Viele LehrerInnen meinen, wenn statt der Bezeichnung „Test“ die Leistungsüberprüfung mit „Lernzielkontrolle“ betitelt wird, dass dann die (Schutz-) Bestimmungen der Leistungsbeurteilungsverordnung (LBV § 8) nicht beachtet werden müssen.

Der LSR für Steiermark hat schon mehrfach darauf hingewiesen, dass alle Leistungsüberprüfungen, die die Merkmale eines Tests aufweisen, unabhängig von ihrer Bezeichnung, nur zulässig sind, wenn die Bestimmungen in § 8 LBV eingehalten werden.
pdfErlass des LSR vom 23.04.2013
Abgrenzung zwischen (schriftlicher) Mitarbeit und Tests:
Auszüge aus dem Erlass:



Schriftlichen Mitarbeitsleistungen“ sind gemäß § 4 Abs. 1 lit. a LBV „in die Unterrichtsarbeit eingebundene schriftliche Leistungen“. Darunter sind Leistungen nicht punktueller Art zu verstehen, wie beispielsweise die Führung der Schulübungshefte, Leistungen im Zusammenhang mit der Verwendung von Arbeitsbüchern (Ausfüllen von Texten in Schulbüchern), Rechnungen an der Tafel und Ähnliches.

„Leistungen im Zusammenhang mit der Sicherung des Unterrichtsertrages“, „Leistungen im Zusammenhang mit dem Erfassen und Verstehen von unterrichtlichen Sachverhalten“ oder „ Leistungen im Zusammenhang mit der Fähigkeit, Erarbeitetes richtig einzuordnen und anzuwenden“ werden als Mitarbeitsleistungen gemäß § 4 Abs. 1 lit. b, d od. e LBV in der Praxis häufig nicht klar von „schriftlichen Mitarbeitsleistungen“ unterschieden, zumal sie auch in Schriftform erbracht werden können. Eine exakte Zuordnung ist hierbei nicht immer möglich bzw. auch nicht notwendig. Im gegenständlichen Zusammenhang ist eine klare Trennung dieser verschiedenen Formen von (schriftlichen) Mitarbeitsleistungen jedenfalls ohne Relevanz, da sämtliche Formen der Feststellung der Mitarbeit des Schülers im Unterricht Leistungsfeststellungen nichtpunktueller Art sind.


Tests sind gemäß § 8 LBV im Gegensatz zu (schriftlichen) Mitarbeitsleistungen schriftliche Überprüfungen und als solche punktuelle Formen der Leistungsfeststellung. Sie sind von (schriftlichen) Mitarbeitsleistungen deutlich abzugrenzen. Tests sind inhaltlich determiniert und zeitlich begrenzt. Sie sind auch rechtzeitig anzukündigen.

Durch Tests wird die Unterrichtsarbeit zu Prüfungszwecken unterbrochen. Im Gegensatz dazu sind (schriftliche) Mitarbeitsfeststellungen eine „unterrichtsbegleitende“ Form der Leistungsfeststellung.
Klärung der Zuordnungsfrage:
Wenn beispielsweise

gleichartige Fragestellungen an alle Schüler ausgegeben werden,

die schriftlichen Antworten nach Leistungserbringung abgesammelt und beurteilt werden und

das Ergebnis in die Leistungsbeurteilung einfließt,

ist dies nicht mehr als Mitarbeitsfeststellung bzw. Mitarbeitsleistung im Rahmen der Unterrichtsarbeit, sondern als schriftliche Überprüfung (Test) anzusehen, sodass hierfür die Schutzbestimmungen des § 8 LBV zu beachten sind.

Auch eine fehlende notenmäßige Beurteilung ist hierbei für die Zuordnungsfrage nicht von Bedeutung. Punkteangaben oder Prozentsätze udgl. kommen ohnehin einer Note gleich.

Auf solche Art als (schriftliche) Mitarbeitsfeststellungen durchgeführte Formen der Leistungsfeststellung sind unabhängig von ihrer Bezeichnung („Lernzielkontrollen“ oder „schriftliche Mitarbeitsüberprüfung“ udgl.) rechtswidrig und können daher natürlich nicht als Mitarbeitsleistung gewertet werden.

Sie können aber auch nicht als Tests in die Beurteilung einfließen, wenn die Schutzbestimmungen des § 8 LBV nicht beachtet bzw. umgangen worden sind.

„Lernzielkontrollen“ bzw. „schriftliche Mitarbeitsüberprüfungen“ sind weder im Schulunterrichtsgesetz noch in der Leistungsbeurteilungsverordnung als eigenständige Formen der Leistungsfeststellung vorgesehen.

 



Von den schriftlichen Mitarbeitsleistungen sind die sogenannten Informationsfeststellungen gemäß § 1 Abs. 2 LBV zu unterscheiden. Sie dienen lediglich der Information der Lehrperson darüber, auf welchen Teilgebieten die Schüler Lehrziele erreicht haben und auf welchen Teilgebieten noch ergänzender Unterricht notwendig ist. Informationsfeststellungen fließen nicht in die Leistungsbeurteilung ein.