Klassen- und Gruppengrößen

Was das Bildungsreformgesetz (BRG) vorsieht

Alle Vorschriften über die Anzahl von Schülerinnen und Schüler je Klasse oder Gruppe treten mit 30. August 2018 außer Kraft.

Die Festlegung der SchülerInnenanzahl für die Zeit ab 1. September 2018 obliegt der Schulleitung.  Ausnahme Religionsunterricht

Zu beachten ist hier die Feststellung im SchOG § 131 Abs. 36, der das Inkraft- und Außerkrafttreten der Bestimmungen des BRG 2017 regelt:

§ 8a Abs. 2 … ist auf Festlegungen, die gemäß diesem Bundesgesetz … zu treffen sind, bereits vor dem in Z 3 genannten Zeitpunkt – also vor dem 1. September 2018 – anzuwenden

 Das bedeutet, dass spätestens Mitte Mai d.J. die Schulleitungen dem Schulforum bzw. SGA ihre Festlegungen hinsichtlich Klassen- und Gruppenbildung für das Schuljahr 2018/19 zur Kenntnis bringen müssen.  siehe auch Archiv 2017: Autonomie braucht Garantie


Einbindung der Schulpartner in die Festlegungen der Schulleitung:

SchOG § 8a (2)

Die Festlegungen ... sind #unter Bedachtnahme auf allfällige allenfalls notwendige Änderungen auf Grund des § 8h Abs. 2# * dem Schulforum oder dem Schulgemeinschaftsausschuss oder bei Schulclustern dem Schulclusterbeirat spätestens sechs Wochen vor dem Ende des Unterrichtsjahres, das dem betreffenden Schuljahr vorangeht, zur Kenntnis zu bringen.

Wenn das Schulforum bzw. der Schulgemeinschaftsausschuss bzw. der Schulclusterbeirat mit der Festlegung des Schulleiters oder der Schulleiterin nicht einverstanden ist, so hat dieser oder diese das Einvernehmen mit dem Schulforum bzw. Schulgemeinschaftsausschuss bzw. Schulclusterbeirat anzustreben.

Kann ein Einvernehmen nicht hergestellt werden, so kann das Schulforum bzw. der Schulgemeinschaftsausschuss bzw. der Schulclusterbeirat mit einer Anwesenheit und einer Mehrheit von zumindest zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder die Entscheidung des Schulleiters oder der Schulleiterin bis spätestens vier Wochen vor dem Ende des dem betreffenden Schuljahr vorangehenden Unterrichtsjahres der Bildungsdirektion** zur Prüfung und Entscheidung vorlegen. Dieser Vorlage an die Bildungsdirektion** kommt keine aufschiebende Wirkung zu. Die Bildungsdirektion** hat ... bis zum Ende des genannten Unterrichtsjahres zu entscheiden. Die Entscheidung ist ohne Aufschub dem Schulleiter oder der Schulleiterin bekannt zu geben sowie dem Schulforum bzw. dem Schulgemein-schaftsausschuss bzw. dem Schulclusterbeirat zur Kenntnis zu bringen.

#...#* eingefügt im Rahmen der Novelle betr. Deutschförderklassen – s.S.8.

Begründung: „§ 8a Abs. 2 SchOG regelt das Prozedere betreffend die Klassen- und Gruppenbildung. Dabei ist vorgesehen, dass der Schulleiter oder die Schulleiterin die Schülerhöchstzahl pro Klasse bzw. die Teilungszahl für die Gruppenteilungen festlegt. Die komplexe Regelung des Abs. 2 enthält Fristen, die sich am Ende des der Festlegung vorangehenden Unterrichtsjahres orientieren.

Die neuen Deutschförderklassen werden uU auch zu Semesterende Änderungen der Organisation bedürfen, die in ihren möglichen Auswirkungen vorweg in die Planung und in die Abstimmung mit der Schulpartnerschaft einbezogen werden sollen.“ (aus den Erläuterungen Seite 3,4)

**Da Bildungsdirektionen erst ab 1.1.2019 bestehen, ist die Entscheidung der Schulleitung bzgl. der Festlegungen für das Schuljahr 2018/19 , hinsichtlich derer das Schulgremium nicht einverstanden ist, dem Landesschulrat vorzulegen (132b SchOG).


Festlegungen, welche die Schulleitung zu treffen hat, sind:

unter welchen Voraussetzungen Klassen und Schülergruppen zu bilden sind

bei welcher Mindestzahl von Anmeldungen ein alternativer Pflichtgegenstand zu führen ist

bei welcher Mindestzahl von Anmeldungen ein Freigegenstand oder eine unverbindliche Übung zu führen ... bzw. weiterzuführen ist

bei welcher Mindestzahl von Schülerinnen und Schülern ein Förderunterricht abzuhalten ist

bei welcher Mindestzahl von zum Betreuungsteil angemeldeten Schülerinnen und Schülern an ganztägigen Schulformen Gruppen zu bilden sind

unter welchen Voraussetzungen in leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen an Polytechnischen Schulen Schülergruppen im Hinblick auf die Leistungsgruppen zu führen sind

...


Bei diesen Festlegungen hat die Schulleitung Bedacht zu nehmen auf:

die Erfordernisse der Pädagogik und der Sicherheit,

den Förderbedarf der Schülerinnen und Schüler,

die räumlichen Möglichkeiten,

die mögliche Belastung der Lehrpersonen sowie

die der Schule zugeteilten Lehrpersonalressourcen


Knackpunkt „Lehrpersonalressourcen“

Im Zuge unserer Kampagne „Autonomie braucht Garantie“ wurde mehrfach versichert, dass die Ressourcenzuteilung so erfolgen wird, wie es auf Grund der derzeit geltenden Klassenschüler- und Teilungszahlen erfolgen müsste. Dies ist auch in den Erläuterungen zum Gesetzesentwurf nachzulesen:

„Die je Bundesland verfügbaren Kontingente an Bundes- und Landeslehrpersonen werden jeweils unter Bedachtnahme auf die bestehenden gesetzlichen Grundlagen bemessen. (siehe dazu auch: Elternbrief Mai 2019) Die erweiterten schulautonomen Möglichkeiten bei der Gestaltung der Unterrichtsorganisation, insbesondere die Festlegung der Klassenschüler-, Eröffnungs- und Teilungszahlen, haben jedoch keine Auswirkung auf die Ressourcenzuteilung. Damit ist die Kontinuität der Ressourcenausstattung sichergestellt, indem das – aus der gesetzlich bzw. durch Verordnung weitgehend vorherbestimmten Unterrichtsorganisation heraus entwickelte – bestehende System der Ressourcenbewirtschaftung den sicheren Rahmen für die Gestaltung einer schulautonomen Unterrichtsorganisation bildet.“ (Erläuterungen Seite 22)

„Die für den Ressourcenbedarf maßgebliche Relation von Schülerinnen und Schülern zu Lehrpersonen war bisher durch die gesetzlich geregelten Klassenschülerhöchst-zahlen sowie durch Eröffnungs- und Teilungszahlen weitgehend vorherbestimmt.“

„Die Ressourcenzuteilung an die Bildungsdirektionen stellt sowohl im Bundes- als auch im Landeslehrpersonenbereich im Wesentlichen auf die Zahl der Schülerinnen und Schüler und die Schulart ab. Hier werden die derzeit geltenden Schlüssel unverändert weiter verwendet.“

Die Zuteilung im Bundeslehrpersonenbereich erfolgt in Wochenstunden pro Schülerin oder Schüler:

Schultyp

Wochenstunden je

Schülerin oder Schüler

Unterstufe der allgemeinbildenden höheren Schule 1,647
Oberstufe der allgemeinbildenden höheren Schule 1,701
gewerbliche, technische und kunstgewerbliche Fachschulen und höhere technische und gewerbliche Lehranstalten

2,340

Handelsschulen und Handelsakademien 1,693
Fachschulen für wirtschaftliche Berufe, Fachschulen für Sozialberufe und höhere Lehranstalten für wirtschaftliche Berufe

2,010

Bildungsanstalten für Elementarpädagogik und Bildungsanstalten für Sozialpädagogik

2,564

 

Die Zuteilung im Landeslehrpersonenbereich erfolgt in Planstellen nach im Finanzausgleich paktierten Maßzahlen:

Schultyp Zahl der Schülerinnen und Schüler je Planstelle
Volksschule 14,5
Neue Mittelschule 10,0
Polytechnische Schule 9,0
Sonderpädagogik 3,2

„Zusätzlich werden zweckgebundene Zuschläge gewährt, wie etwa für ganztägige Schulformen und für Sprachstartgruppen und Sprachförderkurse, deren Ausmaß ebenfalls von der Zahl der betroffenen Schülerinnen und Schüler und den erforderlichen Lehrpersonen-Wochenstunden abhängt.“

„Durch die oben genannten Schlüssel ergibt sich jedenfalls kein Anspruch für einzelne Schulen, genau die sich daraus ergebende Zahl an Lehrpersonenwochen-stunden zugewiesen zu bekommen“ (Erläuterungen Seite 24)


Für die allgemeinbildenden Pflichtschulen heißt das,

dass die Landesregierung nicht mehr wie bisher “Klassen genehmigt”, da die Schulleitungen nach oben angeführten Kriterien die Klassenbildung autonom festlegen.

Für die Berechnung der Stundenkontingente werden, laut Auskunft, die fiktiven (bisher gesetzlichen) KlassenschülerInnenhöchstzahlen hinterlegt werden, damit die Stundenkontingente im bisherigen Ausmaß berechnet und zugeteilt werden können.


Klassengemeinschaft soll es weiterhin geben:

„Von zentraler Bedeutung ist, dass Klassen trotz der schulautonomen Flexibilisierung als Verband grundsätzlich erhalten bleiben und dass sie im Rahmen der Autonomie anhand klarer pädagogischer Zielsetzungen und Kriterien gebildet werden. Eine Klassengemeinschaft ist für die Schülerinnen und Schüler stets auch ein wichtiger sozialer Bezugsrahmen, in dem Freundschaften und Lernpartnerschaften gepflegt werden. Dieser soziale Bezugsrahmen ist für die Lernmotivation oft entscheidend, dh. der organisatorische Rahmen einer Klasse muss nicht nur einen guten Unterricht gewährleisten, sondern auch eine für die Schülerinnen und Schüler lernförderliche Struktur bilden.“ (Erläuterungen zum BRG 2017, Seite 22,23)


Deutschförderklassen und Deutschförderkurse

SchOG § 8h

(1) Schülerinnen und Schülern von allgemein bildenden Pflichtschulen sowie von mittleren und höheren Schulen, die gemäß § 4 Abs. 2 lit. a oder Abs. 5 des Schulunterrichtsgesetzes wegen mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache als außerordentliche Schülerinnen oder Schüler auf-genommen wurden, sind nach Maßgabe der Testergebnisse gemäß den §§ 4 Abs. 2a und 18 Abs. 14

des Schulunterrichtsgesetzes in Deutschförderklassen und Deutschförderkursen jene Sprachkennt-nisse zu vermitteln, die sie befähigen, dem Unterricht der betreffenden Schulstufe zu folgen.

(2) Deutschförderklassen sind vom Schulleiter oder von der Schulleiterin jedenfalls ab einer Schülerzahl von acht Schülerinnen und Schülern (auch klassen-, schulstufen- oder schulartübergreifend) einzurichten, bei denen die Feststellung der Kenntnisse der Unterrichtssprache gemäß den §§ 4 Abs. 2a oder 18 Abs. 14 des Schulunterrichtsgesetzes ergeben hat, dass sie weder als ordentliche Schüler

aufgenommen werden können noch über jene Kenntnisse verfügen, die eine besondere Förderung in Deutschförderkursen erlauben. Sie dauern ein Semester und sind so oft, längstens jedoch vier Mal, zu besuchen, bis auf Grund der Testergebnisse gemäß § 18 Abs. 14 des Schulunterrichtsgesetzes eine

Sprachförderung in Deutschförderkursen erfolgen kann oder der Unterricht ohne besondere Sprachförderung besucht werden kann. Bei einer zu geringen Schülerzahl sind die betreffenden Schülerinnen und Schüler in der jeweiligen Klasse grundsätzlich integrativ nach dem Deutschförderplan, sechs Wochenstunden jedoch parallel zum Unterricht in der Klasse zu unterrichten.

SchUG § 8b „(5) Deutschförderklassen sind keine Klassen im schulrechtlichen Sinn. Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, die sich auf Klassen beziehen, gelten nicht für Deutschförderklassen.“

 

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