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Ort der Untersuchung:

Die schulärztlichen Untersuchungen sind im Schulgebäude durchzuführen. (Feststellung des LSRs für Steiermark GZ.:IV Schu 20/223-1987 auf Basis SchUG § 66)

Wahrung der Intimsphäre

Damit die Untersuchung ordnungsgemäß und auch unter Wahrung der Intimsphäre der Kinder und Jugendlichen durchgeführt werden kann, muss die Räumlichkeit entsprechend geeignet sein zB keine Einsichtigkeit von außen, Tageslicht,...

Geltungsbereich der Inhalte

Schulgesetze gelten in der Regel österreichweit. mehr

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