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Worauf es ankommt:

Beurteilt werden, unabhängig vom Fach, grundsätzlich (SchUG § 18 Abs. 3)

□ die Selbständigkeit der Arbeit (d.h. möglichst anleitungsfreies Arbeiten),

□ die Erfassung und Anwendung des Lehrstoffes, die Durchführung der Aufgaben und

□ die Eigenständigkeit des Schülers (d.h. die Fähigkeit einen eigenen Standpunkt zu vertreten).

Bekanntgabe der Beurteilung

□ von mündlichen Prüfungen noch in der jeweiligen Unterrichtsstunde

□ von schriftlichen Arbeiten spätestens bei Rückgabe.

SchülerInnen und Erziehungsberechtigte haben auch das Recht, Einsicht in schriftliche Überprüfungen zu nehmen. Sie können an Ort und Stelle davon Abschriften oder Kopien anfertigen.  Rundschreiben Nr. 15/1997

Mit der Beurteilung der Leistungen auch bekanntzugeben sind

die maßgeblichen Vorzüge und Mängel der Leistung ohne zu entmutigen.

Mitarbeit

Die Bewertung der Mitarbeit hat für SchülerInnen transparent zu sein

Wenn die Entscheidung der Schule "nicht passt" - Möglichkeiten

Geltungsbereich der Inhalte

Schulgesetze gelten in der Regel österreichweit. mehr

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