Mittwoch, 21. Dezember 2016 00:00
4.1.Schülereinschreibung - Volksschule
dies betrifft Kinder am Beginn ihrer Schullaufbahn siehe auch Schülereinschreibung VS -Pflichten der Eltern
Die Schülereinschreibung vor Eintritt in die 1. Klasse Volksschule besteht aus zwei Teilen:
1. administrativer Teil
2. "pädagofischer Teil".
a) Feststellung der Deutschkenntnisse >Erlass 2.1. Die Kenntnis der Unterrichtssprache (§ 6 Abs 2b Z 1 SchPflG)
Die Feststellung ob ein Kind die Unterrichtssprache so weit beherrscht, dass es dem Unterricht in der ersten Schulstufe ohne besondere Sprachförderung zu folgen vermag, ist für alle Kinder unabhängig davon zu treffen, ob Deutsch die Erst- oder Zweitsprache des Kindes bzw. der Eltern ist. Die Feststellung muss mittels standardisiertem Testverfahren durchgeführt werden.
b) Feststellung der Schulreife (§ 6 Abs 2b Z 2 SchPflG) ≡ körperliche oder geistige Überforderung Erlass 2.2.
Auf diese Entscheidung sind die Vorgaben der Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung über die näheren Festlegungen betreffend das Vorliegen der Schulreife (Schulreifeverordnung), BGBl. II Nr. 300/2018, anzuwenden.
Sollte im Rahmen der Schülereinschreibung festgestellt werden, dass ein Kind die Schulreife nicht besitzt, ist von der Schulleitung längstens innerhalb einer Woche nach dem Termin der persönlichen Vorstellung des Kindes eine schriftliche Entscheidung auszustellen
Erlass der BD Stmk vom 1.2.2022 VIII Schu5/0032-2022
Die Termine der Schülereinschreibung werden von den Bildungsdirektionen so verordnet, dass ein geordnetes Aufnahmsverfahren gewährleistet ist.
"§ 1 (1) Die Frist für die Schülereinschreibung der schulpflichtig werdenden Kinder beginnt im Land Steiermark im Jänner mit dem ersten Schultag nach den Weihnachtsferien und endet spätestens mit dem Tag im März, der vier Monate vor Beginn der Hauptferien liegt."
(2) Der genaue Zeitpunkt ...
(3) Die Verlautbarung des genauen Zeitraumes der Schülereinschreibung hat jeweils in ortsüblicher Weise zu erfolgen."
aus Schülereinschreibungsverordnung GZ.: VIIISchu5/0011-LSR-STMK/2017
siehe auch
Schulreife in Österreich – gibt es Unterschiede in den Bundesländern und gibt es benachteiligte Gruppen? >>> hier
siehe auch EB Dezember 2021
4.2.Aufnahme in eine andere Schulart - MS, PTS, ....
Rechtsgrundlage: Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über das Verfahren zur Aufnahme in Schulen Aufnahmsverfahrensverordnung
>> § 3: für die Aufnahme in die 1. Stufe
der Mittelschule (MS) (bis 1.9.2020 NMS) und der Allgemein bildenden höheren Schule
>> § 3a: für die Aufnahme in
die 1. Stufe von berufsbildenden mittleren und höheren Schulen
die Polytechnsche Schule sowie
die 5. Klasse der Allgemein bildenden höheren Schule
Erlass: Verfahren zur Aufnahme an öffentlichen Schulen vom 5.11.2008 GZ.: ISchu1/68 - 2008
Die Anmeldung erfolgt direkt bei der jeweiligen Schule. Das konkrete Datum der Anmeldung innerhalb dieser Frist ist für die Aufnahme nicht entscheidend. Die Anmeldung an der Schule wird auf der Rückseite des Originals der Schulnachricht von der Schule bestätigt (Schulstempel, Datum, Uhrzeit und Unterschrift). Bei Anmeldungen an mehreren Schulen gilt die nach Datum und Uhrzeit an der ersten Stelle angeführte Schule als Wunschschule. Nur diese ist berechtigt, Ihrem Kind einen Schulplatz vorläufig zuzuweisen.
Anmeldung in 1. Stufe von
MS:
Aufnahmevoraussetzung >>> § 21 c SchOG
Bei Anmeldung in eine Mittelschule ist zu beachten, dass es sich bei diesen Schulen um allgemeinbildende Pflichtschulen handelt; d.h. dass Ihr Kind einen Rechtsanspruch auf einen Schulplatz in Ihrem Schulsprengel hat (ausgenommen Privatschulen), während der Besuch einer "sprengelfremden" Schule nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich ist -siehe Sprengelschule.
AHS:
Bei der Anmeldung in eine AHS ist zu beachten, dass es
1. Aufnahmevoraussetzungen gibt, die allerdings erst durch das Jahreszeugnis nachzuweisen sind siehe SchOG § 40
2. nur bei entsprechender Verfügbarkeit eines Schulplatzes eine Aufnahme erfolgen kann. >> siehe Reihungskriterien (ausgen. Privatschule) >>> § 5
Erlass:Aufnahme in die erste Stufe einer allgemein bildenden höheren Schule mit Unter- und Oberstufe vom 27.06.2012 GZ.: IVAu1/11-2012 -
Anmeldung in Privatschulen
Die Aufnahme erfolgt unmittelbar aufgrund eines privatrechtlichen Aufnahmevertrages. Informationen sind direkt bei der jeweiligen Privatschule einzuholen
Elterninformation zum Anmeldeverfahren:
Elterninfoblatt Sek I für das Aufnahmeverfahren an öffentlichen Mittelschulen und allgemein bildenden höheren Schulen (Unterstufe) für das Schuljahr 23/24 >>link
Elterninfoblatt Sek II für das Aufnahmeverfahren an öffentlichen allgemein bildenden höheren und berufsbildenden mittleren und höheren Schulen für das Schuljahr 23/24 >>link
Die Termine der Eignungsprüfungen werden von den Bildungsdirektionen so verordnet, dass ein geordnetes Aufnahmsverfahren gewährleistet ist. siehe nachstehend
Das österreichische Schulsystem / Bildungssytem graphisch-Deutsch weitere Sprachen hier
Eignungsprüfungen
BITTE beachten Sie, dass manche Eignungsprüfungstermine vor dem Anmeldetermin liegen.
Eignungsprüfungensind abzulegen
an Sonderformen der AHS und der (N)MS unter besonderer Berücksichtigung der musischen oder sportlichen Ausbildung
an Bildungsanstalten für Elementarpädagogik und am Kolleg an der Bundesanstalt für Elementarpädagogik in Graz
an Kollegs für Sozialpädagogik
an der HTBLuVA Graz-Ortweingasse, Fachrichtung Kunst und Design
an der Skihandelsschule Schladming und der Handelsakademie für SkisportlerInnen
TERMINE:
Verordnung über Aufnahms- und Eignungsprüfungenfür das Schuljahr 2023/24 >> hier Bitte beachten Sie, dass es bereits im Jänner Termine gibt!
siehe BD Stmk.
Aufnahmsprüfung für Volksschüler
Fragen des Schulwechsels
Fragen des Schulwechsels – Übertritte bzw. Aufnahme in die erste Schulstufe; Wiederverlautbarung
Erlass des LSR 2013
dazu keine Veröffentlichung einer aktualisierten Fassung der Bildungsdirektion ;
siehe Archiv 2020