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Ausmaß des Religionsunterrichtes

Die lehrplanmäßige festgesetzte Wochenstundenanzahl ist nur dann im Sinne des § 7a Abs. 2 RelUG zu vermindern, wenn

am Religionsunterricht in einer Klasse

weniger als 10 SchülerInnen teilnehmen und

2 diese (weniger als 10) SchülerInnen zugleich weniger als die Hälfte der SchülerInnen dieser Klasse sind bzw.

am Religionsunterricht in einer Religionsunterrichtsgruppe

       1 weniger als 10 SchülerInnen teilnehmen und

       2 diese (weniger als 10) SchülerInnen in ihren Klassen jeweils weniger als die Hälfte der SchülerInnen jeder einzelnen Klasse sind.

Liegen die jeweils unter 1. und 2. genannten Bedingungen nicht kumulativ vor, hat der Religionsunterricht im vollen lehrplanmäßigen Ausmaß statt zu finden.

Von dem für den Religionsunterricht im Lehrplan festgesetzten Wochenstundenausmaß darf ohne Zustimmung der jeweiligen gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft weder schulautonom noch schulversuchsweise abgewichen werden.

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