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VIII:

Änderungen der Zuordnung können/müssen erfolgen:

1. während des Unterrichtsjahres oder
2. im Übergang zur nächsten Schulstufe.

ad 1. Während des Unterrichtsjahres:

♣ Von „Standard“ in „Standard AHS“ unverzüglich, wenn auf Grund der bisherigen Leistungen zu erwarten ist, dass sie oder er den erhöhten Anforderungen gemäß dem höheren Leistungsniveau voraussichtlich entsprechen wird.

 ♥ Von „Standard AHS“ in „Standard“ unverzüglich, wenn nach Ausschöpfung aller möglichen Fördermaßnahmen eine Beurteilung mit „Nicht genügend“ erfolgen müsste.

Die Entscheidung über die Änderung der Zuordnung während des Unterrichtsjahres trifft die unterrichtende Lehrerin oder der unterrichtende Lehrer; sofern mit der Zuordnung ein Wechsel zu einer anderen Schülergruppe verbunden ist, entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter auf Antrag der unterrichtenden Lehrerin oder des unterrichtenden Lehrers.

ad 2: Im Übergang zur nächsten Schulstufe:

Jeder Wechsel erfolgt durch Entscheidung der Klassenkonferenz:

♣ Wechsel von „Standard“ in „Standard AHS“ 

    ♦ auf Antrag der unterrichtenden Lehrerin oder des unterrichtenden Lehrers, oder

     auf Antrag der Schülerin oder des Schülers: Antrag muss  spätestens vier Wochen vor Ende des Unterrichtsjahres gestelltt werden! .

 ♥ Wechsel von „Standard AHS“ in „Standard“

    ♦ auf Antrag der unterrichtenden Lehrerin oder des unterrichtenden Lehrer (siehe VI – SchUG 31b (5))

Die Entscheidungen der Klassenkonferenz sind spätestens am folgenden Schultag unter Angabe der Gründe und Beifügung einer Belehrung über die Widerspruchsmöglichkeit der Schülerin oder dem Schüler bekanntzugeben.

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