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Informationspflichten der Schule sowie Auskunftsrecht für Eltern

Informationspflicht der Schule:     

siehe § 19 SchUG - Information der Schülerinnen und Schüler, deren Erziehungsberechtigten und der Lehrberechtigten

Besonders zu beachten:

§ 19 Abs.(3) Wenn die Leistungen einer Schülerin oder eines Schülers allgemein oder in einzelnen Unterrichtsgegenständen in besonderer Weise nachlassen, hat die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer bzw. die Klassenvorständin oder der Klassenvorstand oder die Lehrerin oder der Lehrer des betreffenden Unterrichtsgegenstandes mit den Erziehungsberechtigten Verbindung aufzunehmen.

  

Auiskunftsrecht: 

§ 19 SchUG Abs. 1 letzter Satz:

An allgemeinbildenden Pflichtschulen* haben die Lehrerinnen und Lehrer den Erziehungsberechtigten, an Berufsschulen den Erziehungsberechtigten und den Lehrberechtigten auf deren Verlangen zu Einzelaussprachen zur Verfügung zu stehen.

* die allgemeinbildenden Pflichtschulen = Volksschulen, Mittelschulen, Sonderschulen, Polytechnische Schulen - siehe SchOG § 3 Abs. 6 Z 1

§11 LBVO

(3a) Eine Information über den Leistungsstand des Schülers hat auf Wunsch des Schülers oder seiner Erziehungsberechtigten zu erfolgen.

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