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Liste der Entscheidungsangelegenheiten

Bitte beachten Sie: Das Klassenforum darf nur über ganz wenige Punkte -diese sind in nachfolgender Liste in rot- entscheiden, und auch nur dann, wenn lediglich eine Klasse betroffen ist.

ACHTUNG:  1.9.2020 treten weitere Änderungen in Kraft siehe Pädagogikpaket 2018

Die jeweils aktuell gültige Liste finden Sie im RIS § 63a  Klassen- und Schulforum

Stand: 1.9.2019

Klassen- und Schulforum Schulgemeinschaftsausschuss
§ 63a (2) Neben den auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen übertragenen Entscheidungsbefug-nissen obliegt dem Klassenforum die Beschluss-fassung in den folgenden Angelegenheiten, soweit sie nur eine Klasse betreffen, und dem Schulforum die Beschlussfassung jedenfalls in den Angelegenheiten der Z 1 lit. c, d, f, g, h, i, l, m, n, o, p, q, r, s und v, ferner in den folgenden Angelegenheiten, soweit sie mehr als eine Klasse berühren:

§ 64 (2) Neben den auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen übertragenen Entscheidungsbefugnissen

obliegt dem Schulgemeinschaftsausschuss:

 

 

 

 

 

1. die Entscheidung über 1. die Entscheidung über
a) die Durchführung von mehrtägigen Schulveran- staltungen  a)die Durchführung von mehrtägigen Schulveran-staltungen (§§ 2 Abs. 4, 3 Abs. 2 und 9 Abs. 1 SchVV)
b)die Erklärung einer Veranstaltung zu einer schulbezogenen Veranstaltung (§ 13a Abs. 1), b)die Erklärung einer Veranstaltung zu einer schulbezogenen Veranstaltung (§ 13a Abs. 1),
c)die Festlegung der Ausstattung der Schülerinnen und Schüler mit Unterrichtsmitteln (§ 14 Abs. 6),  
d)die Erstellung von Richtlinien über die Wiederverwendung von Schulbüchern (§ 14 Abs. 7), c)die Erstellung von Richtlinien über die Wiederverwendung von Schulbüchern (§ 14 Abs. 7),
e)die Festlegung einer schriftlichen Erläuterung zusätzlich zur Beurteilung der Leistungen (§18 (2))  
f)die Festlegung, dass in der 1. Schulstufe und im 1. Semester der 2. Schulstufe an die Stelle der Beurteilung der Leistungen eine Information über die Lern- und Entwicklungssituation tritt (§ 18a Abs. 1),  
g)die Durchführung (einschließlich der Terminfestlegung) von (Eltern)Sprechtagen (§ 19 Abs. 1 iVm § 18a Abs. 4 und 19 Abs. 1a), d)die Durchführung (einschließlich der Terminfestlegung) von (Eltern)Sprechtagen (§ 19 Abs. 1),
h)die Durchführung von Wiederholungsprüfungen am Donnerstag und bzw. oder Freitag der letzten Woche des Schuljahres (§ 23 Abs. 1c), e)die Durchführung von Wiederholungsprüfungen am Donnerstag und bzw. oder Freitag der letzten Woche des Schuljahres (§ 23 Abs. 1c),
  f)eine Stellungnahme im Rahmen der Anhörung bei der Festlegung von vorgezogenen Teilprüfungen der abschließenden Prüfung (§ 36 Abs. 3),
i)die Hausordnung (§ 44 Abs. 1), g)die Hausordnung (§ 44 Abs. 1),
j)die Bewilligung zur Durchführung von Sammlungen (§ 46 Abs. 1), h)die Bewilligung zur Durchführung von Sammlun-gen (§ 46 Abs. 1),
k)die Bewilligung der Teilnahme von Schülerinnen und Schülern an Veranstaltungen, die nicht Schulveranstaltungen oder schulbezogene Veranstaltungen sind (§ 46 Abs. 2), i)die Bewilligung der Teilnahme von Schülerinnen und Schülern an Veranstaltungen, die nicht Schulveranstaltungen oder schulbezogene Veranstaltungen sind (§ 46 Abs. 2),
l)die Erlassung schulautonomer Lehrplanbestimmun-gen (§ 6 Abs. 1b und 3 des SchOG), j)die Erlassung schulautonomer Lehrplanbestimmun-gen (§ 6 Abs. 1b und 3 des SchOG),
m)eine Stellungnahme im Rahmen der Anhörung bei der Bewilligung von Schulversuchen (§ 7 Abs. 6 des Schulorganisationsgesetzes), k)eine Stellungnahme im Rahmen der Anhörung bei der Bewilligung von Schulversuchen (§ 7 Abs. 6 des Schulorganisationsgesetzes),
  l)eine Stellungnahme im Rahmen der Anhörung bei der Einführung von Modellversuchen an allgemein bildenden höheren Schulen (§ 7a Abs. 4 des Schulorganisationsgesetzes),
n)über Beschlüsse im Rahmen der Mitwirkung bei der Festlegung von Schülerzahlen in Gruppen oder Klassen (§ 8a Abs. 2 des Schulorganisationsgesetzes), m)über Beschlüsse im Rahmen der Mitwirkung bei der Festlegung von Schülerzahlen in Gruppen oder Klassen (§ 8a Abs. 2 des Schulorganisationsgesetzes),
o)eine Stellungnahme im Rahmen der Anhörung über die Organisationsform der Volksschule sowie nach Maßgabe landesausführungsgesetzlicher Regelungen über die Organisationsform (§ 12 Abs. 3 des Schulorganisationsgesetzes),

n)eine Stellungnahme im Rahmen der Anhörung über die Organisationsform der Polytechnischen Schule (§ 31 des Schulorganisationsgesetzes),

 

p)eine Stellungnahme im Rahmen der Anhörung über die Organisationsform der Hauptschule (§ 18a des Schulorganisationsgesetzes),  
q)eine Stellungnahme im Rahmen der Anhörung bei der Festlegung eines Schwerpunktbereichs im Lehrplan der Neuen Mittelschule (§ 21b Abs. 1 Z 1 des Schulorganisationsgesetzes),  
r)eine Stellungnahme im Rahmen der Anhörung über die Organisationsform der Neuen Mittelschule (§ 21e des Schulorganisationsgesetzes),  
s)schulautonome Schulzeitregelungen bzw. die Herstellung des Einvernehmens bei schulautonomen Schulzeitregelungen (§§ 2, 3, 5, 8, 9 und 10 des Schulzeitgesetzes 1985), o)schulautonome Schulzeitregelungen bzw. die Herstellung des Einvernehmens bei schulautonomen Schulzeitregelungen (§§ 2, 3, 5, 8, 9 und 10 des Schulzeitgesetzes 1985),
  p)eine Stellungnahme im Rahmen der Anhörung bei der Festlegung von Ferienzeiten an Schulen für Tourismus (§ 8 Schulzeitverordnung, BGBl. Nr. 176/1991 in der geltenden Fassung),
t)die Durchführung von Veranstaltungen der Schulbahnberatung, q)die Durchführung von Veranstaltungen der Schulbahnberatung,
u)die Durchführung von Veranstaltungen betreffend die Schulgesundheitspflege, r)die Durchführung von Veranstaltungen betreffend die Schulgesundheitspflege,
v)Kooperationen mit Schulen oder außerschulischen Einrichtungen; s)Kooperationen mit Schulen oder außerschulischen Einrichtungen;

"eigenes Stimmrecht" für Schulleiter:

ZB: zu § 63a (2) lit. s bzw. § 64 (2) lit. o:  "schulautonome Schulzeitregelungen bzw. die Herstellung des Einvernehmens bei schulautonomen Schulzeitregelungen (§§ 2, 3, 5, 8, 9 und 10 des Schulzeitgesetzes 1985)"

1. Schulfreierklärung einzelner Tage:

SchZG § 2 Abs. (5) Aus Anlässen des schulischen oder sonstigen öffentlichen Lebens kann das Schulforum bzw. der Schulgemeinschaftsausschuss höchstens fünf Tage in jedem Unterrichtsjahr schulfrei erklären. Bei der Beschlussfassung in den genannten Gremien haben der Schulleiter oder die Schulleiterin Stimmrecht. ....

2. Unterrichtsbeginn:

SchZG § 3 Abs. (2) Der Unterricht darf in der Regel nicht vor 8.00 Uhr beginnen. Eine Vorverlegung des Unterrichtsbeginnes auf frühestens 7.00 Uhr durch das Schulforum bzw. den Schulgemeinschaftsausschuss ist zulässig, wenn dies mit Rücksicht auf Fahrschüler oder aus anderen wichtigen Gründen, die durch die Stundenplangestaltung nicht beseitigt werden können, notwendig ist. Bei der Beschlussfassung in den genannten Gremien hat der Schulleiter oder die Schulleiterin Stimmrecht....

3. Sonderbestimmung für ganztägige Schulformen:

SchZG § 5 Abs. (6) An ganztägigen Schulformen ist der Betreuungsteil bzw. der Unterrichts- und Betreuungsteil an allen Schultagen mit Ausnahme des Samstags bis mindestens 16.00 Uhr und längstens 18.00 Uhr anzubieten. Das Schulforum bzw. der Schulgemeinschaftsausschuss kann festlegen, dass die Unterrichts- und Lernzeiten am Freitag nur bis 14.00 Uhr vorgesehen sind; bei der Beschlussfassung in den genannten Gremien hat der Schulleiter oder die Schulleiterin Stimmrecht. ....

 

Geltungsbereich der Inhalte

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