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 Schulwechsel:

Im Falle eines (freiwilligen) Schulwechsels an eine Schule, an welcher ein anderes Endgerät verwendet wird, ist es erforderlich, dass die Erziehungsberechtigten ein weiteres Endgerät zum vollen Kaufpreis anschaffen, damit die Teilhabe der Schülerin oder des Schülers am Unterricht gewährleistet bleibt.
Inwieweit für Härtefälle eine Unterstützungsmöglichkeit bzw. auch eine generelle Tauschmöglichkeit organisiert werden kann, befindet sich in Abklärung und Ausarbeitung.
(aus: Beantwortung im Auftrag von SektChefin Mag. Dr. Rauskala vom 14. Mai 2021)

 

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