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Mindestdauer für die Absolvierung der Grundschule: SchUG § 31e

Absatz (2) Die Grundschule, die Neue Mittelschule, die Unterstufe der allgemein bildenden höheren Schule und die Oberstufe der allgemein bildenden höheren Schule sind jeweils mindestens je drei Schuljahre zu besuchen.

Höchstdauer für die Absolvierung der Grundschule:

Da mit 1.9.2019 der zweite Satz von SchUG § 17 (5) entfällt, der für den erstmaligen Abschluss der 3. Klasse (Schulstufe) die Schulbesuchsdauer auf maximal 4 Jahre beschränkte, gibt es keine speziell auf die Grundschule bezogene Vorgabe zur Höchstdauer mehr, sondern nur die auf den Besuch der allgemeinbildenden Pflichtschule insgesamt abgestellte Dauer. (SchUG § 32)

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