Menu
Menu

Der im Sommer von Dr. Sven Fisler versprochene Erlass wurde Mitte September 2017 nur als Teil II eines Rundschreibens  pdf BMB-10.050/0032-Präs.12/2017 -anlässlich der Rechtskraft von Teilen des BRG 2017 kundgemacht, obwohl die Rechtsgrundlage für die Jahresinformation im Schulrechtsänderungsgesetz 2016 zu finden ist.

Teil II also  lautet: 

Informationen zur Semester- und Jahresinformation (§ 18a SchUG, § 23a Abs. 3 LBVO, § 11a Abs. 2 ZFVO)  

Durch das Schulrechtsänderungsgesetz 2016, BGBl. I Nr. 56/2016, wurde in § 18a SchUG die Möglichkeit der alternativen Leistungsbeurteilung gesetzlich verankert.

§ 23a Abs. 3 der Leistungsbeurteilungsverordnung (LBVO),     BGBl. Nr. 371/1974 idgF, sieht diesbezüglich vor, dass im Rahmen der schriftlichen Semester- bzw. Jahresinformationen darzulegen ist, inwieweit die Schülerinnen und Schüler durch ihre Leistungen die Kompetenzanforderungen erfüllt haben.

Weitere Vorschriften hinsichtlich der Gestaltung der Semester- bzw. Jahresinformation, insbesondere in Hinblick auf die formalen Erfordernisse, ergeben sich aus § 11 der Zeugnisformularverordnung (ZFVO)*,       BGBl. Nr. 415/1989 idgF.  

Anmerkung LV: uE ist § 11 nicht der relevante Paragraph, sondern:  §11a

Nachstehende Informationen sollen die Umsetzung derselben näher erläutern.

Related Post

  • Jahresinformation - Erlass des BMB

    Mittwoch, 20. September 2017 00:00

    Der im Sommer von Dr. Sven Fisler versprochene Erlass wurde Mitte September 2017 nur als Teil II eines Rundschreibens  pdf BMB-10.050/0032-Präs.12/2017 -anlässlich der Rechtskraft von Teilen des BRG 2017 kundgemacht, obwohl die Rechtsgrundlage für die Jahresinformation im Schulrechtsänderungsgesetz 2016 zu finden ist.

    Teil II also  lautet: 

Geltungsbereich der Inhalte

Schulgesetze gelten in der Regel österreichweit. mehr

Österreichisches Jugendrotkreuz

Jugendrotkreuz

Unterstützung Schulsportwochen

Sportwochen 100er

Nächste Veranstaltungen

Elternforum: Fragen zu Beruf und Ausbildung

Screenshot 2024 03 04 190133

EU-Schulprogramm

   EU neu   

Bildungsdirektion Steiermark

BD Steiermark

Bildung und Betreuung

land steiermark

A6 Fachabteilung Gesellschaft

lOGO gESUNDHEIT gESELLSCHAFT

Jugendwegweiser

Wegweiser blau wei jww2

Hotline für Schule und Eltern

Gemeinsam stark für Kinder

GemeinsamstarkfuerKinder

Leseland Steiermark - DigiBib

Leseland Stmk

Bildung wirkt

Erwachsenenbildung