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Zur Gewinnung einer Beurteilung (Note) dürfen nur jene Formen herangezogen werden, die in § 3 Abs. 1 der  LBVO aufgezählt sind!

Zu jeder Form gibt es einen eigenen Parahraphen, in dem die näheren Bestimmungen angeführt sind: muss der "Stoff" angesagt werden?, darf es Tests geben und wie oft oder wie lange?,....  siehe auch unsere Homepage Themen

LBVO:  Formen der Leistungsfeststellung

§ 3. (1) Der Leistungsfeststellung zum Zweck der Leistungsbeurteilung dienen:

a) die Feststellung der Mitarbeit der Schüler im Unterricht,   Details in § 4

b) besondere mündliche Leistungsfeststellungen
aa) mündliche Prüfungen,                                        Details in § 5
bb) mündliche Übungen,                                           Details in § 6
 
c) besondere schriftliche Leistungsfeststellungen
aa) Schularbeiten,                                                    Details in § 7
bb) schriftliche Überprüfungen (Tests, Diktate),        Details in § 8

d) besondere praktische Leistungsfeststellungen,      Details in § 9

e) besondere graphische Leistungsfeststellungen.     Details in § 10

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