SchUG § 44 Abs. 5-8
Suspendierung bedeutet einen Ausschluss vom Schulbesuch für eine bestimmte Zeit.
Es handelt sich dabei nicht um eine Erziehungsmaßnahme, sondern kommt dann zur Anwendung, wenn eine unmittelbare Gefahr für andere Personen oder für das friedliche Zusammenleben an der Schule besteht. (SchUG § 44 Abs.5)
Suspendiert kann werden, wer zB.:
• tätliche Angriffe gegenüber anderen Schülerinnen bzw. Schülern, Lehrpersonen oder anderen im Schulwesen tätigen Personen begeht, oder
• sie beharrlich verfolgt, herabwürdigt oder schikaniert, oder
• deren Eigentum vorsätzlich schädigt oder Schuleigentum mutwillig beschädigt, oder
• Sicherheitsgefährdende Handlungen setzt
Die Suspendierung kann nur von der Schulbehörde ausgesprochen werden.
Die Schulleitung muss, wenn Gefahr im Verzug vorliegt, also ein sofortiges Eingreifen notwendig ist, um Schaden zu verhindern, unverzüglich einen Antrag auf Suspendierung an die zuständige Schulbehörde stellen und prüfen, ob ein Antrag auf Ausschluss gemäß § 49 zu stellen ist.
„Die Suspendierung hat mit Bescheid der zuständigen Schulbehörde zu erfolgen. Darin sind auch Art und Umfang der Mitwirkungspflichten der Erziehungsberechtigten zur Unterstützung der Reintegration bekannt zu geben, beispielsweise die Vorlage von Dokumenten, Abgabe von Erklärungen oder Teilnahme an Terminen. Eine Suspendierung darf mit höchstens vier Wochen bemessen werden.“ (Abs. 6)
Eine einmalige Verlängerung der Dauer kann dann erfolgen, wenn auch ein Antrag auf Ausschluss vorliegt.
Im Spruch des Bescheides sind somit die (voraussichtliche*) Dauer der Suspendierung und die Mitwirkungspflichten der Erziehungsberechtigten auszuführen. Auf die Folgen der Nicht-Mitwirkung sollte hingewiesen werden, insbesondere da Geldstrafen für Eltern bisher nur bei Schulpflichtverletzungen vorgesehen waren.
* Eine Suspendierung ist unverzüglich aufzuheben, sobald sich ergibt, dass von der Schülerin oder dem Schüler keine Gefährdung mehr ausgeht. (Abs.6 vorletzter Satz)
Folgende Verpflichtungen für die Erziehungsberechtigten können enthalten sein:
- Regelmäßige Teilnahme an gemeinsamen Feedbackgesprächen mit dem Team der Suspendierungsbegleitung zur Entwicklung der suspendierten Schülerin bzw. des suspendierten Schülers.
- Aktive Beteiligung an pädagogischen und/oder psychosozialen Maßnahmen, die von den Suspendierungsbegleitungsteams während der Arbeit mit den Schülerinnen und Schülern festgelegt worden sind.
Teilnahmepflicht für Schülerinnen und Schüler:
Suspendierte Schülerinnen und Schüler sind vom Schulbesuch ausgeschlossen, haben aber stattdessen an einer Reintegrationsmaßnahme teilzunehmen. (Suspendierungsbegleitung).
Ausnahmen:
Die Suspendierung wurde mit weniger als vier Tagen bemessen
Es wurde ein Verfahren zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfes eingeleitet.
Wann, wo, durch wen, ....?
Binnen vier Schultagen ab Zustellung des Suspendierungsbescheides ist durch die Schulbehörde
1. mitzuteilen, an welcher Schule oder an welchem sonstigen Ort die Schülerin oder der Schüler sich einzufinden hat und
2. der insgesamt zumindest 8 und höchstens 20 Stunden je ganzer Woche der Suspendierung umfassende anzuwendende Förderplan bekanntzugeben, der
a) psychosoziale oder diesen vergleichbare Maßnahmen, einschließlich außerschulischer, und
b) nicht zu beurteilende Unterrichtseinheiten bis höchstens zum gleichen zeitlichen Ausmaß wie die Maßnahmen gemäß lit. a vorzusehen hat.
Dh. der Förderplan sieht einerseits nicht zu beurteilende Unterrichtseinheiten und andererseits psychosoziale oder diesen vergleichbaren Maßnahmen vor. Das jeweilige Ausmaß wird individuell festgelegt; das Ausmaß der Unterrichtseinheiten darf jedoch nicht größer sein als jenes der übrigen Maßnahmen.
Wie bisher ist die Schülerin bzw. der Schüler berechtigt, sich während der Suspendierung über den durchgenommenen Lehrstoff regelmäßig zu informieren. Am Ende eines Unterrichtsjahres ist der Schülerin bzw. dem Schüler Gelegenheit zur Ablegung einer Feststellungsprüfung gemäß § 20 Abs. 2 zu geben, soweit eine Beurteilung wegen der Dauer der Suspendierung sonst nicht möglich wäre.
Jede Bildungsdirektion kann für die Schulen, an welchen diese Gruppen eingerichtet werden, ein Einzugsgebiet durch Verordnung festlegen. (Abs.7 letzter Satz)
Es soll ein örtliches Einzugsgebiet definiert werden, sodass alle Schülerinnen und Schüler, unabhängig von der besuchten Schule bzw. der Schulart, in diesem Gebiet unter diese Regelung fallen. weiter zu Normverdeutlichungsgespräch
So sehr die Maßnahmen im Gefolge von erfolgten Suspendierungen zu begrüßen sind, sollte dennoch die Prävention im Vordergrund stehen. Jede Suspendierung ist eine zu viel. Dass sich in der Steiermark die Zahl der Suspendierungen gegenüber dem vorigen Schuljahr mehr als verdoppelt (von 100 auf 231) hat, sollte auch Anlass zur Evaluierung des Einsatzes der Koordinationsstelle für Gewalt- und Radikalisierungsprävention sein, die seit dem Sommersemester 2024 Teil des „steirischen Weges“ (EB Mai 2024) ist.