 6, 11, 11e, 16, und 21 vor, während die Bestimmungen über die Klassenschülerzahl in den §§ 5, 10, 11d, 15 und 20 wortidentisch aus dem Bundesgesetz übernommen werden sollen.

Daraus folgt, dass die Regelungen hinsichtlich dieser Materien für Pflicht- und Bundesschulen gleich sind.

Eröffnungs- und Teilungszahlen werden nicht mehr zentral vorgegeben, sondern in die Schulautonomie übertragen. Die Klasse bleibt als sozialer Bezugsrahmen für Schülerinnen und Schüler erhalten. Die Schule bzw. der Schulcluster kann jedoch autonom festlegen, welche Gegenstände in welcher Art der Gruppenbildung (Klassengröße) unterrichtet werden. Die Gruppenbildung kann auch die zeitweise Bildung von (klassenübergreifenden) Arbeitsgruppen für projektorientierte Unterrichtsphasen beinhalten. Für einen stärkeren verschränkten Unterricht können Lehrinhalte fächerübergreifend in Gegenstandsgruppen zusammengefasst werden.

Gemäß SchOG § 8a Abs. 2 muss die Schulleitung dieses Festlegungen seinem Schulgremium rechtzeitig zur Kenntnis bringen, damit dieses bei fehlendem Einverständnis eine Entscheidung des Landesschulrats bzw. ab 1.1.2019 der Bildungsdirektion erlangen kann. – siehe Klassen- und Gruppengrößen Seite 5

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