Schulgeldfreiheit im Verfassungsrang

Im österreichischen Schulrecht ist der Grundsatz der Schulgeldfreiheit verankert.
Gemäß § 5 Abs. 1 des Schulorganisationsgesetzes (SchOG) ist nicht nur der Besuch der öffentlichen Pflichtschulen (siehe § 43 des Steiermärkischen Pflichtschulerhaltungsgesetzes 2004 bzw. § 28 des Steiermärkischen Berufsschulorganisationsgesetzes 1979), sondern auch der Besuch der sonstigen unter das Schulorganisationsgesetz fallenden öffentlichen Schulen unentgeltlich.

zu beachten: die Bestimmungen bzw. Ausführungen betreffen die öffentlichen Schulen, nicht jedoch die Privatschulen.

Verfassungsbestimmung schützt Grundsatz der Schulgeldfreiheit durch Zweidrittel-Erfordernis:

Schulgeldfreiheit ist ein hohes Gut. Sie wird zusätzlich durch eine Verfassungsbestimmung besonders geschützt. Artikel 14 Absatz 10 der Bundesverfassung sieht vor, dass Bundesgesetze in der Angelegenheit der Schulgeldfreiheit (s.o) nur mit Zweidrittel-Mehrheit beschlossen werden dürfen.

Unterrichtsmittel sind Hilfsmittel, die der Unterstützung oder der Bewältigung von Teilaufgaben des Unterrichtes und zur Sicherung des Unterrichtsertrages dienen:  § 14 SchUG

Die Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, die Schüler mit den erforderlichen Unterrichtsmitteln auszustatten SchUG § 61(1) - Abgrenzung Lehrmittel versus Lern- und Arbeitsmittel siehe hier

Erlass des Landesschulrats sowie "Erinnerung" an Schulleitungen;    siehe auch: "Veranstaltungen" wie Workshops

6.Dezember 2016: Anfragebeantwortung durch die Bundesministerin für Bildung Dr. Sonja Hammerschmid   pdf"zulässige und unzulässige Elternbeiträge"

Manche Bereiche sind von der Schulgeldfreiheit ausgenommen - dh. Elternbeiträge sind  zulässig, wobei diese höchstens kostendeckend sein dürfen.    SIEHE auch EB Sep. 2017: Schulgeldfreiheit-was heißt das?


kostendeckende Elternbeiträge zulässig:

Lern- und Arbeitsmittelbeiträge

Lern- und Arbeitsmittelbeiträge.  Siehe jedoch: Abweichende Regelung für öffentliche allgemeinbildende Pflichtschulen hier

Dies sind Beiträge für etwa von der Schule zur Verfügung gestellte, für die Hand des Schülers/der Schülerin bestimmte Lernmittel wie Hefte, Schreib- und Zeichenutensilien, kopierte Lesestoffe, weiters Beiträge für Arbeitsmittel im Rahmen des praktischen Unterrichtes, Kochbeiträge usw.
Wesentlich ist, dass die Lern- und Arbeitsmittel bzw. die Ergebnisse der praktischen Tätigkeit der Schüler/innen in ihr Eigentum übergehen.

Bei der Einhebung von Lern- und Arbeitsmittelbeiträgen gilt der Grundsatz der Kostendeckung und genauen Abrechnung.
Gegen eine Pauschalierung der Lern- und Arbeitsmittelbeiträge zum Zweck der Verwaltungsvereinfachung besteht kein Einwand, doch wird ersucht, den Pauschalbetrag so festzusetzen, dass er in jedem Fall die für den einzelnen Schüler/einzelnen Schülerin tatsächlich entstandenen Kosten mit Sicherheit nicht überschreitet.

Unterbringung, Verpflegung, Betreuung

Beiträge für die

♦Unterbringung, Verpflegung und Betreuung in öffentlichen Schülerheimen sowie

♦Betreuung im Betreuungsteil öffentlicher ganztägiger Schulformen  Ausgenommen: die gegenstandbezogene Lernzeit und die individuelle Lernzeit (§ 5 Abs. 2 Z 2 des Schulorganisationsgesetzes)

Schulveranstaltungen und Schulbezogene Veranstaltungen

Diese Beiträge dürfen nur für Fahrt (einschließlich Aufstiegshilfen), Nächtigung, Verpflegung, Eintritte, Kurse, Vorträge, Arbeitsmaterialien, die leihweise Überlassung von Gegenständen, Kosten im Zusammenhang mit der Erkrankung eines Schülers sowie für Versicherungen eingehoben werden.

siehe auch Veranstaltungen EB Dez. 2015


Elternbeiträge nicht zulässig 

und was daraus folgt:


►Was zur Einrichtung der Schule gehört oder als Betriebsmittel für schuleigene Geräte dient, oder als Lehrmittel zur Umsetzung des Lehrplanes bzw. zur Verdeutlichung der Lehrinhalte durch die Lehrkräfte benötigt wird, kann keinesfalls als „Lern- und Arbeitsmittel“ angesehen werden. Dies unterliegt somit an allen öffentlichen Schulen der Schulgeldfreiheit!

Es ist daher insbesondere unzulässig:

allgemein „Regiebeiträge“ oder sonstige Beiträge für Klopapier, für Herstellung schuleigener Formulare, für die Vervielfältigung von Schularbeitentexten, für Medikamente usw. einzuheben. Die Kosten für diesen Sachaufwand sind - wie in allen Fällen, in denen eine gesetzliche Verpflichtung der Schüler/innen zur Beitragsleistung nicht besteht - vom gesetzlichen Schulerhalter zu tragen. Die Schulleitungen haben hierfür die vom Schulerhalter zur Verfügung gestellten Mittel heranzuziehen.

►Insbesondere sind sogenannte Klassenkassen, Haftungsfonds, Kautionen für allfällige Schadensfälle u.dgl. ungesetzlich.

►Von der Ernennung eines „Klassenkassiers“ ist somit abzusehen, da diese Funktion gesetzlich nicht vorgesehen ist und im Falle des Geldeinhebens für Schulzwecke das Haftungsrisiko nicht auf Schüler/innen überwälzt werden darf.

►Weiters ist das Vermieten von Spind- und Garderobenplätzen unzulässig, da für Anlagen dieser Art der Schulerhalter zu sorgen hat.

►Im Schul- oder Klassenforum eine gesetzlich nicht vorgesehene Zahlungspflicht der Eltern zu beschließen, ist rechtlich nicht möglich.

Die in unserer Bundesverfassung verankerte Schulgeldfreiheit unterliegt keiner Willensbildung vor Ort sondern ist schlichtweg einfach anzuwenden.

►Der Besuch des lehrplanmäßigen Unterrichtes (z.B. Schwimmen im Rahmen des Unterrichtes aus Bewegung und Sport) fällt unter die Schulgeldfreiheit.


Heranziehung von Elternvereinen

Hinsichtlich der Heranziehung von Elternvereinen zu Kostenbeiträgen ist festzustellen,

►Bei Elternvereinen handelt es sich um privatrechtliche Vereine. Elternvereine müssen den Inhalt ihrer Statuten beachten.

►In diesen Statuten sind der Zweck des Elternvereins, die Tätigkeiten zur Verwirklichung des Vereinszwecks sowie die Verwendung der vorhandenen finanziellen Mittel geregelt. Nur was dort angeführt ist, darf durchgeführt werden.

►Der Umweg beim Inkasso über den Elternverein macht unerlaubte Beiträge nicht legitim. Werden Eltern, von wem auch immer dazu angehalten, für Dinge oder Angebote zu zahlen, die der Schulgeldfreiheit unterligen, so ist dies ungesetzlich.


►Elternvereine als Geldgeber für unterrichtsergänzende und in den Unterricht eingebundene Angebote wie Native Speaker, sowie -weil Unverbindliche Übungen fehlen- Kursangebote im Bereich Sport, Musik, Sprachen, etc. dürfen diese Gelder nicht von den Eltern einkassieren. Überdies ist zu bedenken: Elternvereine kommen hier allzu leicht in die Rolle des Arbeitgebers(Dienstgebers) und diese Rolle ist mit Pflichten verbunden. (Abführen von Sozialversicherung und sonstigen Abgaben)

 

Related Post