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Für den Übertritt aus einer NMS in die AHS

gelten „zusätzlich“ die Bestimmungen des § 40 Abs. 2a SchOG, der quasi „Aufnahmsvoraussetzungen“ analog zum Übertritt von der 4. Klasse NMS in eine weiterführende höhere Schule vorgibt:

Aus der 1. und 2. Klasse: in den Gegenständen Deutsch, Mathematik, lebende Fremdsprache die Note „Sehr gut“ oder „Gut“ – sonst Aufnahmsprüfung

Aus der 3. Klasse: in allen differenzierten Pflichtgegenständen nach den Anforderungen der Vertiefung beurteilt, oder Klassenkonferenz bescheinigt „Eignung“ (möglich, wenn einer der drei nur nach Anforderungen der grundlegenden Allgemeinbildung beurteilt) –sonst Aufnahmsprüfung

Geltungsbereich der Inhalte

Schulgesetze gelten in der Regel österreichweit. mehr

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