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 BGBl. II Nr. 143/2021   Änderung der COVID-19-Schulverordnung 2020/21        aktualisiert: 15.04..2021

Teilnahme am Präsenzunterricht oder nur Homeschooling

§ 35 der COVID-19-Schulverordnung 2020/21 i.d.g.F

(1) Voraussetzung für die Teilnahme am Präsenzunterricht ist, dass Schülerinnen und Schüler
am ersten Tag einer Woche, an welchem sie sich in der Schule aufhalten, einen von der Schulbehörde zur
Verfügung gestellten Schnelltest, der für eine Probennahme im anterior-nasalen Bereich in Verkehr
gebracht wurde, an der Schule durchführen und vorlegen. Schülerinnen und Schüler, welche sich mehr als
zwei Tage einer Woche an der Schule aufhalten, haben Tests an der Schule sooft durchzuführen und
vorzulegen, dass zwischen den Tests nicht mehr als ein Kalendertag liegt.


(2) Alle Personen, die sich im Schulgebäude aufhalten, haben – in Volks- und Sonderschulen nur
außerhalb der Klassen- und Gruppenräume – zumindest eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende
und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen, wenn sie nicht zum Tragen einer einem
höheren Standard entsprechenden Maske verpflichtet sind.
(3) Schülerinnen und Schüler ab der 9. Schulstufe haben eine Atemschutzmaske der Schutzklasse
FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine äquivalente oder einem höheren Standard
entsprechende Maske zu tragen.


(4) Einem Nachweis über ein negatives Testergebnis auf SARS-CoV-2 sind eine ärztliche
Bestätigung über eine in den letzten sechs Monaten vor der vorgesehenen Testung erfolgte und zu diesem
Zeitpunkt aktuell abgelaufene Infektion oder ein Nachweis über neutralisierende Antikörper für einen
Zeitraum von sechs Monaten gleichzuhalten.

mit 27. März 2021 in Kraft und mit Ablauf des Schuljahres 2020/21 außer Kraft.

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25.1.2021

Zum Informationsmanagement:

BMBWF-Logistik-Helpdesk für Schulen:

Den Schulen steht ab heute, Montag, 25.1.2021, ein eigener Logistik-Helpdesk unter Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!  und der Hotline 0800/20 30 05 Montag bis Freitag von 8.00 bis 18.00 Uhr bundesweit zur Verfügung. Dieser Helpdesk dient als Schnittstelle zwischen Schulen und Logistiker für Fragen zu Logistik und Lieferung.

Auskunftsstellen/Hotlines in den Bildungsdirektionen: Für alle weiteren Fragen zum Antigen-Selbsttests stehen Ihnen die Hotlines der Bildungsdirektionen in bewährter Weise zur Verfügung - siehe pdf PDF 

Häufig gestellte Fragen plus Antworten: pdf FAQ 


Behördliche Vorgangsweise SARSCoV-2 - Stand 7.4.2021

Es ist vorgesehen, nunmehr alle Altersstufen, dh auch Kinder unter 10J, gleich wie Erwachsene zu behandeln, 

Für die Steiermark gilt: 

Auf Grund der aktuellen epidemiologischen Lage in der Steiermark wird auf Empfehlung der Landessanitätsdirektion eine unterschiedliche Handhabung für Kinder unter 10 Jahren ausgesetzt.

Das bedeutet:

Es erfolgt hier keine automatische Einstufung als Kontaktperson der Kategorie II mehr, sondern die zuständige Gesundheitsbehörde hat bereits über die Absonderung des Klassen- oder Gruppenverbandes im Sinne von Kontaktpersonen der Kategorie I zu entscheiden, wenn ein Kind in einer Klasse/Gruppe positiv getestet wird.

Dh: es gibt nun, wie schon bisher bei den Kindern ab der 5. Schulstufe keinen Automatismus mehr. >>> hier


Info für die Eltern:

 pdf Elternbrief des HBM

Video zum Selbsttest und  Elternbrief in mehreren Sprachen  hier

pdf Einverständniserklärung

Info an die Schulleitungen

Selbsttests, Impfungen, Schulstart   hier

Info an die Öffentlichkeit

pdf Presseunterlage

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siehe auch - Archiv 2020: neues Verdachtsfallmanagement   sowie   Hygiene-, Präventions- und Verfahrensleitlinien für Gesundheits und Bildungsbehörden


15.04.2021   Neuer, sensitiverer Selbsttest ab der 5. Schulstufe

„Sensitiver“ heißt, dass dieser Test mit einer noch höheren Wahrscheinlichkeit als der bisher verwendete Test eine Erkrankung an Covid19 nachweisen kann. Bei älteren Schüler/innen und den Pädagog/innen ist dieser Test schon seit Testbeginn im Einsatz.

pdf Informationsschreiben des HBM Dr. Faßmann vom 14. April 2021


 Selbstanwendung von Schnelltests

Mit § 113 b des Medizinproduktegesetzes, idgF, besteht die Möglichkeit, in Österreich Schnelltests zum Nachweis eines Vorliegens einer Infektion mit SARS-CoV-2 zur Eigenanwendung in Verkehr zu bringen, obwohl diese vom Hersteller bisher nicht zur Eigenanwendung in Verkehr gebracht wurden.

weiter>>>>hier

 

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