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Ab 1.9.2019 gelten in der Grundschule für das Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe neue Regeln. (SchUG § 25 (3))

Lediglich Schülerinnen und Schüler der 1. Schulstufe sind jedenfalls –also unabhängig von der Beurteilung bzw. Beschreibung ihrer Leistungen im Jahreszeugnis bzw. der Jahresinformation- berechtigt in die zweite Schulstufe aufzusteigen.

Für Schülerinnen und Schüler der 2. Schulstufe gibt es hinsichtlich Aufsteigen bereits Beschränkungen: Wenn ihr Jahreszeugnis in zwei oder mehreren Pflichtgegenständen die Note „Nicht genügend“ enthält, sind sie nur dann berechtigt in die 3. Schulstufe aufzusteigen, wenn die Schulkonferenz feststellt, dass sie auf Grund der Leistungen in den übrigen Pflichtgegenständen die Voraussetzungen zur erfolgreichen Teilnahme am Unterricht der nächsthöheren Schulstufe aufweisen und keine Überforderung in körperlicher oder geistiger Hinsicht zu befürchten ist.

Auf der 3. Schulstufe ist ein Aufsteigen möglich, wenn das Jahreszeugnis nicht mehr als ein „Nicht genügend“ in einem Pflichtgegenstand enthält, derselbe Pflichtgegenstand nicht auch schon im Vorjahreszeugnis mit „Nicht genügend“ beurteilt wurde und die Schulkonferenz dem Aufsteigen zustimmt. (SchUG § 25 Abs. 2)

Geltungsbereich der Inhalte

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