Zahlreiche interessante oder wichtige Informationen gelangen nicht bis zu den einzelnen Eltern. Auch wenn dank Internet viele Informationen zugänglich wären, so müsste man wissen, wonach man suchen sollte. Eltern sind darauf angewiesen, dass die Informationen, welche an die Schulen oder an die Obleute der Elternvereine übermittelt werden, dort nicht ihre Endstation haben.
Spätestens seit Corona sind die Eltern auf elektronischem Weg ohne großen Aufwand erreichbar. Schulleitungen erhalten entweder direkt vom BMBWF oder der Bildungsdirektion immer wieder auch für Eltern wesentliche Erlässe, Rundschreiben, Erläuterungen zu neuen Initiativen oder Gesetzen.
Meist besteht zwar kein ausdrücklicher Auftrag zur Weiterleitung an die Eltern, doch der Gesetzgeber sieht vor, dass zumindest die jeweiligen Elternvertretungen die Informationen erhalten. Dazu gehören die
Elternvertreterinnen und -vertreter im Schulforum bzw. SGA:(Erlass GZ.: ISchu1/13-2012)
„Gemäß SchUG § 61 Abs. 2 Z 1 lit. b sind alle einschlägigen Gesetze, Verordnungen und Erlässe, die Schüler und Erziehungsberechtigte allgemein betreffen, den Vertretern der Erziehungsberechtigten im Schulgemeinschaftsausschuss sowie den Klassenelternvertretern zugänglich zu machen, da eine effiziente Interessenvertretung der Elternschaft nur bei Kenntnis dieser Informationsquellen möglich ist. Die Schulleitungen werden daher ersucht, den Elternvertretern diesbezügliche Erlässe ohne Aufschub zur Kenntnis zu bringen, sowie Zugang zu den betreffenden Gesetzen und Verordnungen zu gewähren. Dies kann durch Übermittlung der Erlässe oder durch Gewährung der Einsichtnahme erfolgen.“
Sowie der Elternverein: (Erlass GZ.: IV Ee 2 / 20 – 2008)
„Gemäß § 63 Abs. 1 SchUG haben die Schulleiter/innen die Errichtung und die Tätigkeit von Elternvereinen zu fördern, die satzungsgemäß allen Erziehungsberechtigten von Schülern/Schülerinnen der betreffenden Schule zugänglich sind. ...
Im Sinn der Förderung der Tätigkeit der Elternvereine soll diesen ... in jeder Schule in geeigneter Weise die Kontaktaufnahme mit den Erziehungsberechtigten neu aufgenommener Schüler/innen sowie die Pflege des Kontaktes zwischen Elternverein und Erziehungsberechtigten (z.B. durch Auflage von Informationsmaterial, durch Auflage von Beitrittserklärungen zum Elternverein in der Schule, durch Teilnahme von Funktionären/Funktionärinnen des Elternvereins an von der Schule veranstalteten Elternabenden, durch Informationsveranstaltungen des Elternvereines an Elternsprechtagen durch Weitergabe von Informationen des Elternvereins, allenfalls durch Auflage bzw. Verteilung von Einzahlungsscheinen für den Mitgliedsbeitrag für den Elternverein etc.) ermöglicht werden. ...
Die Schulleiter/innen werden ersucht, den zuständigen Organen der Elternvereine alle generellen Erlässe, soweit von diesen Interessen der Eltern und Schüler/innen, sowie Fragen des Unterrichtes und der Erziehung berührt werden, zugänglich zu machen.
Um für die Beteiligten Rechtssicherheit zu schaffen, wurde über unserem Dachverband eine Anfrage an das Bildungsministerium gestellt, ob eine Weitergabe von personenbezogenen Daten an den Elternverein gestattet ist.
Weitergabe von personenbezogenen Daten der Klassenelternvertreter/innen an den Elternverein
Klassenelternvertreter/innen sind wichtige Bindeglieder zu den Eltern der jeweiligen Klasse. Das Datenschutzgesetz steht der Weitergabe von personenbezogenen Daten der Klassenelternvertreter/innen an den Elternverein nicht entgegen!
Seitens des Ministeriums wurde dazu festgestellt:
1. Das Interesse von Elternvereinen an den Daten ist berechtigt
Das Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur geht davon aus, dass Elternvereine, deren Existenz schulrechtlich erwünscht ist, ein berechtigtes Interesse daran haben, mit allen schulischen Organen, zu denen auch Klassenelternvertreterinnen und Klassenelternvertreter gehören, engen Kontakt zu halten.
2. Klassenelternvertreter/innen sind öffentliche Funktionsträger
Die gemäß § 63a SchUG sowie nach der Verordnung über die Wahl der Klassenelternvertreter bestellten Klassenelternvertreterinnen und Klassenelternvertreter gehören ab dem Zeitpunkt ihrer Wahl Kraft Gesetz dem Schulforum an (§ 63a Abs. 8 SchUG). Eine spezielle Betrauung mit dieser Funktion ist weder nötig noch vorgesehen. Schulforen sind Teile der öffentlichen Verwaltung. Sie haben Behördencharakter, denn sie üben genau definierte, ihnen gesetzlich übertragene Aufgaben aus, die in Zusammenhang mit dem Führen einer Schule stehen (§ 63a Abs. 2 Z 1 und 2 SchUG). Die Mitglieder von Schulforen sind auf Zeit gewählte Verwaltungsorgane im Sinn von Art. 20 Abs. 1 B-VG. Das wiederum macht sie zu öffentlichen Funktionsträgern nach § 8 Abs. 3 Z 6 DSG 2000.
3. Weitergabe gestattet
Diese Norm (siehe 2.) gestattet das Verwenden das Verarbeiten und Weiterleiten der personenbezogenen Daten solcher Träger unter der Voraussetzung, dass dabei die Grundsätze von Treu und Glauben eingehalten werden und die Verwendung auf rechtmäßige Weise erfolgt (§ 6 Abs. 1 DSG 2000). Die Bezugnahme auf Treu und Glauben bedeutet, dass die Klassenelternvertreterinnen und Klassenelternvertreter über die Umstände der Übermittlung ihrer Daten nicht irregeführt werden dürfen.
Bei Personen, die bereits Mitglieder von Elternvereinen sind, müssten die für eine Kontaktaufnahme benötigten Daten den Vereinen ohnehin bekannt sein, weshalb deren Weitergabe durch die Schulen keine schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen (§§ 1 Abs. 1 und 8 Datenschutzgesetz DSG 2000) mehr verletzen kann und datenschutzrechtlich schon aus diesem Grund unproblematisch ist.
Da die Eltern im Klassenforum in der Regel dem gegenseitigen Austausch der „Kontaktdaten“ zustimmen, kann eine effiziente Informationspyramide gebildet werden, indem Obleute und Klassenelternvertretung die Nachricht jeweils weiterleiten. Auf diesem Wege -so unsere Bitte- sollen auch Informationen von uns (LVEV) die einzelnen Eltern erreichen.
An dieser Stelle ein großer Dank an jene, die dies bereits praktizieren.