29. April 2021 Erlass der BD Stmk. Geschäftszahl: ISchu1/102-2021 Feststellungs- und Nachtragsprüfungen
SchUG § 20 Abs. 2 - Feststellungsprüfung
(2) Wenn sich bei längerem Fernbleiben des Schülers vom Unterricht und in ähnlichen Ausnahmefällen auf Grund der nach § 18 Abs. 1 gewonnenen Beurteilung eine sichere Beurteilung für die ganze Schulstufe nicht treffen läßt, hat der Lehrer eine Prüfung durchzuführen, von der der Schüler zwei Wochen vorher zu verständigen ist (Feststellungsprüfung). ....
Es ist hiebei unerheblich, ob der Schüler oder die Schülerin schuldhaft oder ohne eigenes Verschulden in diese Situation gekommen ist!
Auf die Vorschulstufe und auf die 1. Stufe der Volks- und Sonderschule ist Abs. 2 nicht anzuwenden. (siehe Abs. 7)
zum gesamten § 20 SchUG - Leistungsbeurteilung für eine Schulstufe hier
Voraussetzung für das Aufsteigen:
Quasi wichtigste Voraussetzung ist, dass das Jahreszeugnis in allen Pflichtgegenständen eine Beurteilung aufweist!
Ausnahmen:
Schülerinnen und Schüler der 1. und 2. Schulstufe sind berechtigt, in die nächsthöhere Schulstufe aufzusteigen. (SchUG § 25 Abs. 3)
Schülerinnen und Schüler von Sonderschulen (Grundschule) sind ohne Rücksicht auf die Beurteilung in den Pflichtgegenständen Musikerziehung, Bildnerische Erziehung, Schreiben, Werkerziehung (Technisches Werken, Textiles Werken), Ernährung und Haushalt sowie Bewegung und Sport zum Aufsteigen in die 5. Stufe der Sonderschule berechtigt. (SchUG § 25 Abs. 4)
Hinsichtlich der konkreten Noten in den einzelnen Gegenständen gibt es für die Qualifizierung "zum Aufsteigen berechtigt" eine Reihe von Ausnahmen - siehe:
weitere Aufstiegsregelungen -SchUG § 25
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