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erstellt: Juli 2016_ bearbeitet November 2016

NEU: Dezember 2016  Leitfaden zur Grundschulreform Individualisierung und differenzierte Förderung in der Schuleingangsphase

Ziel: Mehr Vergleichbarkeit und Sicherstellung, dass nur beurteilt bzw. bewertet wird, was auch mittels Noten zu beurteilen war bzw. ist.   

siehe auch Elternbrief September 2016 

Mit 1. September 2016 tritt für die Grundschule (Volksschule) eine wichtige Änderung hinsichtlich Leistungsbeurteilung in Kraft, gleichzeitig tritt jene Bestimmung (§ 78a SchOG) außer Kraft, die Schulversuche zur Leistungsbeurteilung ohne Noten ermöglichte. 

Ein neuer Paragraph im Schulunterrichtsgesetz (SchUG), § 18a, überträgt nun die Entscheidung, ob für Schülerinnen und Schüler bis einschließlich der 3. Schulstufe eine Beurteilung ohne Noten erfolgen soll, dem Schulforum. Per Verordnung müssen die näheren Bestimmungen über die Durchführung erfolgen - siehe Entwurf und Berichte dazu hier

Das Schulforum muss innerhalb der ersten neun Wochen entscheiden, ob an Stelle der Beurteilung der Leistungen durch Noten (gemäß den Bestimmungen der §§ 18, 19 und 20) eine Information der Erziehungsberechtigten über die Lern- und Entwicklungssituation der Schülerinnen und Schüler zu erfolgen hat. Diese Entscheidung fällt mit einfacher Mehrheit - bei Stimmengleichheit entscheidet der Schulleiter bzw. die Schulleiterin.

Herr Landesschulinspektor Pojer hat nach einem Runden Tisch am 11. Oktober 2016 im Landesschulrat eine Information an die Schulleitungen versandt um aufgetretene Fragestellungen zu beantworten. hier

NEU: Herr Landesschulinspektor Pojer hat auf Einladung des LVEV am 11. Oktober 2017  im übervollen Vortragssaal Eltern, SchulleiterInnen und LehrerInnen über die wesentlichen Eckpunkte der seit 1. September 2016 geltenden Regelungen informiert. siehe Nachlese

Aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage geht deutlich hervor, dass das Abgehen von Noten nicht dazu führen darf, andere Bereiche, wie zB das Verhalten des Schülers bzw. der Schülerin, die nicht Grundlage von Noten sind, in die Bewertung aufzunehmen.

Erläuterungen betreffend Beurteilung ohne Noten:

"Seitens der Lehrerinnen und Lehrer wird auch im neuen System, in dem die Beratung und Information an die Stelle der Beurteilung treten, stets das Beurteilungssystem der LBVO (die Anforderungen der einzelnen Notenstufen an die Leistungen des Kindes) zu beachten sein. Dies deshalb, weil den Informationen und den Noten dieselben Anforderungen zu Grunde liegen (§ 18 Abs. 3 SchUG) und somit vom Informationsgehalt her Deckungsgleichheit vorliegen muss. Dies bedingt insofern keinen Mehraufwand, als die Note (in Form von Worten oder Ziffern) lediglich eine verkürzte Darstellung dessen ist, wie die erbrachten Leistungen (in den wesentlichen Lehrplanbereichen gemäß dem Stand des Unterrichts) im Lichte der Anforderungen des § 14 Abs. 2 bis 6 LBVO zu bewerten sind. Erfolgt somit die Leistungsbeschreibung unter Bedachtnahme oder sogar unter wörtlicher Verwendung der in § 14 LBVO formulierten Anforderungen für die einzelnen Noten (zur Gänze, überwiegend, über bzw. weit über das Wesentliche hinausgehend, Eigenständigkeit, merkliche Ansätze zur Eigenständigkeit, selbständiges Anwenden auf neuartige Aufgaben bzw. nur bei entsprechender Anleitung), so besteht (von selbst) Deckungsgleichheit mit der sonst zu vergebenden Note. Die auf diesen Informationen der Lehrkraft beruhende Einschätzung der während der ersten drei Klassen vom Kind erbrachten Leistungen durch dessen Erziehungsberechtigte muss somit derart sein, dass die Note in der 4. Klasse für die Erziehungsberechtigten nicht überraschend kommt, sondern vielmehr deren Einschätzung bestätigt."

Gem.§ 18a Abs 7 muss das zuständige Regierungsmitglied durch Verordnung die näheren Bestimmungen über Form, Inhalt und Durchführung der Bewertungsgespräche sowie über die Gestaltung der Semester- und Jahresinformationen zu erlassen. Schulrechtsänderungsgesetz 2016

Wir hoffen auf rechtzeitige Erstellung dieser Verordnung. - zum Entwurf hier

Seit 22.12. 2016: Die Verordnungen sind kundgemacht:

Novelle zur Leistungsbeurteilungsverordnung: insbesondere § 23a

Novelle zur Zeugnisformularverordnung* insbesondere § 11a sowie das Formular Anlage 17*   

* am 26.04.2016 wurde in einer neuerlichen Novelle zur Zeugnisformularverordnung der  § 11a   sowie  Anlage 17 geändert. und zwar.

§ 11a dahingehend, dass Papier mit hellgrünem Unterdruck nur mehr für die Jahresinformation verwendet werden muss - und hier nur für die erste Seite 

Anlage 17 dahingehend, dass es nun heißt "Familienname und Vorname(n)" und eine weitere Fußnote ergänzt wurde: ***) Wenn der Religionsunterricht aufgrund einer freiwilligen Anmeldung als Freigegenstand besucht wurde mit dem Zusatz „(als Freigegenstand)“.

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    § 18a. Schulunterrichtsgesetz   BGBl. I - Ausgegeben am 11. Juli 2016 - Nr. 56 Seite 14ff

    (1) An Volks- und Sonderschulen hat das Schulforum hinsichtlich einzelner oder aller Klassen oder Klassenzüge bis einschließlich der 3. Schulstufe festzulegen, ob an Stelle der Beurteilung der Leistungen gemäß den Bestimmungen der §§ 18, 19 und 20 eine Information der Erziehungsberechtigten über die Lern- und Entwicklungssituation der Schülerinnen und Schüler nach Maßgabe der nachstehenden Absätze zu erfolgen hat. Diese Festlegung ist innerhalb der ersten neun Wochen des Schuljahres zu treffen. Falls eine Entscheidung des Schulforums nicht herbeigeführt werden kann, geht die Zuständigkeit auf den Schulleiter oder die Schulleiterin über. Sofern nicht eine Information über die Lern- und Entwicklungssituation der Schülerinnen und Schüler an die Stelle der Beurteilung der Leistungen tritt, sind die für die 4. und für die folgenden Schulstufen geltenden Bestimmungen über die Beurteilung, die Schulnachricht, das Jahreszeugnis und die Schulbesuchsbestätigung anzuwenden.

    (2) Die Information über die Lern- und Entwicklungssituation hat jeweils am Ende des 1. Semesters in Form einer schriftlichen Semesterinformation und am Ende des Unterrichtsjahres in Form einer schriftlichen Jahresinformation zu erfolgen.

    (3) Den schriftlichen Informationen gemäß Abs. 2 soll jeweils ein Bewertungsgespräch mit der Klassenlehrerin oder dem Klassenlehrer vorangehen, zu dem die Erziehungsberechtigten und die Schülerin oder der Schüler einzuladen sind. Erforderlichenfalls sind weitere unterrichtende Lehrerinnen und Lehrer beizuziehen. Den Bewertungsgesprächen und den Informationen sind der Lehrplan und der bis dahin erfolgte Unterricht zu Grunde zu legen. Es sind die von der Schülerin oder vom Schüler erbrachten Leistungen anhand der festgestellten Lernfortschritte zu erörtern. Dabei sind gemessen an den Lernzielen Leistungsstärken, Begabungen und allfällige Mängel jedenfalls hinsichtlich der Selbständigkeit der Arbeit, des Erfassens und Anwendens des Lehrstoffes, der Durchführung der Aufgaben und der Eigenständigkeit hervorzuheben und zu dokumentieren. Ferner ist die Persönlichkeitsentwicklung der Schülerin oder des Schülers sowie ihr bzw. sein Verhalten in der Gemeinschaft zu erörtern.

    (4) Über die Bewertungsgespräche gemäß Abs. 3 hinaus ist den Erziehungsberechtigten durch zumindest zwei Sprechtage im Unterrichtsjahr Gelegenheit zu Einzelaussprachen zu geben. Für den Fall, dass die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer das freiwillige Wiederholen einer Schulstufe (§ 27) oder das Überspringen einer Schulstufe (§ 26) für sinnvoll erachtet, hat sie bzw. er die Erziehungsberechtigten darüber in Kenntnis zu setzen und zu beraten. Weiters hat die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer dann, wenn die Leistungen einer Schülerin oder eines Schülers nicht entsprechen oder in besonderer Weise nachlassen oder die Entwicklungssituation es erforderlich erscheinen lässt oder ein Fernbleiben der Schülerin oder des Schülers vom Unterricht in besonderer Weise gegeben ist, mit den Erziehungsberechtigten Verbindung aufzunehmen; die Bestimmungen des § 19 Abs. 3a zweiter Satz (Frühwarnsystem) und des § 19 Abs. 4 zweiter Satz (Frühinformationssystem) sind anzuwenden. (5) Die Bestimmungen des § 18 Abs. 3 bis 9 und des § 21 Abs. 3 finden mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle der Beurteilung der Leistungen die Beschreibung der Lernsituation und an die Stelle der Beurteilung des Verhaltens die Beschreibung der Entwicklungssituation tritt.

    (5) Die Bestimmungen des § 18 Abs. 3 bis 9 und des § 21 Abs. 3 finden mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle der Beurteilung der Leistungen die Beschreibung der Lernsituation und an die Stelle der Beurteilung des Verhaltens die Beschreibung der Entwicklungssituation tritt.

    (6) Die Informationen gemäß Abs. 2 und die Gespräche gemäß Abs. 3 und 4 haben ausschließlich Informationscharakter.

    (7) Das zuständige Regierungsmitglied hat durch Verordnung die näheren Bestimmungen über Form, Inhalt und Durchführung der Bewertungsgespräche sowie über die Gestaltung der Semester- und Jahresinformationen zu erlassen.

    Schulunterrichtsgesetz  BGBl. Nr. 472/1986 idgF

     

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