Menu
Menu

Anmeldefrist bis 21.Juni 2021 verlängert -                                                   aktualisiert 13.6.2021

Sommerschulverordnung vom 30. März 2021 C-SoSch-VO 2021       ÄNDERUNG: 11. Juni 2021   BGBl. II Nr. 259/2021

Ergänzungsunterricht im Sommer für alle Schularten und Schulstufen möglich

§ 1. Diese Verordnung ist auf Volksschulen, Mittelschulen (Neue Mittelschulen), eingegliederte Praxisschulen, allgemeinbildende höhere Schulen sowie berufsbildende mittlere und höhere Schulen, sowohl öffentliche als auch private mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung, anzuwenden. 

Dauer des Unterrichtstages:

Wann: jeweils von 8:00 bis 12:00 Uhr,    lt. Verordnung § 5 Abs. 3:

Der Unterrichtstag dauert vier Stunden, darf nicht vor 07.30 Uhr beginnen und hat spätestens um 12.45 Uhr zu enden. § 4 Schulzeitgesetz 1985 ist anzuwenden.

Ab der 9. Schulstufe darf der Unterricht bis 18.00 Uhr dauern.


 

Zeitraum (§ 4)

(2) Wenn eine Schulleitung für Schülerinnen und Schüler bis einschließlich der 8. Schulstufe einen Ergänzungsunterricht einrichtet, so hat dies in den Bundesländern

Burgenland, Niederösterreich und Wien vom 23. August 2021 bis 3. September 2021 und in

den Bundesländern Kärnten, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol und Vorarlberg vom 30. August bis 10. September 2021 zu erfolgen.

In diesem Zeitraum kann für Schülerinnen und Schüler ab der 9. Schulstufe Ergänzungsunterricht in einer Woche oder beiden Wochen im Ausmaß von zumindest 20 und höchstens 40 Unterrichtsstunden durchgeführt werden.


 Zielgruppen § 2:

§ 2. Der Zweck des Ergänzungsunterrichts „Sommerschule 2021“ ist es,

1. außerordentliche Schülerinnen oder Schüler 

Schülerinnen und Schülern, die gemäß § 4 Abs. 2 lit. a oder Abs. 5 des Schulunterrichtsgesetzes wegen mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache als außerordentliche Schülerin oder als außerordentlicher Schüler aufgenommen wurden, jene Sprachkenntnisse zu vermitteln, die sie befähigen, dem Unterricht im Schuljahr 2021/22 zu folgen, oder

2. Schülerinnen und Schüler bis zur 9. Schulstufe,

Schülerinnen und Schüler bis zur 9. Schulstufe, die einen Aufholbedarf in zumindest einem Pflichtgegenstand Deutsch oder Mathematik aufweisen, insbesondere jene, deren Leistung über eine Schulstufe im Schuljahr 2020/21 mit der Beurteilungsstufe „Genügend“ oder „Nicht genügend“ beurteilt wurde, auf die Teilnahme am Unterricht im Schuljahr 2021/22 vorzubereiten, oder

3. Schülerinnen und Schüler ab der 9. Schulstufe

Schülerinnen und Schüler ab der 9. Schulstufe die entweder einen Aufholbedarf in zumindest einem Pflichtgegenstand aufweisen, insbesondere jene, deren Leistung über eine Schulstufe im Schuljahr 2020/21 mit der Beurteilungsstufe „Genügend“ oder „Nicht genügend“ beurteilt wurde, auf die Teilnahme am auf den Unterricht im Schuljahr 2021/22 vorzubereiten oder in zumindest einem Pflichtgegenstand bei einer über das Wesentliche hinausgehenden Vertiefung der Lehrinhalte zu unterstützen.

An Bildungsanstalten für Elementarpädagogik kann der Aufholbedarf die Vorbereitung auch im Erbringen oder Nachholen von Praktika bestehen.

§ 3 zur Teilnahme berechtigt - Schülerinnen und Schüler,  die die Teilnehmenden beim Lernprozess unterstützen

(4) Schülerinnen und Schüler, die nicht von § 2 erfasst sind, sind auf Einladung der Schulleitung zur Teilnahme berechtigt, wenn sie Schülerinnen und Schüler gemäß § 2 beim Lernprozess unterstützen (Buddy-Schülerinnen und -Schüler). Sie sind auf die Zahl der Schülerinnen und Schüler für die Eröffnung und Bildung von Gruppen nicht anzurechnen.


 § 5 Durchführung des Ergänzungsunterrichts

(1) Ein Ergänzungsunterricht „Sommerschule 2021“ kann neben dem Unterricht in den Pflichtgegenständen und sprachsensiblem Unterricht unter Bezugnahme auf andere Pflichtgegenstände der jeweiligen Schulart Bewegungseinheiten und die Arbeit an einem Sommerprojekt enthalten. Ein Sommerprojekt hat die Erstellung eines gemeinsamen Endproduktes, das sich für eine Präsentation der sprachlichen Fähigkeiten vor einer größeren Personengruppe eignet, im Zusammenwirken mehrerer Schülerinnen und Schüler zu enthalten. Sprachsensibler Unterricht vermittelt mit den fachlichen Inhalten und Kompetenzen eines Unterrichtsgegenstandes auch bewusst und geplant die fachsprachlichen Kompetenzen, die notwendig sind, um die Unterrichtsinhalte dieses Faches zu verstehen, zu reflektieren und aktiv anzuwenden. An Bildungsanstalten für Elementarpädagogik kann Ergänzungsunterricht auch zur Erfüllung von Praktika gemäß § 20 Abs. 3 und 4 SchUG sowie § 78 SchOG in den Praxiskindergärten, die zu diesem Zweck während des Ergänzungsunterrichts geöffnet werden dürfen, durchgeführt werden.

Ab der 9. Schulstufe kann der Ergänzungsunterricht in Form von Kursen in einzelnen Pflichtgegenständen durchgeführt werden. Ein Kurs, der auch einzeln besucht werden kann, hat zumindest 4 Unterrichtsstunden zu umfassen. Teilnehmer, die im Schuljahr 2021/22 erstmalig eine berufsbildende mittlere oder höhere Schule oder ein Oberstufenrealgymnasium besuchen werden, müssen an Kursen im Ausmaß von zumindest 20 Unterrichtsstunden teilnehmen

(2) Die Zahl der Schülerinnen und Schüler einer Gruppe oder eines Kurses hat, außer an Bildungsanstalten für Elementarpädagogik gemäß § 2 Z 3 letzter Satz, mindestens acht und höchstens 15 zu betragen.

(3) Der Unterrichtstag dauert vier Stunden, darf nicht vor 07.30 Uhr beginnen und hat spätestens um 12.45 Uhr zu enden. § 4 Schulzeitgesetz 1985 ist anzuwenden.  Ab der 9. Schulstufe darf der Unterricht bis 18.00 Uhr dauern.

(4) Der Unterricht wird entweder von Lehramtsstudierenden unter Betreuung durch die Schulleitung oder von Lehrpersonen durchgeführt. 

(4) Der Unterricht kann bis einschließlich der 8. Schulstufe von Lehramtsstudierenden unter Betreuung durch die Schulleitung durchgeführt werden.

Teilnahmepflicht für Angemeldete  § 6.

(1) Die Teilnahme von Schülerinnen und Schülern stellt einen Schulbesuch dar. Über die Teilnahme ist jenen, die sich aktiv am Unterricht beteiligt haben, eine Bestätigung auszustellen, aus welcher die Pflichtgegenstände, in welchen am Ergänzungsunterricht teilgenommen wurde, hervorgehen.

 

C-SoSchVO 2021 i.d.g.F. Verordnung über die Durchführung von Ergänzungsunterricht (Sommerschule 2021) während der Hauptferien des Schuljahres 2020/21 

 Weitere Fragen >>> FAQ - bmbwf

  pdfAnmeldeformular -  ACHTUNG- Abgabedatum verschoben auf  21. Juni 2021

Elternbrief und Anmeldeformulare in verschiedenen Sprachen >>> hier

 Erstinformation : hier

Geltungsbereich der Inhalte

Schulgesetze gelten in der Regel österreichweit. mehr

Österreichisches Jugendrotkreuz

Jugendrotkreuz

Unterstützung Schulsportwochen

Sportwochen 100er

Nächste Veranstaltungen

Elternforum: Fragen zu Beruf und Ausbildung

Screenshot 2024 03 04 190133

EU-Schulprogramm

   EU neu   

Bildungsdirektion Steiermark

BD Steiermark

Bildung und Betreuung

land steiermark

A6 Fachabteilung Gesellschaft

lOGO gESUNDHEIT gESELLSCHAFT

Jugendwegweiser

Wegweiser blau wei jww2

Hotline für Schule und Eltern

Gemeinsam stark für Kinder

GemeinsamstarkfuerKinder

Leseland Steiermark - DigiBib

Leseland Stmk

Bildung wirkt

Erwachsenenbildung