Kundmachung im Bundesgesetzblatt erfolgt siehe BGBl. I Nr. 138/2017   Jene Bestimmungen des BRG 2017, die als Termin des In Kraft Tretens den 1. September 2017 bzw. "mit  Ablauf des Tages der Kundmachung" angeführt haben, haben nunmehr Gültigkeit. 

Das Bundesministerium für Bildung hat Informationen zu diesen neuen Bestimmungen erlassen. siehe Teil I von:pdf  BMB-10.050/0032-Präs.12/2017 


chronisch Kranke, Akutfälle 

Das Bildungsreformgesetz 2017 - Ausübung übertragener ärztlicher Tätigkeiten durch Lehrpersonen gilt als Ausübung ihrer Dienstpflicht, daher ist Amtshaftung gegeben. -siehe hier

das BMB stellt dazu fest (RS 20/2017; Punkt 4.):

"Prinzipiell können Lehrkräften all jene Tätigkeiten abverlangt werden, die medizinischen Laien zumutbar sind. Diese zumutbaren Tätigkeiten sind Teil der lehramtlichen Obliegenheiten im Sinne des § 211 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG), BGBl. Nr. 333/1979 idgF, bzw. § 31 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes (LDG), BGBl. Nr. 302/1984 idgF, sowie der einschlägigen für Vertragslehrerinnen und Vertragslehrer geltenden Bestimmungen. Zu ihnen gehören das Überwachen der selbstständigen Medikamenteneinnahme, das orale Verabreichen ärztlich verschriebener Medikamente oder das Herbeiholen von ärztlicher Hilfe. Diese Tätigkeiten sind Aufsichtsführung gemäß § 51 Abs. 3 SchUG und gesetzlich angeordnet. Sollte in einem solchen Fall eine Schülerin bzw. ein Schüler zu Schaden kommen, greift das Amtshaftungsgesetz (AHG), BGBl. Nr. 20/1949 idgF. Es haftet nicht die Lehrkraft, sondern die Republik Österreich.

Chronisch kranke Kinder und Jugendliche benötigen oftmals routinemäßige pflegerische und/oder medizinische Betreuung, dies auch während der Unterrichtszeit. Handelt es sich dabei um keine Laientätigkeit mehr, besteht die Möglichkeit der Übertragung nach § 50a des Ärztegesetzes 1998, BGBl. I Nr. 169/1998 idgF. Gemäß dieser Regelung kann die Ärztin bzw. der Arzt (niemals aber die Eltern der betroffenen Schülerin bzw. des betroffenen Schülers) im Einzelfall einem Laien wiederkehrende Tätigkeiten, die ansonsten nur von Angehörigen der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe durchgeführt werden dürfen, nach vorhergehender Unterweisung übertragen."

Exkurs: Notfall

Bei einem Notfall muss von jedem die offensichtlich erforderliche und zumutbare Hilfe geleistet werden (§ 95 des Strafgesetzbuches (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 idgF). Lehrkräfte bilden also in dieser Hinsicht keine Ausnahme. Dabei kann die Hilfeleistung auch Tätigkeiten umfassen, die sonst nur von Angehörigen der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe durchgeführt werden dürfen.

So sind Lehrpersonen im Notfall verpflichtet, einer unter einer Bienenstichallergie leidenden Schülerin bzw. einem unter einer Bienenstichallergie leidenden Schüler die mitgeführte Injektion zur Vermeidung einer allergischen Reaktion zu verabreichen (z. B. Wandertag).

Gleiches gilt für Maßnahmen in Verbindung mit epileptischen Anfällen oder einer sonstigen unvermutet eingetretenen Situation. Notfälle sind Situationen, die ein unverzügliches Eingreifen zum Vermeiden eines schweren gesundheitlichen Schadens oder von Schlimmerem erforderlich machen.

siehe Erste Hilfe ist mehr als das Herbeirufen eines Arztes


Anwesenheitspflicht in GTS

Auf Verlangen der Erziehungsberechtigten, wenn es sich um Randstunden handelt, die Freizeiteinheiten sind, dürfen die Kinder ohne Angabe von Gründen nach Hause gehen. siehe Anwesenheitspflicht


Lockerung bei Beginn der Schulpflicht

Für Kinder, die vor dem errechneten Geburtstermin geboren wurden, können die Eltern verlangen, dass

an Stelle des Tages der Geburt jener Termin als Stichtag genommen wird, der laut Mutter-Kind-Pass als errechneter Geburtstermin eingetragen ist. siehe Beginn der Schulpflicht-Ausnahme


Weiterbesuch der Pflichtschule

Außerordentliche Schüler dürfen, wenn sie schon Schüler sind, nunmehr ein -obwohl nicht mehr schulpflichtig- freiwilliges 10. Schuljahr absolvieren, wenn sie noch keinen erfolgreichen "Pflichtschulabschluss" haben.

Im RS 20/2017 Punkt 3 erläutert das BMB dazu:

"Dem neugefassten § 32 Abs. 2a SchUG zufolge dürfen Schülerinnen und Schüler, die eine Hauptschule, eine Neue Mittelschule oder die Polytechnische Schule im 9. Schuljahr der allgemeinen Schulpflicht als außerordentliche Schülerinnen und Schüler besucht haben, nunmehr mit Zustimmung des Schulerhalters und mit Bewilligung der zuständigen Schulbehörde die genannten Schulen in einem freiwilligen 10. Schuljahr als außerordentliche oder ordentliche Schülerinnen und Schüler absolvieren. Es handelt sich dabei um Schülerinnen und Schüler, die beispielsweise wegen mangelnder Sprachkenntnisse (Migrantinnen bzw. Migranten oder Flüchtlinge) nicht als ordentliche Schülerinnen und Schüler an z.B. einer Neuen Mittelschule aufgenommen werden konnten (§ 4 Abs. 2 lit. a SchUG)"

Eine "Neuaufnahme" von nicht Schulpflichtigen unterliegt folgenden Einschränkungen:

"§ 4 Abs. 5 SchUG zufolge ist die Aufnahme einer nicht schulpflichtigen Aufnahmsbewerberin bzw. eines nicht schulpflichtigen Aufnahmsbewerbers jedoch nur dann zulässig, wenn alle als ordentliche Schülerinnen bzw. Schüler in Betracht kommenden Aufnahmsbewerberinnen bzw. Aufnahmsbewerber aufgenommen worden sind. Zum Besuch einzelner Unterrichtsgegenstände dürfen außerordentliche Schülerinnen und Schüler nur dann aufgenommen werden, wenn dadurch keine Klassenteilung erforderlich ist. Außerordentliche Schülerinnen und Schüler können daher nur in Klassen aufgenommen werden, in denen die Klassenschülerhöchstzahl noch nicht überschritten wird." (RS 20/2017 Punkt 3)

 Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf müssen für den Weiterbesuch in einem 12. Schuljahr nicht in die Sonderschule wechseln.

siehe Höchstdauer des Schulbesuchs

 

 

 

 

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