# Nachteilsausgleich in Österreich: Gesetzliche Grundlagen

Durch einen Nachteilsausgleich bekommen Schülerinnen und Schülern mit Behinderungen durch gezielte Hilfestellungen die Möglichkeit, ihre Fähigkeiten nachzuweisen. Es geht darum, den Blick auf die individuellen Möglichkeiten, Prüfungen erfolgreich absolvieren zu können, zu richten. So wird eine Kompensation des mit einer Behinderung verbundenen Nachteils hergestellt.

Wurde eine Leistung mit Maßnahmen eines Nachteilsausgleichs erbracht, so stellt diese eine gleichwertige Leistung dar. Somit sind Schülerinnen und Schüler, die aufgrund einer Behinderung eine entsprechende Leistung nicht erbringen können unter Bedachtnahme auf den wegen der Behinderung erreichbaren Stand des Unterrichtserfolges zu beurteilen.
Art und Umfang von Nachteilsausgleichen sind stets so auszurichten, dass die in der Behinderung begründete Benachteiligung ausgeglichen und dem Grundsatz der Chancengleichheit entsprochen wird.  >> siehe>>   pdf Nachteilsausgleich

siehe auch: Ilse Schmid im Parlament

Angemessene Vorkehrungen für Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten

im Rahmen abschließender Prüfungen

Nachstehendes Rundschreiben wurde für abschließende Prüfungen zB bei der Matura/Reifeprüfung verfasst. Es fußt jedoch auf gesetzlichen Grundlagen, die nicht nur für derartige Prüfungen gelten und daher auf alle anderen Prüfungssituationen übertragbar sind:

Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten mit Behinderungen, chronischen Krankheiten etc. RS 11/2021

Das Rundschreiben Nr. 11/2021 befasst sich konkret mit der Situation bei abschließenden Prüfungen.

Die grundsätzliche Bereitschaft für Kinder mit Behinderungen, chronischen Krankheiten, etc. Vorkehrungen zu treffen und so auch eine angemessene Leistungsfeststellung und -beurteilung zu ermöglichen, ist jeoch auch in andeeren Prüfungssituationen analog zu sehen.

Beispiele für mögliche Vorkehrungen am Prüfungsstandort
Ablaufplan/Checkliste für die Prüfungskandidatin/den Prüfungskandidaten erstellen und der Prüfung beilegen (z.B. bei Autismus-Spektrum-Störung)
eigener Raum
individuelle Pausen
individuelle Verlängerung der Arbeitszeit bzw. Präsentationszeit
Assistenz
Anwesenheit einer Person zur technischen Unterstützung bzw. für technischen Support beim Einsatz von Computern und anderen Geräten
Verwendung spezieller Ein- und Ausgabegeräte, Arbeit am Computer (z.B. Textverarbeitungsprogramm, elektronisches Wörterbuch, Software zur Sprachausgabe, Nutzung einer elektronischen Korrekturhilfe, Braillezeile, Eye-Tracking)
Hörverstehen: Pausieren/Unterbrechen der Audiodateien (auch selbstgesteuert), 1–2 zusätzliche Hörphasen

Im gerechtfertigten Bedarfsfall (z.B. Gehörlosigkeit) kann auf Ansuchen der Prüfungskandidatin/des Prüfungskandidaten der Prüfungsteil Hörverstehen entfallen.

Für Blinde und Sehbehinderte gibt es zusätzlich ein nach besonderen Kriterien aufbereitetes RTF und spezielle Grafikaufbereitungen.

Spezifische Empfehlungen bei Lese- und Rechtschreibschwierigkeiten (LRS)
individuelle Verlängerung der Arbeitszeit
Arbeit am Computer: vorgesehen sind ein Textverarbeitungsprogramm,
die Nutzung einer elektronischen Korrekturhilfe und ein elektronisches Wörterbuch
Hörverstehen:
Pausieren/Unterbrechen der Audiodateien (auch selbstgesteuert)
1-2 zusätzliche Hörphasen


 iBP und PAB

Rechtsgrundlagen:

a) Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG):
Allgemeines Diskriminierungsverbot: Art. 7, erster Satz B-VG
Besonderes Diskriminierungsverbot: Art. 7, zweiter und dritter Satz B-VG

b) Bundesgesetz über die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen (BGStG)
Mit Blick auf § 8 Abs. 2 BGStG ist der Bund ganz grundsätzlich verpflichtet, geeignete und erforderliche Maßnahmen zu ergreifen, um Menschen mit Behinderungen den Zugang zu seinen Leistungen und Angeboten zu ermöglichen. Diese Verpflichtung gilt unter anderem auch für die von ihm erhaltenen Schulen und Pädagogischen Hochschulen.

c) das jeweilige Landesgesetz

Zu beachten ist, dass es sich bei diesen Assistenzleistungen um eine individuelle Betreuungsleistung für Kinder/Jugendliche/Studierende mit einer Form von Behinderung handelt und KEIN pädagogischer Auftrag damit verbunden ist

iBP

iBP - Individuelle Betreuungsperson "Schulassistenz" - 

STEIERMARK:

seit 1.1.2024  gibt es eine Änderung von § 7 des Stmk. Behindertengesetzes >> siehe hier

NEU*: für Schulkinder kommt das Steiermärkisches Schulassistenzgesetz 2023 zur Anwendung. Der Antrag wird bei der Schule eingebracht, die Landesregierung entscheidet.

Schulassistenz (früher mehrere Bezeichnunge: Pflege- und Hilfspersonen, ...) erfolgt für: bedarfsgerechte Betreuung und Unterstützung von Schülerinnen und Schülern mit
- einem Bedarf nach medizinisch-pflegenden oder pflegerisch-helfenden Leistungen oder
- sonstigen Bedarfen (ausgenommen pädagogische Leistungen).

 *seit 1.1.2024 für neue Anträge   StSchAG 2023

§ 2 Verfahren:
(1)Der Antrag auf Beistellung von Schulassistenz ist von den Eltern (Erziehungsberechtigten), gegebenenfalls den volljährigen Schülerinnen und Schülern, bei Aufnahme in die jeweilige Schule bei der Schule einzubringen. Die Schulleitungen übermitteln diesen Antrag bis spätestens 31. März an die Landesregierung. In begründeten Ausnahmefällen können Anträge auch außerhalb des genannten Zeitraumes gestellt und an die Landesregierung übermittelt werden. Dem Antrag sind die erforderlichen Nachweise anzuschließen.
(2)Die Landesregierung entscheidet über den Antrag auf Beistellung einer bedarfsgerechten Schulassistenz mit Bescheid.
 
 Tätigkeiten: (Beispiele)

•medizinisch-pflegenden oder pflegerisch-helfenden Leistungen

• Hilfestellung zur Aufrechterhaltung der Motivation und Lernfreude (u.a. Ermutigung zur aktiven Mitarbeit), Unterstützung beim Halten der Konzentration und Aufmerksamkeit (u.a. Hinweise zur Weiterarbeit, Aufmerksamkeitsfokussierung bzw. -lenkung)
• Unterstützung bei der schulischen Organisation (...) und Erweiterung der Selbstständigkeit
• Hilfestellungen für die Umsetzung der aufgetragenen Arbeiten (...)
• Hilfestellung zur adäquaten Kontaktaufnahme zu anderen Kindern bzw. Vermeidung von Konflikten (u.a. Hilfestellungen zur Konfliktlösung, „Sprachrohr“)
• emotionale Unterstützung und Ermöglichung einer Bezugs- und Vertrauensperson
Begleitung bei Ausflügen, Schullandwoche, etc.   zur Kostenübernahme siehe hier

 

Weitere Infos siehe >> hier

 Leistungsbeschreibung Schulassistenz - Transparenzdatenbank Österreich >>> hier

 Individuelle Betreuungsperson (iBP) in der Schule - BD-Stmk>>>  XIISchu1/0834-BD-STMK/2021

 

PAB

PAB-persönliche Assistenz in Bildungseinrichtungen - Regelungen für Bundesschulen, ...

Das BMB derzeit: BMBWF hat für SchülerInnen mit körperlicher Behinderung, die über die Eignung zum Besuch einer allgemeinbildenden höheren Schule oder berufsbildenden mittleren oder höheren Schule verfügen, 2013 das Projekt „Persönliche Assistenz in Bildngseinrichtungen“ (PAB) gestartet. 

 Persönliche Assistenz für körperbehinderte Schüler und Schülerinnen in Bildungseinrichtungen des Bundes, Änderung und Wiederverlautbarung  RS 22/2021  außer Kraft und ersetzt durch

Erlass betr. Unterstützung für Schülerinnen und Schüler mit einer Behinderung in Bildungseinrichtungen des Bundes  Geschäftszahl: 2023-0.480.776 

 siehe auch EB-Dez.2022

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