Zur Gewinnung einer Beurteilung (Note) dürfen nur jene Formen herangezogen werden, die in § 3 Abs. 1 der LBVO aufgezählt sind!
Zu jeder Form gibt es einen eigenen Parahraphen, in dem die näheren Bestimmungen angeführt sind: muss der "Stoff" angesagt werden?, darf es Tests geben und wie oft oder wie lange?,.... siehe auch unsere Homepage Themen
LBVO: Formen der Leistungsfeststellung
§ 3. (1) Der Leistungsfeststellung zum Zweck der Leistungsbeurteilung dienen:
a) die Feststellung der Mitarbeit der Schüler im Unterricht, Details in § 4
b) besondere mündliche Leistungsfeststellungenaa) mündliche Prüfungen, Details in § 5bb) mündliche Übungen, Details in § 6 c) besondere schriftliche Leistungsfeststellungenaa) Schularbeiten, Details in § 7bb) schriftliche Überprüfungen (Tests, Diktate), Details in § 8d) besondere praktische Leistungsfeststellungen, Details in § 9
e) besondere graphische Leistungsfeststellungen. Details in § 10
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