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Leistungsbeurteilung

Die Bildungs- und Lehraufgabe des betreffenden Unterrichtsgegenstandes muss grundsätzlich erreicht werden.

Rechtschreibfehler, die auf einer Lese-/Rechtschreibstörung basieren, können bei der Leistungsbeurteilung im Unterrichtsgegenstand Deutsch bzw. in Fremdsprachen ganz oder teilweise unberücksichtigt bleiben.

Leistungsbeurteilungsverordnung zu beachten

Alle in § 3 LBVO angeführten Formen der Leistungsfeststellung (Mitarbeit, mündliche Leistungsfeststellungen, schriftliche Leistungsfeststellungen, praktische und graphische Leistungsfeststellungen) für Pflichtschulen sowie mittleren und höheren Schulen sind zu berücksichtigen und deren Einsatz ist als grundsätzlich gleichwertig anzusehen (Abs. 5).

Im § 16 der Verordnung über die Leistungsbeurteilung werden fachliche Aspekte für die Beurteilung von Schularbeiten angegeben. Für die Beurteilung in der Unterrichtssprache sind die fachlichen Aspekte Inhalt, Ausdruck, Sprach-richtigkeit und Schreibrichtigkeit angegeben. Sowohl aus den Lehrplanbe-stimmungen als auch aus der Verordnung ergibt sich somit eindeutig, dass der Gesichtspunkt der Schreibrichtigkeit keinesfalls die einzige Grundlage der Leistungsbeurteilung sein kann und darf.

Daraus ergibt sich,

dass schriftliche Leistungsfeststellungen nie für sich alleine die Grundlage einer Semester- bzw. Jahresbeurteilung sein dürfen (Abs. 3). 

Lehrpläne zu beachten

Bei der Leistungsfeststellung ist zu berücksichtigen, dass im Lehrplan des Pflichtgegenstandes Deutsch folgende Bereiche angeführt sind:

Volksschule - Sprechen, Lesen, Verfassen von Texten, Rechtschreiben, Sprachbetrachtung; Hauptschule und AHS - Sprechen, Schreiben, Lesen und Textbetrachtung, Sprachbetrachtung und Sprachübung

Im Lehrplan der  Mittelschule und AHS-Unterstufe wird in der Bildungs- und Lehraufgabe ausdrücklich betont, dass es sich um gleichwertige Lernbereiche handelt.

Schularbeiten und andere schriftliche Leistungsfeststellungen dürfen daher nicht ausschließlich nach Art und Anzahl der Rechtschreibfehler beurteilt werden.

zu Lehrplänen >>> hier

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